Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 668/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5944

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 668/12
vom
30. April
2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 6, 8; [X.] § 3
Eine [X.], mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die [X.] ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beam-tenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der [X.] durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwart-schaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen §
8 Abs.
2 [X.]
noch gegen §
3 [X.].

[X.], Beschluss vom 30. April 2014 -
XII [X.] 668/12 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
April
2014
durch [X.] und [X.],
Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den
Beschluss des 2.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 22.
Oktober
2012
wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert:
1.000

Gründe:

I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16.
November
1976
die Ehe miteinander [X.]. Der Scheidungsantrag wurde am 12.
Juni 2010
zugestellt.
Beide Eheleute sind Beamte
des Landes [X.]-Holstein. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1976 bis zum 31. Mai 2010 haben beide Ehegatten insbesondere beamtenrechtliche Versorgungsanrechte
bei dem durch das Finanzverwaltungsamt vertretenen Land (Beteiligter zu 1) er-worben. Das ehezeitliche Versorgungsanrecht der Ehefrau beläuft sich auf mo-1
2
-
3
-

natlich 1.627,04

s-pondierenden Kapitalwert von 190.478,37

n-nes ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.172,85

einem [X.] Kapitalwert von 254.376,41

Durch notarielle Urkunde
vom 15.
März 2012 schlossen die Eheleute zum Versorgungsausgleich eine Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf den Ausgleich ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte in monatlicher Höhe von 813,52

verzichteten und Einigkeit darüber herstellten, dass danach nur noch die vom wechselseitigen Verzicht nicht umfassten Anrechte des Eheman-nes in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 3.
Mai 2012
geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsaus-gleich geregelt. Dabei hat es -
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse
-
angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des beam-tenrechtlichen Versorgungsanrechts des Ehemannes ein auf den 31.
Mai 2010 bezogenes gesetzliches Rentenanrecht in monatlicher Höhe von 272,91

auf einem für die Ehefrau zu errichtenden [X.] bei der [X.] (Beteiligte zu 3)
begründet wird. Es hat ferner ausgesprochen, dass ein darüber hinausgehender Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte beider Ehegatten nicht stattfindet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1
hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der
Beteiligte zu 1
mit seiner zugelassenen
Rechtsbeschwerde. Er hält die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung für unwirksam und verfolgt sein
Begehren
weiter, den Versorgungsausgleich hin-sichtlich
der beiden von den Ehegatten erworbenen beamtenrechtlichen An-3
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-
4
-

rechte in voller Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzu-führen.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht
hat zur Begründung seiner in [X.], 887
veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Vereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen §
6 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] noch gegen §
8 Abs.
2 [X.] und bedürfe keiner Zustimmung des Finanzver-waltungsamtes.
Die vom Finanzverwaltungsamt vertretene Rechtsauffassung, dass §
6 Abs.
1 Satz
2 [X.] keinen Ausschluss einzelner Anrechte zulasse, finde weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die [X.] und die Regelungsmöglich-keiten der Ehegatten im Vergleich zu §
1587
o [X.] habe erweitern wollen. Auf die Möglichkeit des Teilausschlusses einzelner Anrechte sei in den Geset-zesmaterialien ausdrücklich hingewiesen worden. Weil im Rahmen des
[X.] keine Gesamtsaldierung stattfinde, gebe es auch für eine Ein-schränkung, dass einzelne Anrechte nicht -
ganz oder teilweise
-
ausgeschlos-sen werden dürften, keinen rechtfertigenden Grund.
Auch ein Verstoß gegen §
8 Abs.
2 [X.] liege nicht vor. Die Grenze für die Disposition der beteiligten Ehegatten über Anrechte in dem öf-fentlich-rechtlichen Regelsicherungssystem ergäbe sich aus §§
32, 46 Abs.
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-
5
-

