Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 188/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3425

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
188/11
Verkün[X.]et am:
15.
August
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkun[X.]sbeamtin
[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] Nr. 13 [X.]. zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 242 Cc
a)
Nach Umsetzung [X.]es Art.
6 Abs.
2 Buchst.
a [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] ins [X.] Recht besteht [X.]er lauterkeitsrechtliche Schutz aus §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 un[X.] §
5 Abs.
2 [X.] ne-ben [X.]em in[X.]ivi[X.]ualrechtlichen Schutz aus [X.]em Markenrecht.
b)
An [X.]em Grun[X.]satz, [X.]ass in Fällen [X.]er Irreführung eine Verwirkung [X.]es [X.] ausschei[X.]et, wir[X.] je[X.]enfalls für [X.]ie Fallgruppe [X.]er Irreführung über [X.]ie betriebliche Herkunft gemäß §
5 Abs.
1
Satz
2 Nr.
1 [X.] nicht festgehalten (Klarstel-lung zu [X.], Urteil vom 29.
September 1982 -
I
ZR
25/80, GRUR 1983, 32, 34 = [X.], 20
Stangenglas
I).
c)
Soweit Nummer
13 [X.]es [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] [X.]ie Absicht [X.]es Werben[X.]en voraus-setzt, über [X.]ie betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, [X.]ass [X.]er Werben[X.]e mit be-[X.]ingtem Vorsatz han[X.]elt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält un[X.] billi-gen[X.] in Kauf nimmt.
[X.])
Für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Nummer
13 [X.]es [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] kommt es nicht [X.]arauf an, welche [X.]er Parteien [X.]en Vertrieb [X.]er Waren o[X.]er Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.
e)
Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshan[X.]lungen lösen jeweils einen neuen Un-terlassungsanspruch aus; im Rahmen [X.]er Verwirkung ist [X.]aher für
[X.]as Zeitmoment auf [X.]ie letzte Verletzungshan[X.]lung abzustellen (im [X.] an [X.], Urteil vom 18.
Januar 2012

I
ZR
17/11, [X.], 928 Rn.
23 = [X.], 1104 -
Hon[X.]a-Grauimport).
[X.], Urteil vom 15. August 2013 -
I [X.]/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 20.
März 2013 [X.]urch [X.]en
Vorsitzen[X.]en Richter Prof.
Dr.
[X.] un[X.]
[X.]ie [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff un[X.] Dr.
Koch
für Recht erkannt:
I.
Auf [X.]ie Revisionen [X.]er [X.] zu
1 un[X.] zu
2 wir[X.] [X.]as Ur-teil [X.]es 6.
Zivilsenats [X.]es [X.] vom 14.
September 2011 unter Zurückweisung [X.]es weitergehen-[X.]en Rechtsmittels im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als
-
hinsichtlich [X.]er Klageanträge
zu
1.1
(c) un[X.] 1.1
([X.]), [X.]es [X.] zu
1.1
(e)
-
insoweit je[X.]och allein in Bezug auf [X.]ie [X.]n zu
1 un[X.] 3
-
un[X.] [X.]er hierauf rückbezogenen Anträge zu
1.2 bis 1.4, hinsichtlich [X.]es Antrags zu
2.2 un[X.]
in Bezug auf [X.]ie [X.]n zu
1 un[X.] 3
hinsichtlich [X.]es in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Berufungssenat ge-stellten [X.] zum Nachteil [X.]er Klägerin zu
1

un[X.]
-
hinsichtlich [X.]er Klageanträge zu
1.1
(a) in [X.]er Alternative ein Restaurant zu bewerben, 1.1
(c), 1.1
([X.]), [X.]es [X.] zu
1.1
(e)
-
insoweit je[X.]och allein in Bezug auf [X.]ie [X.] zu
1 un[X.] 3
-
un[X.] [X.]er hierauf rückbezogenen [X.] zu
1.2 bis 1.4 sowie hinsichtlich [X.]er Anträge zu
2.1 bis 3 zum Nachteil [X.]er Klägerin zu
2
erkannt wor[X.]en ist.
II.
Auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.]
zu
1
un[X.] 2
wir[X.] [X.]as Urteil [X.]er 7.
Zivilkammer [X.]es [X.] vom 7.
Mai 2010 abgeän[X.]ert. Die [X.]n zu
1 un[X.] zu 3 wer[X.]en verur-teilt,
1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.]ie nachfol-gen[X.] abgebil[X.]eten Merchan[X.]ising-Artikel un[X.] Souvenirs mit -
3
-
[X.]em Auf[X.]ruck "[X.]" anzubieten, zu vertreiben un[X.]/o[X.]er zu bewerben

-
4
-

-
5
-

2.
Auskunft zu erteilen über [X.]en Umfang [X.]er [X.] [X.]urch [X.]ie unter
1. genannten Pro[X.]ukte sowie [X.]en [X.]amit erzielten Umsatz
un[X.] Gewinn, un[X.] zwar unter Angabe
-
6
-

[X.]er Menge [X.]er Pro[X.]ukte,

[X.]er nach [X.]en einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-ten Gestehungskosten un[X.] [X.]es entstan[X.]enen Gewinns, wobei [X.]er erzielte Gewinn nicht [X.]urch [X.]en Abzug von Fixkosten un[X.] variablen Gemeinkosten gemin[X.]ert ist, es sei [X.]enn, [X.]iese können ausnahmsweise [X.]en [X.] unmittelbar zugeor[X.]net wer[X.]en, wobei [X.]ie Richtigkeit [X.]er Angaben [X.]urch Übermittlung entspre-chen[X.]er Belege nachzuweisen ist,

