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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418BIXZB77.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/16
vom
26. April 2018
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung
einer ausländischen Entscheidung
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg
am
26. April 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 60.000
Gründe:
I.
Der Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ist durch Urteil des [X.] in Zivilsachen des Kantonsgerichts [X.] in [X.], [X.], vom 20.
nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 5.000
Duisburg hat das Urteil mit Beschluss vom 17.
September 2015 für vollstreck-bar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblie-ben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der 1
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Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf [X.] erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach
Art.
44
des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30.
Oktober 2007 (LugÜ
II),
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzuläs-sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.] (§
15
Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO).
Der angefochtene Beschluss gibt den für die Entscheidung maßgebli-chen Sachverhalt wieder (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2018
V
ZB 157/17, juris Rn. 5
mwN). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, wel-ches über die Vollstreckbarkeit entschieden hat, wird im [X.] nicht mehr geprüft (§
17 Abs.
1 Satz 2 ZPO). Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt. Die Vollstreckung des Urteils
widerspricht nicht dem ordre public der [X.] (Art. 45, 34 Nr. 1 [X.]). Nachdem der Antragsgegner sich im Erstprozess auf das Verfahren eingelassen hat, ist er nunmehr mit dem [X.] des [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Mai 2004
IX
ZB 43/03, [X.], 1391, 1393 unter 5a). Überdies hat der Antrags-gegner einen Prozessbetrug des Antragstellers nicht schlüssig dargelegt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 Satz 2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
6 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.09.2016 -
I-3 [X.]/15 -
4
Meta
26.04.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZB 77/16 (REWIS RS 2018, 9968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9968
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