Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. 5 StR 80/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11437

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:080720U5STR80.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 80/20

vom
8. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Juli 2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende
Richterin
am [X.] [X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher,
[X.],
von Häfen

als beisitzende Richter,

[X.] beim [X.]

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwältin Y.

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt M.

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
[X.] vom 27. August 2019 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-ten Revision erstrebt die Nebenklägerin die Aufhebung des Freispruchs. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, am
7. Dezember 2016 gegen 1 Uhr mit der auf dem
Sofa im Wohnzimmer seiner damaligen [X.] Wohnung schlafenden minderjährigen Nebenklägerin den 1
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vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt und hierdurch eine Straftat nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB begangen zu haben.
2. Das [X.] hat sich aus tatsächlichen Gründen an einer [X.] wegen Vergewaltigung gehindert gesehen. Denn es hat nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht, dass der Angeklagte

den von ihm in der Hauptverhandlung
eingeräumten

Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin vollzogen hat oder diese unfähig war, einen den se-xuellen Handlungen des Angeklagten entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.
Zur Begründung des Freispruchs hat
das [X.] im [X.] Folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe die Tat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung

wenn a

bestritten. Hingegen würden die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstännünftige Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestünden. Da zum eigentlichen Tatge-schehen Aussage gegen Aussage stünde, habe es die Zweifel nicht überwin-den können.
II.
Entgegen der Revision hält die Beweiswürdigung

eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsumfangs (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178, 179)

der rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere decken die Ausführungen der Be-schwerdeführerin und des [X.]s keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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1. Das [X.] ist der im Rahmen der sachlich-rechtlichen Begrün-dungspflicht gebotenen näheren Dokumentation früherer Einlassungen der [X.] in dem hier erforderlichen Umfang nachgekommen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 1. Februar 2017

2 [X.], [X.], 183 mwN).
Es hat die wesentlichen Unterschiede
der Angaben in den Urteilsgründen hinreichend dargestellt und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Dass es in [X.] Zusammenhang die spontane Äußerung des Angeklagten bei der nur we-nige Stunden nach dem Vorfall durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung,
greifend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sprechenden Umstand gewertet, sondern es für wahrscheinlicher gehalten hat, dass es hierbei um eine Ausrede für die ihm im Nachhinein
als peinlich emp-fundene Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit einer Freundin seiner Tochter gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bloße Widerlegung einer entlastenden Einlassung kann ohnehin nicht ohne weiteres als ein den Angeklagten belastendes Indiz gewertet werden (vgl. [X.], [X.] vom 14. Januar 2015

2 [X.], [X.], 170).
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] den An-gaben der Nebenklägerin zum [X.]geschehen nicht gefolgt ist.
a) Hierbei hat es sich hinreichend mit den Ausführungen der

aussagepsychologischen Sachverständigen auseinandergesetzt, wonach die tigkeit einer Zeugenaussage ist die ureigene Aufgabe des Tatgerichts (st. Rspr; vgl. nur [X.], Urteile vom 5. Juli 1955

1 StR
195/55, [X.]St 8, 130, 131; und vom
30. Juli 1999

1 [X.], [X.]St 45, 164, 167; [X.], [X.], 8. Aufl.,
§ 261 Rn. 116, 126). Zudem hat die Sachverständige auch ausgeführt, dass 6
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aufgrund der nur wenige Sätze umfassenden Aussage zum konkreten Tatvor-wurf eine verlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Teils der Angaben nicht möglich sei. Dass sich das [X.] bei seiner Bewertung entschei-dend darauf gestützt hat, dass die Aussage der Nebenklägerin zum [X.]ge-schehen nicht konstant gewesen sei und eine

auch von der Sachverständigen festgestellte

Belastungsaggravation aufgewiesen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu bemängeln.
b) Soweit das [X.] ergänzend
berücksichtigt hat, dass die Anga-ben der Nebenklägerin, sie sei in dem Zeitraum vor dem von ihr nicht gewollten Geschlechtsverkehr allein gewesen, nicht mit dem Wissen des Angeklagten zu den in diesem Zeitraum auf ihrem Mobiltelefon eingegangenen und teilweise von ihr angenommenen Anrufen zu vereinbaren sei, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ein [X.] liegt auch insoweit nicht vor, da der [X.] ersichtlich nicht aus dem Blick geraten ist, dass der Anrufverlauf des Mobiltelefons der Nebenklägerin fotografisch dokumentiert worden war und dem Angeklagten daher auf anderem Wege

insbesondere durch Aktenein-sicht

zur Kenntnis gelangt sein könnte, zumal der Angeklagte auch Angaben zum Inhalt der Telefonate machen konnte.
[X.]

[X.]

Mosbacher

[X.]

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
160 [X.]/16 9 KLs (6/18)
10

Meta

5 StR 80/20

08.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. 5 StR 80/20 (REWIS RS 2020, 11437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11437

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 521/14

2 StR 78/16

2 StR 224/14

5 StR 80/20

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