[X.]er Art, [X.]es
Zeitraums
un[X.] [X.]es
Umfangs
[X.]er Bewerbung [X.]er Pro[X.]ukte, worunter auch [X.]as Anbieten [X.]er Pro[X.]ukte über [X.]as [X.] fällt,
wobei sich [X.]ie Auskunftspflicht gegenüber [X.]er Klägerin zu 1 auf ab [X.]em 16. Januar 2009 un[X.] gegenüber [X.]er Klägerin zu 2 auf ab [X.]em 1. Januar 2006 begangene Verletzungshan[X.]-lungen beschränkt.
3.
Es wir[X.] festgestellt, [X.]ass [X.]ie [X.]n zu 1 un[X.] zu 3 ver-pflichtet sin[X.], [X.]er
Klägerin
zu 1
[X.]en entstan[X.]enen un[X.] zu-künftig entstehen[X.]en Scha[X.]en [X.]urch nach [X.]em 16. Januar 2009
begangene Verletzungshan[X.]lungen gemäß
Nr.
1 zu ersetzen.
4.
Es wir[X.] festgestellt, [X.]ass [X.]ie [X.]n zu 1 un[X.] zu 3 ver-pflichtet sin[X.], [X.]er Klägerin zu 2 [X.]en entstan[X.]enen un[X.] zu-künftig entstehen[X.]en Scha[X.]en [X.]urch nach [X.]em 1. Januar 2006 begangene Verletzungshan[X.]lungen gemäß Nr.
1 zu ersetzen.
III.
Im
übrigen
Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]er [X.], an [X.]as Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
7
-
Tatbestan[X.]:
Soweit für [X.]as Revisionsverfahren von Interesse, streiten [X.]ie Parteien über Ansprüche, [X.]ie
auf Unterlassung, Auskunft, Scha[X.]ensersatz un[X.] Vernich-tung gerichtet sin[X.], sowie über [X.]en Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit [X.]er Bezeichnung un[X.] [X.]em Logo [X.].
Die Klägerin zu
1, [X.]ie zur weltweit tätigen Har[X.]-Rock-Gruppe
mit [X.]erzeit ca. 140
Har[X.]-Rock-Cafés in 50
Län[X.]ern gehört, betreibt [X.]rei [X.] Har[X.]-Rock-Cafés
in [X.], [X.] un[X.] [X.].
Die Klägerin zu
2 ist Inhaberin zahlreicher [X.] mit [X.]em Wortbestan[X.]teil [X.]

un[X.] Har[X.] Rock. Die nachfolgen[X.] wie[X.]ergegebene schwarz-weiße Wor-Marke (DE
11
867
94) wur[X.]e am 5.
Dezember 1986 angemel[X.]et un[X.] am 26.
Januar 1993 für Beklei[X.]ungsstü-cke, Schuhwaren, Kopfbe[X.]eckungen

eingetragen:

Die [X.] zu
1, [X.]eren Geschäftsführer [X.]er [X.] zu
3 ist, betreibt in
[X.]er Hauptstraße in
[X.] ein Restaurant unter [X.]er Bezeichnung [X.] [X.]. Sie bewirbt es im [X.] auf [X.]en Seiten [X.] un[X.] [X.], in [X.]eren Impressum sie als Verantwortliche genannt ist. Die [X.] zu
2 ist bei [X.]er [X.] als Inhaberin [X.]ieser bei[X.]en [X.], [X.]er [X.] zu
3 als Inhaber [X.]er Domainnamen www.har[X.]rockcafe-1
2
3
4
-
8
-
hei[X.]elberg.[X.]e,
[X.], [X.] un[X.] [X.] registriert. Bei Eingabe eines
[X.]er für [X.]en [X.]n zu
3 registrierten Domainnamen erfolgt eine automatische Umleitung auf [X.]ie In-ternetseite [X.].
Die [X.] zu
1 benutzt [X.]ie Wortfolge [X.]

sowie [X.]as oben [X.]argestellte Logo in un[X.]
an ihrem Restaurant, insbeson[X.]ere als Ein-gangsschil[X.], auf [X.]er Eingangstür un[X.] in [X.]en Fenstern. Sie bietet auch zahlrei-che Merchan[X.]ising-Artikel zum Verkauf an, auf [X.]enen [X.]ie Wortfolge un[X.]/o[X.]er [X.]as Logo aufge[X.]ruckt sin[X.]. Seit wann [X.]iese Benutzungen erfolgen, ist zwischen [X.]en Parteien streitig. Je[X.]enfalls verwen[X.]et [X.]ie [X.] zu
1 [X.]as kreisrun[X.]e Logo seit ihrer Grün[X.]ung im Jahr 1978 in [X.] Getränkekarten sowie auf Gläsern.
[X.] waren für [X.]ie Klägerin zu
2 in [X.]er [X.] keine Marken [X.]

registriert. In [X.] gab es zu [X.]iesem Zeitpunkt le[X.]iglich ein von [X.]er Klägergruppe betriebenes Har[X.]-Rock-Café
in [X.], [X.]as [X.]en Grün[X.]ern [X.]er [X.]n zu
1 bekannt war
un[X.] [X.]as ihnen
bei [X.]er Eröffnung ihrer Gaststätte als Vorbil[X.] [X.]iente. Dementsprechen[X.] sin[X.]
an [X.]en Wän[X.]en [X.]er Gaststätte unter an[X.]erem Gitarren, Schallplatten sowie Fotografien von Musikern angebracht.
Am 9.
August 1993 erwirkten [X.]ie [X.] zu
2 un[X.] 3 vor [X.]em [X.] wegen Verletzung [X.]er Wor-Marke DE
11
867
94 eine einstweilige Verfügung, [X.]urch [X.]ie [X.]er [X.]n zu
1 verboten wur[X.]e, mit [X.]er Marke gekennzeichnete Beklei[X.]ungsstücke anzubieten, zu vertreiben o[X.]er zu bewerben. Nach[X.]em [X.]ie [X.] zu
1 im [X.]agegen gerichteten Wi[X.]erspruch [X.]arauf hingewiesen hatte, [X.]ass ihr Restaurant bereits seit En[X.]e 1978 unter [X.]er Bezeichnung [X.]

geführt wir[X.] un[X.] [X.]ort seit 1985 Merchan[X.]ising-5
6
7
-
9
-
Artikel mit [X.]iesem Logo vertrieben wer[X.]en, nahmen [X.]ie [X.] [X.]en Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Bis zu einem Schreiben [X.]er Klägerin zu
2 vom 11.
Februar 2008, in [X.]em sie sich allein
gegen [X.]ie Nutzung [X.]er für [X.]ie [X.]n zu
2 un[X.] zu
3 registrierten
Domainnamen
mit [X.]en Wortfol-gen har[X.]-rockcafe

o[X.]er har[X.]rockcafe

wan[X.]te, gab es hinsichtlich [X.]er nun im Streit stehen[X.]en Ansprüche keinen weiteren Kontakt zwischen [X.]en Parteien.
Das [X.] hat [X.]ie Klage abgewiesen. Soweit für [X.]as [X.] von Interesse, haben [X.]ie [X.] zu
1 un[X.] 2 in [X.]er Berufungsinstanz beantragt,
1.
[X.]ie [X.]n unter An[X.]rohung von [X.] zu verurteilen,
1.1
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
(a)
unter [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock

ein Restaurant zu betreiben o[X.]er zu bewerben,

(c)
unter [X.]en nachfolgen[X.] abgebil[X.]eten Logos ein Restaurant zu betrei-ben o[X.]er zu bewerben