SGB I, §
3 [X.]. Danach könne nur das Gericht selbst die Teilung derarti-ger Anrechte vornehmen und darüber hinaus könne hinsichtlich
dieser Anrechte auch keine höhere Ausgleichsquote als die gesetzlich vorgesehene Quote von 50
% vereinbart werden. Dagegen sei es zulässig, das auszugleichende [X.] aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht, denn die Ehegatten seien bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbe-fugt. Es gebe kein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des [X.] oder auf hälftige Teilung der
Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Wenn hiergegen eingewendet werde, dass es dadurch im Wege eines "[X.]"
zu einer -
für die Versorgungsanrechte von Lan-desbeamten in [X.]-Holstein nicht vorgesehenen
-
Saldierung [X.] Versorgungsanrechte komme, müsse dies als lediglich mittelbare Folge der Dispositionsbefugnis der Ehegatten hingenommen werden. Denn die Ehegatten hätten gerade keine [X.] getroffen, sondern eine Kombination von vollständigem und teilweisem Ausschluss in Bezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte vorgenommen. Würde man dies
für unzulässig halten, liefe das auf eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dispositionsbefugnis
der Ehegatten und darauf hinaus, einen Anspruch der Versorgungsträger auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuerken-nen.
Der Zulässigkeit der von den beteiligten Eheleuten getroffenen Vereinba-rung stehe auch §
3 Abs.
2
SH[X.]
nicht entgegen. Diese Vorschrift besa-ge lediglich, dass eine Erhöhung der nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Beamtenversorgung durch eine Vereinbarung der Ehegatten von vornherein ausscheidet. Dass eine Beamtenversorgung aufgrund des [X.] dagegen nur geringfügig gekürzt wird, berühre den [X.] der
Vorschrift nicht.
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6
-

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Nach der Grundsatznorm des §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] können die Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wodurch es ihnen erlaubt wird, den Versorgungsausgleich anstelle der [X.] durch eine Vereinbarung zu gestalten. Die Vorschrift erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefug-nis auf (klarstellend [X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
764 f.).

Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus §
6 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Diese Regelung soll den Eheleuten (und den rechtsberatenden Berufen) die ihnen durch die Dispositionsbefugnis eröffneten
Handlungsmög-lichkeiten vor Augen führen, indem sie
beispielhaft -
aber nicht abschließend
-
drei denkbare Ausgestaltungen von Vereinbarungen über den Versorgungs-ausgleich aufzählt. Diese Beispiele sollen nach der Vorstellung des Gesetzge-bers zudem verdeutlichen, dass nach dem neuen Rechtszustand auch Verein-barungen der Eheleute zulässig sind, die sich nur auf einzelne Anrechte oder auf Teile
eines Anrechts beziehen, ohne dass die früher auf dem Prinzip des [X.] nach §
1587
a Abs.
1 [X.] beruhenden Einschränkungen solchen Vereinbarungen noch entgegenstünden. Denn unter
der Geltung des alten Rechts konnten einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts nur dann vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie vom [X.] Ehegatten erworben worden waren, weil sich dadurch der Gesamtausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verminderte
(vgl. Senats-beschlüsse
vom 7.
Oktober 1987 -
IVb [X.] 4/87
-
FamRZ 1988, 153, 154 und vom 28.
Mai 1986 -
IVb [X.] 63/82 -
FamRZ 1986, 890, 892). Mit der Abkehr vom Prinzip des [X.] zugunsten einer anrechtsbezogenen Teilung woll-te der Reformgesetzgeber auch die Gestaltungsmöglichkeiten für die Eheleute deutlich erweitern (BT-Drucks.
16/10144, S.
51).
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7
-

Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis bleibt es den [X.] daher unbenommen, ausdrücklich oder -
durch eine Saldierungsverein-barung
-
konkludent einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Aus-schluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der von ihrer Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte zu vereinbaren. Dass es ein unabweisbares prakti-sches Bedürfnis für diese Gestaltungsform gibt, erschließt sich schon aus dem nachvollziehbaren Interesse der Ehegatten, das Entstehen von [X.] bei der internen Teilung ihrer Anrechte (§
13 [X.]) und eine
mit dem Hin-und-her-Ausgleich möglicherweise einhergehende Zersplitterung ihrer Al-tersversorgung zu vermeiden ([X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
779; [X.]
2012, 329, 330; vgl. auch [X.] [X.], 1681, 1682).
b) Haben die Eheleute eine Vereinbarung nach §
6 Abs.
1 [X.] geschlossen, ist das [X.] gemäß §
6 Abs.
2 [X.] an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Erfordernisse des §
7 [X.] erfüllt sind und die Vereinbarung materiell-rechtlich zum einen einer richterli-chen Inhalts-
und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§
138, 242 BGB standhält (§
8 Abs.
1 [X.]) und zum anderen -
was hier allein zu erör-tern ist
-
keinen
unzulässigen Vertrag
zu Lasten der beteiligten Versorgungsträ-ger darstellt

