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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. November 2012 werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmit-tels, der Angeklagte [X.]
auch die dadurch den Neben-klägern entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten [X.]
wegen [X.] geplanter Straftaten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010
5 [X.], [X.]St 55, 148) beschwert diesen nicht.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
08.07.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 178/13 (REWIS RS 2013, 4367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4367
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