([X.])
mit [X.]en nachfolgen[X.] abgebil[X.]eten Logos auf [X.]en Webseiten [X.]/in[X.]ex_har[X.]rock.php un[X.] [X.]/in[X.]ex_har[X.]rock.php ein Restaurant zu bewerben
8
-
10
-

(e)
Merchan[X.]ising-Artikel un[X.] Souvenirs mit [X.]em Auf[X.]ruck [X.]

anzubieten, zu vertreiben un[X.]/o[X.]er zu bewerben, insbeson[X.]ere [X.]ie nachfolgen[X.] abgebil[X.]eten Pro[X.]ukte
[es folgen 24 Pro[X.]ukta[X.]il[X.]ungen].
Außer[X.]em haben
[X.]ie [X.] zu
1 un[X.] 2 [X.]ie Verurteilung [X.]er [X.] zur Auskunftserteilung (Antrag zu
1.2), Feststellung [X.]er Scha[X.]enser-satzpflicht [X.]er [X.]n (Antrag zu
1.3) sowie Vernichtung [X.]er unter 1.1
(e) aufgeführten Merchan[X.]ising-Pro[X.]ukte im Besitz [X.]er [X.]n zu
1 sowie [X.]eren en[X.]gültige Entfernung aus [X.]en Vertriebswegen
(Antrag zu
1.4) begehrt.
Die [X.] zu
1 un[X.] 2 haben ferner
beantragt,
2.
[X.]ie [X.] zu
2 zu verurteilen,
2.1
gegenüber [X.]er
[X.] auf [X.]en Domainnamen har[X.]-rockcafe.[X.]e zu ver-zichten,
2.2
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit [X.]en nachfolgen[X.] abge-bil[X.]eten Logos auf [X.]en Webseiten [X.], [X.], [X.]/in[X.]ex_har[X.]rock.php un[X.] [X.]/in[X.]ex_har[X.]rock.php ein Restaurant zu bewerben

[es folgen [X.]ie unter 1.1
([X.]) wie[X.]ergegebenen A[X.]il[X.]ungen]
3.
[X.]en [X.]n zu
3 zu verurteilen, gegenüber [X.]er [X.] auf [X.]ie [X.] har[X.]rock-cafe-hei[X.]elberg.[X.]e, har[X.]rock-cafe-online.[X.]e, [X.] sowie [X.] zu verzichten.
Die [X.] zu
1 un[X.] 2 haben im Termin vor [X.]em Berufungsgericht zu [X.]en Anträgen zu
1.1
(c)
un[X.] 1.1
([X.])
klargestellt, [X.]ass sich [X.]er Angriff jeweils gegen [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er einzelnen
[X.]ort
wie[X.]ergegebenen Logos richtet, zwi-schen [X.]ie A[X.]il[X.]ungen also
jeweils
ein o[X.]er

einzufügen sei.
9
10
11
-
11
-
Die Klägerin zu
1 hat im Termin außer[X.]em
hilfsweise beantragt, [X.]en [X.] unter An[X.]rohung von [X.] zu verbieten, ein Restaurant un-ter [X.]er Bezeichnung [X.]

zu betreiben o[X.]er zu bewerben, wenn [X.]abei
a)
[X.]ie unter Ziffer 1.1
(c)
aufgeführten Logos verwen[X.]et wer[X.]en, wobei [X.]ie [X.] jeweils mit un[X.]/o[X.]er

verbun[X.]en ist
un[X.]
b)
Merchan[X.]ising-Artikel un[X.]/o[X.]er Souvenirs mit [X.]em Auf[X.]ruck Har[X.] Rock Ca-fe

angeboten, vertrieben un[X.]/o[X.]er beworben wer[X.]en, wenn [X.]ies in [X.]er [X.] erfolgt gemäß
Ziffer 1.1
(e), wobei auch hier [X.]ie einzelnen Darstel-lungen [X.]urch un[X.]/o[X.]er

verbun[X.]en sein sollen, un[X.]
c)
in [X.]er Inneneinrichtung Gitarren o[X.]er Schallplatten o[X.]er Fotografien von [X.] verwen[X.]et wer[X.]en, wenn [X.]ies wie in [X.]en Fotos gemäß Anlagen [X.] geschieht, un[X.]
[X.])

Die Berufung [X.]er [X.]
ist
ohne
Erfolg
geblieben.
Mit
ihrer
-
hinsichtlich [X.]er Klägerin zu
1 vom Berufungsgericht un[X.] hin-sichtlich [X.]er Klägerin zu
2 vom [X.]
-
zugelassenen Revision verfolgen [X.]ie [X.]
zu
1 un[X.] 2
ihre Anträge aus [X.]er Berufungsinstanz in [X.]em oben wie[X.]ergegebenen Umfang weiter.
Die [X.]n beantragen, [X.]ie Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, markenrechtlichen [X.]n [X.]er Klägerin zu
2 stehe
je[X.]enfalls [X.]er Einwan[X.] [X.]er Verwirkung entgegen, nach[X.]em [X.]ie Klägerin zu
2
nach Rücknahme
ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Jahre 1993 bis zum 11.
Februar 2008 untätig ge-blieben
sei.
Die [X.] zu
1 bzw. [X.]eren [X.]amalige Geschäftsführer seien bei [X.]er Benutzungsaufnahme nicht bösgläubig gewesen, [X.]a sie
zu [X.]iesem Zeit-12
13
14
15
-
12
-
punkt nicht [X.]amit habe rechnen müssen, [X.]ass [X.]ie [X.] ihre Aktivitäten auf [X.]en Kontinent aus[X.]ehnen wür[X.]en. Auf [X.]en Einwan[X.] [X.]er Verwirkung könn-ten sich auch [X.]ie [X.]n zu
2 un[X.] 3 berufen.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche [X.]er Klägerin zu
1 kämen ebenfalls nicht in Betracht. Die Klageanträge
zu
1.1
(a) bis ([X.]) seien zu weit gefasst, weil mit ihnen [X.]en [X.]n auch ein[X.]eutig erlaubte Han[X.]lungen verboten wer[X.]en sollten. Der
Hauptantrag zu
1.1
(e) sei je[X.]enfalls zu weit, weil er je[X.]e [X.]enkbare Gestaltung [X.]es Auf[X.]rucks [X.]