8 Abs.
2 [X.]).
aa) Mit der
Vorschrift des §
8 Abs.
2 [X.] wurde die auf die ge-setzliche Rentenanwartschaften beschränkte Verbotsnorm
des §
1587
o Abs.
1 Satz
2 [X.] in verallgemeinerter
Form in das neue Recht übernommen und insoweit aufgelockert, als durch Vereinbarung der Ehegatten [X.] unmittelbar übertragen oder begründet werden können, wenn die maß-gebliche Versorgungsregelung dies zulässt und der Versorgungsträger zu-stimmt.
Soweit die Ehegatten -
wie es in den öffentlich-rechtlichen [X.] (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssi-15
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-

cherung der Landwirte) der Fall ist
-
keine unmittelbare Verfügungsbefugnis über ihre Versorgungsanrechte haben, hindert §
8 Abs.
2 [X.] sie
nicht daran, Vereinbarungen über die [X.] dieser
Anrechte zu treffen, die sodann durch gerichtliche Entscheidung vollzogen werden ([X.], 1722).
[X.]) Der von dem [X.] wegen zu beachtende §
8 Abs.
2 [X.] beruht auf dem allgemeinen
Rechtsgedanken des Verbots eines Vertrages zu Lasten Dritter ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
12). Das [X.] kann keine Vereinbarung der Ehegatten vollziehen, mit der dem Versorgungsträger die Durchführung ei-nes vom Gesetz oder von den untergesetzlichen Versorgungsregelungen nicht vorgesehenen Versorgungsausgleichs aufgedrängt wird (vgl. [X.] 3.
Aufl. Rn.
872).
Wichtigster Anwendungsfall für die richterliche Drittbelastungskontrolle
am Maßstab des §
8 Abs.
2 [X.] ist die anrechtsbezogene Wahrung des [X.]es. Das [X.] darf -
vorbehaltlich einer Rechtsgrundlage in den
Versorgungsbestimmungen
und einer Zustimmung des Versorgungsträgers im Einzelfall
-
keine Vereinbarung vollziehen, durch die ein Versorgungsträger mehr als die Halbteilung ehezeitbezogener Anrechte durch-führen müsste. [X.] sind daher alle Vereinbarungen der Ehegatten, die den ehezeitbezogenen Ausgleichswert in Bezug auf das auszugleichende [X.] erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des [X.]s nicht ausdrücklich erfolgt, sondern nur eine faktische Folge der Vereinbarung wäre, etwa bei der
vertraglich festgelegten
Höherbewertung eines
Anrechts, der
Einbeziehung von außerhalb der Ehezeit erworbenen
Anrechte oder bei
Modifi-kationen der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen
Ehezeit (vgl. [X.] 2012, 329, 336 f.). Dagegen ist es unter dem Gesichtspunkt der Wah-18
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-
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rung des
[X.]es grundsätzlich unbedenklich, eine Vereinba-rung der Ehegatten zu vollziehen, durch die das auszugleichende Anrecht in geringerem Umfange gekürzt wird als dies dem Ausgleichswert des Anrechts entspricht (vgl. nur [X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
781).
Darüber hinaus können die Ehegatten grundsätzlich auch keine vom [X.] abweichende Teilungsform vereinbaren, die nach den Bestimmungen des Versorgungssystems der auszugleichenden Versorgung nicht vorgesehen ist und denen der Versorgungsträger nicht zustimmt (vgl. [X.] 2012, 329, 336; FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
16).
cc) Umstritten ist, inwieweit nach diesen Maßstäben eine Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Anrechte der landesrechtlichen Beam-tenversorgung vollzogen werden kann, wenn diese -
wie hier
-
das Ziel verfolgt, dass nur für den Ehegatten mit den insgesamt geringeren Anrechten aus der Beamtenversorgung im Wege externer Teilung nach §
16 Abs.
1 [X.] Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet
werden.
Eine solche Vereinbarung wird teilweise für unzulässig gehalten, weil sie das Versorgungsrisiko gegenüber der gesetzlichen Halbteilung der Anrechte beeinflusst und den
Beamten entgegen den maßgeblichen Bestimmungen des [X.]
eine höhere als die ihnen
gesetzlich zustehende Versorgung verschaffe
(OLG [X.] [4.
Senat für Familiensachen] [X.], 1144, 1145 f.; [X.], 2078, 2080); zulässig sei nur ein vollständiger wechselseitiger Verzicht auf den Ausgleich der beamtenrechtli-chen Versorgung und ein vermögensrechtlicher Ausgleich der dadurch beim benachteiligten Ehegatten entstehenden Versorgungsdifferenz ([X.], 2078, 2080).

