Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 178/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4367

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2013
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. November 2012 werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmit-tels, der Angeklagte [X.]
auch die dadurch den Neben-klägern entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten [X.]
wegen [X.] geplanter Straftaten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010

5 [X.], [X.]St 55, 148) beschwert diesen nicht.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 178/13

08.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 178/13 (REWIS RS 2013, 4367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4367

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