umfasse.
Die Klage habe auch keinen Erfolg, soweit [X.]ie Klägerin zu
1 hilfsweise ein auf konkret
abgebil[X.]ete Merchan[X.]ising-Artikel beschränktes Vertriebsverbot erstrebe. Ein Anspruch aus Nummer
13 [X.]es [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.] [X.] nicht, weil es an einer
Täuschungsabsicht [X.]er [X.]n fehle. Zwar kön-ne angenommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie [X.]n eine Täuschung solcher Verbrau-cher in Kauf nähmen, [X.]ie [X.]ie Gaststätten [X.]er [X.] kennten un[X.] auf-grun[X.] [X.]er ähnlichen Gestaltung
[X.]er Merchan[X.]ising-Artikel [X.]er [X.]n mein-ten, [X.]iese seien unter Verantwortung [X.]er Klägerin zu
1 o[X.]er eines
Unterneh-mens
[X.]er gleichen Gruppe
hergestellt wor[X.]en. Da [X.]ie [X.] zu
1 in [X.] [X.]en Vertrieb solcher Artikel aber bereits vor [X.]er Klägerin zu
1 aufgenom-men habe, könne sie [X.]afür ein rechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]es Motiv anfüh-ren.
Der auf [X.]as Verbot [X.]es Vertriebs [X.]er Merchan[X.]ising-Artikel gerichtete Antrag sei ferner nicht aus §§
3, 5 Abs.
1
un[X.]
2 [X.] begrün[X.]et. Aller[X.]ings könne [X.]as Angebot [X.]er [X.]n bei [X.]enjenigen Verbrauchern, [X.]ie über [X.]ie Gastronomiebetriebe [X.]er Klägergruppe
informiert seien, aber
nicht wüssten,
[X.]ass [X.]ie Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 nicht [X.]azu gehöre, [X.]ie Vorstellung her-vorrufen, bei [X.]en von [X.]er [X.]n angebotenen [X.] han-16
17
18
-
13
-
[X.]ele es sich um solche, [X.]ie unter [X.]er Verantwortung [X.]er Klägergruppe herge-stellt o[X.]er vertrieben wür[X.]en. Die [X.]anach
bei einem Teil [X.]es Verkehrs
beste-hen[X.]e Irreführungsgefahr sei
aber
im Hinblick auf [X.]en [X.] ausnahmsweise hinzunehmen. Mit entsprechen[X.]en Erwägungen hat [X.]as Berufungsgericht auch [X.]en Hilfsantrag zurückgewiesen.
B. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung
in [X.] nicht stan[X.]. [X.] Ansprüche [X.]er Klägerin zu
2 sin[X.] entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts
weitgehen[X.]
nicht verwirkt (nachfolgen[X.]
I). Auch [X.]ie Abweisung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche [X.]er Klägerin zu
1 hat
zum überwiegen[X.]en
Teil
keinen Bestan[X.] (nachfolgen[X.]
II).
I. Revision [X.]er Klägerin zu
2
Die Annahme [X.]es Berufungsgerichts, markenrechtliche Ansprüche [X.]er Klägerin zu
2 seien insgesamt verwirkt, trifft
allein hinsichtlich [X.]er Begehungs-form zu betreiben

im Antrag
zu
1.1
(a)
zu. Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Feststellun-gen [X.]es Berufungsgerichts können [X.]ie übrigen von [X.]er Klägerin zu
2 gestellten Anträge
nicht abgewiesen wer[X.]en.
1. Wie [X.]er [X.] nach Verkün[X.]ung [X.]es Berufungsurteils entschie[X.]en hat, ist Rechtsfolge [X.]er allgemeinen Verwirkung auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es §
242 BGB im Markenrecht allein, [X.]ass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene o[X.]er noch an[X.]auern[X.]e Rechtsver-letzungen nicht mehr [X.]urchzusetzen vermag ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2012
-
I
ZR
17/11, [X.], 928 Rn.
23
= [X.], 1104
-
Hon[X.]a-Grauimport). Bei wie[X.]erholten gleichartigen Verletzungshan[X.]lungen lässt je[X.]e Verletzungs-han[X.]lung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untä-tigkeit [X.]es Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungs-19
20
21
-
14
-
han[X.]lungen kann kein berechtigtes Vertrauen [X.]arauf begrün[X.]en, [X.]er [X.] wer[X.]e auch künftig ein [X.]erartiges Verhalten [X.]ul[X.]en un[X.] auch in [X.]er Zu-kunft nicht gegen solche
-
jeweils neuen
-
Rechtsverletzungen vorgehen.
a) Die für [X.]ie Beurteilung [X.]es Zeitmoments [X.]er Verwirkung maßgebliche Frist hat im vorliegen[X.]en Fall [X.]aher mit je[X.]er vom Antrag [X.]er Klägerin zu
2 um-fassten Verletzungshan[X.]lung
neu zu laufen begonnen. Daher können [X.], [X.]ie sich
gegen
[X.]as Anbieten un[X.] [X.]en Vertrieb von [X.] un[X.] [X.] gegen [X.]ie Werbung für solche Pro[X.]ukte
richten, je[X.]enfalls seit [X.]em 2.
Juni 2009, [X.]em Datum [X.]er [X.]ieser Klage vorausgegangenen
Abmahnung, nicht verwirkt sein
(Antrag zu
1.1
(e)). Dasselbe
gilt für Unterlassungsansprüche [X.]er Klägerin zu
2 wegen nach [X.]em 2.
Juni 2009 begonnener Werbung
für
ein Restaurant unter [X.]er Be-zeichnung
o[X.]er [X.]en Logos