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-

Dem
ist -
mit dem Beschwerdegericht
-
die überwiegende Auffassung
in Rechtsprechung und Schrifttum
zu Recht entgegengetreten
(vgl. OLG Saarbrü-cken [X.], 1741 f.; [X.], 1722
f.; [X.] Der [X.] 4.
Aufl. Rn.
782; [X.]/Brudermüller BGB 74.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
3; Soergel/Grziwotz BGB 13.
Aufl. § 8 [X.] Rn. 30; [X.] [Stand: Dezember 2013]
§
8 [X.] Rn. 8; [X.] BGB/
Bergmann [Stand: Februar 2014] §
8 [X.] Rn.
3; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: Februar 2014] §
8 [X.] Rn. 50; [X.] in: [X.]/[X.] Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10.
Aufl. 3.
Teil Rn. 32; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
9 Rn. 67; [X.] 2012, 329, 334 f.; [X.] [X.], 1144 und [X.], 1681, 1682 ff.; [X.] 2012, 320, 322; [X.] [X.] 2012, 208). Eine Abrede, mit der Ehegatten vereinbaren, dass die [X.] der beiderseitigen
[X.]e auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der [X.] geteilt werden soll, enthält
keine Vereinbarung
zu Lasten des Trägers der [X.] und verstößt auch nicht gegen systemimmanente Gestal-tungsverbote des [X.].
(1) Ein Verstoß gegen den [X.] liegt schon deshalb nicht vor, weil eine solche [X.] -
wie hier sogar ausdrücklich vereinbart
-
den Ausschluss bzw. den Teilausschluss des Ausgleichs der bei-derseitigen Anrechte zum Inhalt
hat. Die Anrechte der Ehegatten werden daher bei einer Vollziehung ihrer Vereinbarung in einem geringeren Umfang gekürzt als es dem gesetzlichen Ausgleichsmaßstab entspricht.
(2) Daran anknüpfend lässt sich eine im Rahmen des §
8 Abs.
2 [X.] unzulässige Drittbelastung der Versorgungsträger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sog. abstrakten Risikoverschiebung herleiten.
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-
11
-

