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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 62/10
vom
13.
Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2011
durch [X.]
[X.], den Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen Caliebe
und
Dr.
Reichart
und den Richter
Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n zu
1 gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 31.
März 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n zu
2 wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 31.
März 2010 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 300.000
-
3
-
Gründe:
I.
Die Beschwerde der [X.]n zu
1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 31.
März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO)
vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n zu
2 ist begründet und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, so-weit zum Nachteil des [X.]n zu
2 erkannt worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Bei seiner Entscheidung, -
auch
-
der [X.] zu
2 hafte dem Kläger auf Schadensersatz, hat das Berufungsgericht den Vortrag des [X.]n zu
2 nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) in entscheidungserheblicher Weise.
1.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der [X.] zu
2
habe "wie ein Gesellschafter" auf die Geschäftsführung der Schuldnerin und die 1
2
3
4
5
-
4
-
Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen Einfluss genommen, die es aufgrund der rechtsfehlerfrei als sehr aussagekräftig bewerteten Indizien getroffen hat, übersehen, dass der [X.] zu
2 Beweis durch Zeugnis des K.
G.
dafür angetreten hat, dass dieser während seiner Tätigkeit für die [X.] zu
1 im Unternehmen der Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt den Weisungen des [X.]n zu
2 unterstanden und der [X.] zu
2 keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit und die Entscheidungen des Zeugen ausgeübt habe. Ohne Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht der Klage nicht allein aufgrund der festgestellten Indiztatsache stattgeben ([X.], Urteil vom 6.
April 2009 -
II
ZR
277/07, ZIP
2009, 1273 Rn.
7, 19; Urteil vom 19.
März 2002 -
XI
ZR
183/01, WM
2002, 1004, 1005
f.).
2.
Diese
Verletzung des Anspruchs des [X.]n zu
2 auf rechtliches
Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen G.
zu einer anderen6
-
5
-
Bewertung der Indiztatsachen und einer Ablehnung der Haftung des [X.]n zu
2 gelangt wäre.
Bergmann
[X.]
Caliebe
Reichart
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2009 -
10 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2010 -
9 [X.]/09 -
Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZR 62/10 (REWIS RS 2011, 510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 510
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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