Har[X.] Rock

gemäß
[X.]en Anträgen
zu
1.1
(a)
un[X.] 1.1 (c)
o[X.]er
nach [X.]iesem Datum neu begonnene Werbung auf [X.]en Webseiten ge-mäß [X.]en Anträgen zu
1.1
([X.]) un[X.] 2.2.
b) Nach [X.]en bislang getroffenen
Feststellungen kann auch nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass Ansprüche
[X.]er Klägerin zu
2
wegen Werbung auf [X.]en Webseiten
gemäß [X.]en Anträgen zu
1.1
([X.])
un[X.] 2.2
vor [X.]em
2.
Juni 2009
verwirkt
sin[X.]. Es ist nicht festgestellt,
ab wann [X.]er Klägerin zu
2 [X.]ie [X.] [X.]auftritte bekannt waren. Dafür ist ohne Be[X.]eutung, [X.]ass [X.]ie Klägerin zu
2 min[X.]estens seit August 1993 wusste, [X.]ass [X.]ie [X.] zu
1 un-ter Verwen[X.]ung [X.]es Logos un[X.] unter
[X.]er Bezeichnung [X.]

eine Gaststätte in [X.] betreibt un[X.] in [X.]iesem Zusammenhang Beklei[X.]ungs-stücke un[X.] an[X.]ere Gegenstän[X.]e mit [X.]em Logo vertreibt. Gegenüber [X.]iesen Han[X.]lungen stellt [X.]ie Aufnahme von Werbung im [X.] eine an[X.]ersartige Verletzung [X.]ar, [X.]ie sich insbeson[X.]ere [X.]urch [X.]ie Möglichkeit je[X.]erzeitigen un[X.] weltweiten Aufrufs auszeichnet. Die Dul[X.]ung [X.]es Betriebs einer Gaststätte un-22
23
-
15
-
ter einem bestimmten Logo ist [X.]aher von vornherein nicht geeignet, ein berech-tigtes Vertrauen [X.]arauf
zu
begrün[X.]en, [X.]ass ein Markeninhaber auch eine [X.] mit [X.]em Logo für [X.]iese Gaststätte [X.]ul[X.]en wer[X.]e.
c) Auch hinsichtlich [X.]er Anträge zu
2.1 un[X.] 3, [X.]ie auf einen Verzicht
auf
har[X.]rockcafekommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Zwar han[X.]elt es sich insofern
bei [X.]er von [X.]en [X.] angenommenen Namens-rechtsverletzung um eine Dauerhan[X.]lung;
[X.]enn [X.]ie Registrierung eines Do-mainnamens ist ein einmaliger Akt, [X.]er [X.]ann
an[X.]auern[X.]e Wirkungen
in Form [X.]er fortbestehen[X.]en Inhaberschaft an [X.]em Domainnamen hat. Das für eine Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt in [X.]iesem Fall also mit [X.]er Re-gistrierung [X.]es jeweiligen Domainnamens. Hinsichtlich [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en Domainnamen gilt Folgen[X.]es:
[X.]) Was [X.]ie für [X.]en [X.]n zu
3 registrierten Domainnamen [X.], [X.], [X.]
un[X.]
[X.]
angeht, lässt sich [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts kein Zeitpunkt [X.]er Registrierung entnehmen. Damit besteht
hinsichtlich [X.]es mit [X.]em Antrag zu
3 gelten[X.] gemachten Anspruchs auch keine Grun[X.]lage für [X.]ie Annahme einer Verwirkung.
[X.]) Hinsichtlich [X.]es Domainnamens

har[X.]-rockcafe.[X.]e, [X.]er Gegenstan[X.] [X.]es Klageantrags zu
2.1 ist,
lässt sich [X.]em Berufungsurteil, [X.]as insofern auf [X.]ie vom [X.] getroffenen Feststellungen verweist, entnehmen, [X.]ass [X.]ie Be-klagte zu
2
[X.]iesen Domainnamen im [X.] für sich hat registrieren lassen. Die [X.] zu
2 ist auch wegen [X.]ieses
Domainnamens am 11.
Februar 2008 abgemahnt wor[X.]en. Es ist aber nichts
[X.]azu festgestellt, wann [X.]ie Nutzung [X.]es Domainnamens für [X.]en Gaststättenbetrieb [X.]er [X.]n zu
1 aufgenommen 24
25
26
-
16
-
wor[X.]en ist
un[X.] seit wann [X.]ie Klägerin zu
2 von [X.]ieser
Nutzung Kenntnis hatte o[X.]er bei [X.]er gebotenen Wahrung ihrer Interessen hätte haben müssen.
Im Übrigen ist anerkannt, [X.]ass
[X.]ie
Bösgläubigkeit [X.]es Verletzers zu einer Verlängerung [X.]er für [X.]ie Erfüllung [X.]es Zeitmoments bei [X.]er Verwirkung erfor-[X.]erlichen Frist führt ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1993
-
I
ZR
187/91, [X.], 913, 914
-
KOWOG; [X.]
in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
11 Rn.
2.19). Da [X.]ie für [X.]as Zeitmoment [X.]er Verwirkung erfor[X.]erliche Frist mit je-[X.]er neuen Verletzungshan[X.]lung un[X.] [X.]amit auch mit je[X.]er neuen Registrierung eines Domainnamens erneut zu laufen beginnt, ist auch für [X.]ie
Frage [X.]er [X.] [X.]er [X.]n zu
2 als Domaininhaberin
-
Entsprechen[X.]es gilt ge-gebenenfalls für [X.]en [X.]n zu
3 -
auf [X.]en
Kenntnisstan[X.] [X.]er für sie han-[X.]eln[X.]en Personen zum Zeitpunkt [X.]er Registrierung abzustellen.
Bei Registrie-rung [X.]es Domainnamens
im Jahr
2002
konnte [X.]er [X.]n zu
2
[X.]ie weltweite Expansion [X.]er Klägerin zu
2 un[X.] insbeson[X.]ere [X.]ie Grün[X.]ung eines [X.]n Har[X.]-Rock-Cafés
1992 in [X.] nicht verborgen geblieben sein. Vom Interesse [X.]er heutigen [X.] zu
2 un[X.] 3 am [X.]n Markt hatte [X.]ie [X.] zu
2 auch aufgrun[X.] [X.]er im August 1993 erwirkten einstweiligen Verfügung Kenntnis. Selbst wenn [X.]ie [X.]n
-
wie vom Berufungsgericht angenommen
-
1979 noch [X.]avon ausgegangen sin[X.], [X.]ie [X.] seien an einer Vermark-tung ihrer Geschäftsi[X.]ee in [X.] nicht interessiert, konnte [X.]ie [X.] zu
2 [X.]ies [X.]aher im [X.] keineswegs mehr annehmen.
[X.]) Auch [X.]ie auf [X.]en Antrag zu
1.1
(e) rückbezogenen Auskunfts-
un[X.] Vernichtungsansprüche (Anträge
zu
1.2 un[X.] 1.4) sowie [X.]er
insgesamt auf [X.]en Antrag zu
1.1 rückbezogene
Scha[X.]ensersatzfeststellungsanspruch
(Antrag zu
1.3)
können auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen nicht als
insgesamt
verwirkt angesehen
wer[X.]en.
27
28
-
17
-
e) Ohne Rechtsfehler hat [X.]as Berufungsgericht aller[X.]ings [X.]en [X.] Unterlassungsanspruch [X.]er Klägerin zu
2 gegen [X.]en Betrieb eines Restaurants unter [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock

