Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.10.2023, Az. VIII S 8/23

8. Senat | REWIS RS 2023, 7137

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Gegenstand

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss durch nicht vertretene Antragsteller


Leitsatz

NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Bundesfinanzhof bei der Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung vorliegen könnte.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 24.03.2023 - [X.] (PKH) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Mit Beschluss vom 24.03.2023 - [X.] S 18/22 (PKH) hat der [X.]. Senat einen Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 27.09.2022 - 15 K 15054/22 abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss über die Ablehnung der [X.] wurde an die Antragsteller jeweils mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 29.03.2023 versandt.

2

Unter dem 06.04.2023 haben die nicht vertretenen Antragsteller eine Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen den Beschluss vom 24.03.2023 - [X.] S 18/22 (PKH) erhoben, die am 11.04.2023 per Brief beim [X.] ([X.]) eingegangen ist. Auf den Inhalt des Schreibens wird ebenfalls Bezug genommen.

3

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss vom 24.03.2023 - [X.] S 18/22 (PKH) aufzuheben und das [X.] fortzuführen.

4

Der Beklagte (Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

Gründe

II.

5

Die als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 ([X.]) auszulegende Eingabe der Antragsteller ist unzulässig.

6

1. Die nicht vertretenen Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres [X.], der nicht dem [X.] gemäß § 62 Abs. 4 FGO unterlag und rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ihre Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 1 FGO zu behandeln, die auch ohne Beachtung des [X.]s von den Antragstellern in zulässiger Weise erhoben werden kann (vgl. zum [X.] [X.]-Beschluss vom 15.12.2010 - II S 31/10, [X.], 619, Rz 5; zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen [X.] des [X.] vgl. [X.]-Beschlüsse vom 31.10.2014 - IX S 19/14, [X.]/NV 2015, 222; vom 11.05.2023 - VIII S 3/23, [X.]/NV 2023, 860). Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO) beim [X.] eingegangen.

7

2. Die Antragsteller haben die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt. Die Anhörungsrüge ist mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO) und das [X.] nicht fortzusetzen.

8

a) Die Antragsteller müssen für die Darlegung eines Gehörsverstoßes schlüssig und substantiiert erläutern, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus sie meinen, dies folgern zu können (vgl. [X.]-Beschluss vom 26.03.2014 - XI S 1/14, [X.]/NV 2014, 1071, Rz 7). Zur substantiierten Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden [X.] im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen die nicht vertretenen Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der [X.] bei der Entscheidung über die Ablehnung der [X.] nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO vorliegen könnte (vgl. zum Prüfungsmaßstab der Erfolgsaussichten einer [X.] für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde [X.]-Beschlüsse vom 07.12.2016 - V S 34/16 ([X.]), [X.]/NV 2017, 470, Rz 6, 7; vom 27.09.2006 - VIII S 16/06 ([X.]), [X.]/NV 2007, 89, unter II.2. [Rz 6]).

9

b) Daran fehlt es hier. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsteller nicht vertreten sind und daher --wie bei der Begründung des [X.] selbst-- ein laienhafter Vortrag den Anforderungen zur Darlegung des Gehörsverstoßes genügt, fehlt es an Ausführungen, aus denen ersichtlich wird, dass ein Gehörsverstoß des Senats bei der Entscheidung über den [X.]-Antrag vorliegen könnte.

Die Antragsteller wiederholen im vorliegenden [X.] die Begründung ihres früheren [X.] und wenden sich ausschließlich gegen die Rechtsauffassung, die der Senat im ablehnenden Beschluss vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 ([X.]) zu den einzelnen Zulassungsgründen vertreten hat. Sie sind der Auffassung, der Senat habe ihren [X.]-Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, indem er ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei und wenden sich im Übrigen gegen das behauptete Fehlverhalten weiterer staatlicher Stellen und des [X.]. Hiermit können die Antragsteller im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, beinhaltet keine Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes. Anders als die Antragsteller meinen, hatte der Senat ihre Ausführungen zu den aus der Begründung des [X.] erkennbaren Zulassungsgründen auch vollumfänglich zur Kenntnis genommen und sich im angefochtenen Beschluss dazu verhalten, soweit der Senat den Vortrag der Antragsteller für entscheidungserheblich gehalten hat.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

3. [X.] für das Rügeverfahren beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von [X.] fortgesetzt werden soll ([X.]-Beschluss vom 26.03.2014 - XI S 1/14, [X.]/NV 2014, 1071, Rz 18).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

Meta

VIII S 8/23

13.10.2023

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 24. März 2023, Az: VIII S 18/22 (PKH), Beschluss

§ 62 Abs 4 FGO, § 133a Abs 1 FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 133a Abs 4 S 1 FGO, § 142 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.10.2023, Az. VIII S 8/23 (REWIS RS 2023, 7137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7137

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