Es ist zwar richtig, dass ein Versorgungsträger durch eine Verrech-nungsabrede insoweit wirtschaftlich nachteilig belastet sein kann, als der [X.] mit dem subjektiv höheren Versorgungsrisiko durch diese Vereinbarung eine Kürzung
seiner
bei diesem Versorgungsträger bestehenden Versorgungs-anrechte
ganz oder teilweise abwendet
(vgl. [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
873; [X.] [X.], 1681, 1683). Gleiches wäre aber auch dann
der Fall, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Ver-einbarung entsprechend
§
6 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] insgesamt aus-schließen würden. Hierzu wären sie -
dies räumt auch die Rechtsbeschwerde ein
-
auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 [X.] in jedem Falle berechtigt, weil es ein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des [X.] nicht gibt ([X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn.
873). Es lässt sich dann aber auch nicht begründen, warum im Rahmen der [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] dem Gesichtspunkt der abstrakten Risikoverschie-bung bei einer bloßen Verrechnungsvereinbarung entscheidendes Gewicht [X.] sollte ([X.] [X.], 1681, 1684). Dies gilt unter den hier obwal-tenden Umständen
umso mehr,
als die beteiligten Eheleute mit ihrer
Verrech-nungsvereinbarung (lediglich) das Ausgleichsergebnis herbeiführen, das einem nach altem Recht
durchgeführten Quasi-Splitting (§§
1587
a Abs. 1 Satz 2, 1587
b Abs.
2 [X.]) entspricht. Die mit der Beschränkung
des Ausgleichs auf die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte verbundene Risikoverschiebung ist (auch) den beamtenrechtlichen Versor-gungsträgern unter dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechtszustand schon kraft Gesetzes zugemutet worden.
(3) Einer Verrechnungsvereinbarung stehen auch zwingende Vorschrif-ten des maßgeblichen [X.] nicht entgegen.

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27
-
12
-

(a) Nach §
3 Abs. 1 der
Beamtenversorgungsgesetze
des Bundes und der Länder
wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. §
3 Abs.
2 Satz 1 [X.]
konkretisiert den [X.] aus §
3 Abs. 1 [X.] durch ein Erhöhungsverbot. Zusicherungen, [X.] und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetz-lich zustehende Versorgung verschaffen, sind danach unwirksam. Wendet der Beamte eine nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus des [X.] gebotene Kürzung der von ihm erdienten Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsvereinbarung mit seinem Ehegatten ganz oder teilwei-se ab, führt dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass er dadurch eine höhere als ihm nach dem Gesetz zustehende Versorgung er-hält.
Denn
der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast hat keinen ge-setzlichen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, der zu der Beurteilung nötigen müsste, dass dem geschiedenen Beamten kraft Gesetzes nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zustünde (vgl. auch [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
9 Rn.
68). Die Abwendung einer
Versorgungskürzung durch eine Verrechnungsvereinbarung kann daher nichts daran ändern, dass der Beamte
auch die ihm dadurch erhal-ten bleibenden Bestandteile seiner Beamtenversorgung nach den für ihn
maß-gebenden
beamten-, besoldungs-
und versorgungsrechtlichen Vorschriften ge-setzmäßig erworben
hat.

Im Übrigen bezieht
sich §
3 Abs.
2 [X.] grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem
Beamten
(Kümmel Beamtenver-sorgungsgesetz [Stand: Dezember 2013] § 3 Rn.
7). Die Vorschrift verbietet dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede, durch die er sich zu einer Versor-gungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist (BVerwG NVwZ 2005, 1188). Im Zusammenhang mit der Durchführung des
[X.]
käme
ein Verstoß gegen §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.]
(aber auch gegen 28
29
-
13
-

§
8 Abs. 2 [X.]) in Betracht, wenn der Dienstherr -
wofür es keine ge-setzliche
Grundlage gibt
-
seine
Zustimmung
zur Wahl der Beamtenversorgung als Zielversorgung für
die Aufnahme extern geteilter Versorgungsanrechte des geschiedenen Ehegatten seines Beamten erklären würde (vgl. [X.] 3.
Aufl. Rn.
875; [X.] 2012, 320, 323).
(b) Auch ein Verstoß gegen das Verbot, auf die gesetzlich zustehende Versorgung ganz oder teilweise zu verzichten (§
3 Abs.
3 [X.]),
liegt er-sichtlich nicht vor. Unabhängig davon, dass auch insoweit der Dienstherr des Beamten [X.] ist, liegt in einer [X.] zum [X.] gerade kein Verzicht auf die von dem Beamten erdienten Ver-sorgungsanrechte; vielmehr will die Vereinbarung ihm diese -
ganz oder teilwei-se -
erhalten ([X.] 2012, 329, 333 f.). Auch die Rechtsbeschwerde er-innert dagegen nichts.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
1 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.10.2012 -
10 UF 137/12 -

30

Meta

XII ZB 668/12

30.04.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. XII ZB 668/12 (REWIS RS 2014, 5944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5944

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