gemäß Antrag zu
1.1
(a) als unbegrün[X.]et abgewiesen. Der ununterbrochene Betrieb einer Gaststätte unter einer bestimmten Bezeichnung
stellt eine Dauerhan[X.]lung
[X.]ar. Die für [X.]as Zeit-moment
[X.]er Verwirkung maßgebliche Frist beginnt
mit [X.]er Aufnahme [X.]es Gast-stättenbetriebs. Die Annahme
[X.]es Berufungsgerichts, aufgrun[X.]
mehr als 14-jähriger Dul[X.]ung [X.]urch [X.]ie Klägerin
zu
2
nach Rücknahme [X.]es Antrags auf einstweilige Verfügung sei
unter [X.]en im Streitfall festgestellten Umstän[X.]en
in-soweit Verwirkung eingetreten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en.
f) Hinsichtlich [X.]es Betriebs [X.]es Restaurants unter bestimmten Logos (Antrag zu
1.1
(c))
kommt es [X.]arauf an, wann jeweils mit [X.]er
entsprechen[X.]en
Benutzung
[X.]es Logos
begonnen wur[X.]e. Für je[X.]e abweichen[X.]e Gestaltung [X.]es Logos beginnt [X.]ie für [X.]as Zeitmoment maßgebliche Frist erneut zu laufen. Auch wenn ein in bestimmter Weise gestaltetes Logo mehrfach verwen[X.]et
wir[X.], ist insofern jeweils [X.]er Beginn [X.]er entsprechen[X.]en einzelnen Verwen[X.]ung maß-geblich.
Die für [X.]ie Beurteilung einer Verwirkung [X.]es mit [X.]em Antrag
zu
1.1
(c)
verfolgten Anspruchs in [X.]er Alternative Betrieb [X.]es Restaurants unter be-stimmten Logos

erfor[X.]erlichen Feststellungen hat [X.]as Berufungsgericht
bislang
nicht getroffen.
Insbeson[X.]ere ist nicht festgestellt, ob sich [X.]er Antrag zu
1.1
(c) auf [X.]ieselben Logos bezieht, [X.]ie [X.]er Abmahnung [X.]er Klägerin zu
2 im Jahr 1993 zugrun[X.]e lagen. Schon [X.]aher kann in [X.]er Revisionsinstanz auch insoweit keine Verwirkung angenommen wer[X.]en.
2. Die Abweisung [X.]er von [X.]er
Revision [X.]er
Klägerin zu
2 weiterverfolgten
Anträge
-
mit Ausnahme [X.]es Antrags zu
1.1
(a), soweit er sich auf [X.]en Betrieb eines Restaurants bezieht
-
stellt sich
allein hinsichtlich [X.]es
[X.]
zu
1.1
(e)
(Anbieten, Vertreiben un[X.] Bewerben von [X.] un[X.] 29
30
31
-
18
-

sowie -
nur in Bezug auf [X.]ie [X.] zu
2 -
[X.]es [X.] zu 1.1 (e) un[X.]
[X.]er
hierauf rückbezogenen An-träge zu
1.2 bis
1.4
aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar.
a) Wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] zum entsprechen[X.]en Antrag [X.]er Klägerin zu
1 ausgeführt hat, ist [X.]er Antrag zu
1.1
(e) [X.]er Klägerin zu
2 zu [X.], soweit er sich allgemein gegen [X.]as Anbieten, Vertreiben un[X.] Bewer-ben
von [X.] un[X.] Souvenirs

wen[X.]et.
Den Wörtern [X.] un[X.] Souvenir fehlt ein für [X.]as Vollstreckungsverfahren aus-reichen[X.] klarer Begriffsinhalt. Die
Klägerin
hat [X.]ie von ihren markenrechtlichen Ansprüchen erfassten Pro[X.]ukte je[X.]enfalls anhan[X.] [X.]er für [X.]ie Markeneintragung maßgeblichen Pro[X.]uktklassifikation
abstrakt zu bezeichnen.
Das ist ihr möglich un[X.] zumutbar.
[X.]) Der Antrag zu
1.1
(e) enthält aber [X.]en Hilfsantrag, [X.]en [X.]n [X.]as Anbieten, [X.]en Vertrieb un[X.] [X.]as Bewerben
[X.]er in seinem Insbeson[X.]ere-Teil ab-gebil[X.]eten
konkreten Pro[X.]ukte zu verbieten.
Die Aufnahme von ein[X.]eutigen Pro[X.]ukta[X.]il[X.]ungen in [X.]en Antrag ist grun[X.]sätzlich ein geeigneter Weg zu einer hinreichen[X.] bestimmten Antragsfassung.
Auch wenn in einigen Fällen [X.]eutli-chere A[X.]il[X.]ungen wünschenswert un[X.] möglich erscheinen, lässt sich im Streit-fall
noch
mit genügen[X.]er Klarheit erkennen, um was es sich bei [X.]en im Antrag zu
1.1
(e) abgebil[X.]eten Pro[X.]ukten han[X.]elt.
[X.]) Ein [X.]urch [X.]ie Benutzung [X.]er Bezeichnung [X.] Hei[X.]el-berg

möglicherweise erworbenes Unternehmenskennzeichen [X.]er [X.]n zu
1 kann [X.]en im Antrag zu
1.1
(e) allein gegen [X.] ge-richteten markenrechtlichen Ansprüchen [X.]er Klägerin zu
2 nicht entgegengehal-ten wer[X.]en.
32
33
34
-
19
-
cc) Aller[X.]ings ist [X.]ie Abweisung [X.]es
Antrags
zu
1.1
(e)
[X.]urch [X.]as [X.] zu bestätigen, soweit er sich gegen [X.]ie [X.] zu
2 richtet. Nach [X.]en von [X.]er Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen [X.]es [X.]s ist [X.]ie [X.] zu
2 bei [X.]er [X.] als Inhaberin [X.]es [X.]s [X.] registriert. Es ist aber we[X.]er festgestellt noch sonst ersichtlich, [X.]ass in [X.]er Person [X.]er [X.]n zu
2 Wie[X.]erholungs-
o[X.]er Erstbegehungsgefahr hinsichtlich [X.]es Vertriebs [X.]er konkret beanstan[X.]eten Merchan[X.]ising-Artikel un[X.] Souvenirs besteht.
[X.][X.]) Der [X.] hat über [X.]en gegen [X.]ie [X.]n zu
1 un[X.] zu 3 gerichte-ten Hilfsantrag zu
1.1
(e)
[X.]er Klägerin zu
2 selbst zu entschei[X.]en, weil es inso-weit keiner weiteren Feststellungen be[X.]arf (§
563 Abs.
3 ZPO). Die Klägerin
zu
2 kann gemäß
§
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] von [X.]en [X.]n zu
1 un[X.] 3
ver-langen, [X.]ass sie Angebot, Vertrieb un[X.] Bewerbung [X.]er Merchan[X.]ising-Artikel in [X.]er konkret im Antrag wie[X.]ergegebenen Aufmachung unterlassen.
Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts wer[X.]en von [X.]er [X.] zu
1 Merchan[X.]ising-Artikel un[X.] Souvenirs vertrieben, [X.]ie mit [X.]em [X.] gekennzeichnet sin[X.]. Darin liegt eine markenmäßige Verwen[X.]ung.
Die [X.] zu
1 benutzt [X.]as [X.] für Waren, [X.]ie mit von [X.]en Klagemarken geschützten Waren i[X.]entisch o[X.]er ihnen zumin[X.]est sehr ähn-lich sin[X.]. Die Klägerin zu
2 hat klargestellt, in welcher Reihenfolge sie [X.]ie [X.] gelten[X.] macht. Danach sin[X.] für sie [X.]ie im Antrag zu
1.1
(e) konkret wie[X.]ergegebenen Beklei[X.]ungsstücke un[X.] Kopfbe[X.]eckungen aus [X.]er in erster Linie gelten[X.] gemachten Klagemarke DE
011
86
794 mit Priorität vom 5.
De-zember 1986 geschützt. Für Uhren, Ansteckna[X.]eln un[X.] Gel[X.]börsen ist [X.]ie am 21.
Februar 1995 angemel[X.]ete Klagemarke Nr.
4 (DE
395
07
362) geschützt. Gläser un[X.] Feuerzeuge gehören zum Schutzbereich [X.]er Klagemarke Nr.
7 35
36
37
38
-
20
-
(EM
040
70
348), [X.]ie insoweit ab ihrer Anmel[X.]ung am 15. Oktober 2004 Schutz vermittelt. Die Klagemarke Nr.
8 (EM 037
17
329) ist unter an[X.]erem für [X.] seit [X.]er Anmel[X.]ung am 11.
März 2004 geschützt. Das im Klageantrag 1.1
(e) abgebil[X.]ete Schlüsselban[X.] ist eine einem Schlüsselring sehr ähnliche Ware.
Das von [X.]er [X.]n zu
1 benutzte Logo ist mit [X.]en für [X.]ie Klägerin zu
2 geschützten Wort-Bil[X.]marken
DE
011
86
794 (Klagemarke Nr.
1), DE
395
07
362 (Klagemarke Nr.
4), EM
040
70
348 (Klagemarke Nr.
7) un[X.] EM
037
17
329 (Klagemarke Nr.
8) -
je nach Pro[X.]ukt -
i[X.]entisch o[X.]er je[X.]enfalls sehr ähnlich.
Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen zur Kennzeich-nungskraft [X.]er Klagemarken getroffen. Es spricht viel [X.]afür, [X.]ass [X.]em
[X.]urch Schriftzug un[X.] Kreissymbol
charakteristisch un[X.] einprägsam
gestalteten [X.] hohe Kennzeichnungskraft zukommt. Je[X.]enfalls kann aber in [X.]er Revisionsinstanz ohne weiteres von [X.]urchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen wer[X.]en.
Danach besteht
für alle im Antrag zu
1.1
(e) abgebil[X.]eten Pro[X.]ukte
zu-min[X.]est
Verwechslungsgefahr im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.], so [X.]ass [X.]er entsprechen[X.]e Unterlassungsanspruch [X.]er Klägerin zu
2 begrün[X.]et ist.

Der [X.] zu
3 haftet als Geschäftsführer auf Unterlassung, weil er je[X.]enfalls Kenntnis von [X.]en markenverletzen[X.]en Verkäufen in [X.]er Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 hat un[X.] sie nicht unterbun[X.]en hat.
39
40
41
42
-
21
-
ee) Auch [X.]ie auf [X.]en Hilfsantrag zu
1.1
(e)
rückbezogenen Auskunfts-
un[X.] Scha[X.]enersatzfeststellungsanträge zu
1.2 un[X.] 1.3 gegen [X.]ie [X.]n zu
1 un[X.] 3 stehen [X.]er Klägerin zu
2
grun[X.]sätzlich zu.
(1) Aller[X.]ings haben [X.]ie [X.]n in [X.]en [X.] [X.]ie [X.] [X.]er Verjährung erhoben. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts wusste [X.]ie Klägerin zu
2 je[X.]enfalls ab August 1993, [X.]ass [X.]ie [X.] zu
1 im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte Beklei[X.]ungsstücke un[X.] an[X.]ere Gegen-r Lauf [X.]er
Verjährungsfrist [X.]es §
20 [X.]
begann [X.]ann mit je[X.]em nach August 1993 erfolgten mar-kenverletzen[X.]en
Verkauf eines mit [X.]iesem Logo gekennzeichneten [X.]. Die Pflicht zu Auskunft un[X.] Scha[X.]enersatz ist [X.]aher
im Hinblick auf [X.]ie entsprechen[X.]
anzuwen[X.]en[X.]en §§
195, 199 Abs.
1 BGB
auf [X.] beschränkt, [X.]ie nach [X.]em 1.
Januar 2006
begangen wor[X.]en sin[X.].
(2) Außer[X.]em besteht [X.]ie Pflicht zur Auskunft nur in [X.]em für [X.]ie Gel-ten[X.]machung eines Scha[X.]enersatzanspruchs erfor[X.]erlichen Umfang (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 1987 -
I
ZR
70/85, [X.], 364, 365 = [X.], 466 -
Vier-Streifen-Schuh). Da sich [X.]er Verkauf von [X.] in [X.]er Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 nur an En[X.]verbraucher richtet, be[X.]arf es nicht [X.]er Angabe von Namen un[X.] Anschriften [X.]er Käufer o[X.]er einzelner Liefe-rungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen un[X.] -zeiten.
ff) Der Vernichtungsanspruch zu
1.4 [X.]er Klägerin zu
2
ist nicht entschei-[X.]ungsreif. Soweit [X.]ie Klägerin zu
2
[X.]iesen Antrag auf §
18
Abs.
1 [X.]
stützen kann, be[X.]arf es noch [X.]er
umfassen[X.]en Interessenabwägung im Rah-men [X.]er
Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz
3 [X.]ieser Vorschrift.
Die 43
44
45
46
-
22
-
[X.]azu erfor[X.]erlichen Feststellungen hat [X.]as Berufungsgericht
-
von seinem Rechtsstan[X.]punkt aus folgerichtig
-
bisher nicht getroffen.

b) Den
übrigen
markenrechtlichen Ansprüchen [X.]er Klägerin zu
2 könnte entgegenstehen, [X.]ass [X.]ie [X.]n für [X.]ie Bezeichnung [X.] Hei-[X.]elberg

möglicherweise schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum [X.] erworben hatten, bevor für [X.]ie Klägerin zu
2 Marken in [X.] angemel[X.]et wor[X.]en sin[X.]. Das Berufungsgericht hat [X.]azu in[X.]es keine Feststellungen getroffen, son[X.]ern nur ausgeführt, es sei zwischen [X.]en Parteien streitig, seit wann [X.]ie Wortfolge [X.]

un[X.] [X.]as entspre-chen[X.]e Logo in un[X.] an [X.]er Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 benutzt wer[X.]e.
Ein Unternehmenskennzeichenrecht
mit besserer Priorität als [X.]ie Mar-kenrechte [X.]er Klägerin zu
2 könnten [X.]ie [X.]n auch für eine Werbung im [X.] gemäß [X.]em Klageantrag zu
1.1
([X.]) benutzen.
c) Die [X.]n haben in [X.]en [X.] [X.]ie Einre[X.]e [X.]er [X.] erhoben. Soweit
sich [X.]ie Klägerin zu
2 gegen bestimmte Formen [X.]er [X.]werbung (Anträge zu
1.1
([X.]) un[X.] 2.2), [X.]ie Werbung für ein Restaurant (c)) un[X.] [X.]en Betrieb eines Restaurants unter bestimmten Logos wen[X.]et o[X.]er [X.]en Verzicht auf Domainnamen (Anträge 2.1 un[X.] 3) un[X.] Scha[X.]enersatzfeststel-lung (Antrag 1.3) begehrt, kommt grun[X.]sätzlich eine Verjährung [X.]er [X.]
Ansprüche in Betracht (§
20 [X.]). Die für [X.]ie Prüfung [X.]er [X.]seinre[X.]e erfor[X.]erlichen Feststellungen hat [X.]as Berufungsgericht
in[X.]es
bisher nicht getroffen.
Es ist offen, wann [X.]ie Domainnamen registriert wur[X.]en un[X.] wann [X.]ie Klägerin zu
2 [X.]avon Kenntnis erlangte. Ebenso sin[X.] we[X.]er
[X.]er jeweilige
Beginn 47
48
49
50
-
23
-
[X.]er [X.]werbung
noch [X.]ie entsprechen[X.]e Kenntniserlangung festgestellt. Von Betrieb un[X.] Bewerbung
[X.]er Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 in [X.] unter
[X.]er Bezeichnung un[X.]
Verwen[X.]ung eines

[X.]ie Klägerin zu
2 zwar schon 1993 Kenntnis. Es
ist aber nicht festgestellt, ob sich [X.]er Antrag zu
1.1
(c) auf [X.]ieselben Logos bezieht, [X.]ie [X.]er [X.]amaligen [X.] zugrun[X.]e lagen.
Ebenso ist offen, inwiefern neue Werbehan[X.]lungen für von [X.]en [X.]n in [X.] vorgenommen wur[X.]en. Damit fehlt hinsichtlich [X.]ieser Ansprüche auch eine Grun[X.]lage für [X.]ie Beurteilung, inwieweit ein Anspruch [X.]er Klägerin zu
2 auf Scha[X.]enersatz verjährt sein könnte.
3. Somit hat
[X.]as Berufungsurteil im Hinblick auf [X.]ie Klägerin zu
2 allein hinsichtlich [X.]er Abweisung [X.]es Klageantrags zu
1.1
(a)
in [X.]er Alternative Be-trieb eines Restaurants

unter [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock,
[X.]er Abweisung
[X.]es
Antrags
zu
1.1
(b)
(Slogan HELP THE PLANET;
Revision nicht zuge[X.]),
[X.]er Abweisung [X.]es
[X.] zu
1.1
(e)
(Vertrieb von [X.]
un[X.] Souvenirs)
un[X.] -
je[X.]och nur in Bezug auf [X.]ie [X.] zu
2
-
[X.]es [X.] zu
1.1
(e) sowie [X.]er auf [X.]iese Anträge
rückbezogenen Anträge zu
1.2 bis 1.4
Bestan[X.].
Der Hilfsantrag zu
1.1
(e)
[X.]er Klägerin zu
2 (Vertrieb bestimmter Merchan[X.]ising-Artikel) un[X.] [X.]ie auf [X.]iesen rückbezogenen [X.] 1.2 (mit [X.]en oben
Rn.
45
-
[X.]argelegten Einschränkungen) un[X.] 1.3 sin[X.] [X.].
Im Übrigen vermag [X.]er [X.] über [X.]ie Revision [X.]er Klägerin zu
2 nicht abschließen[X.] zu entschei[X.]en. Die Sache ist
insoweit
nicht zur En[X.]entschei[X.]ung reif, weil
[X.]as Berufungsgericht [X.]ie zur Beurteilung [X.]er markenrechtlichen [X.] erfor[X.]erlichen
Feststellungen nicht getroffen hat.
51
-
24
-
II. Revision [X.]er Klägerin zu
1
Die vollstän[X.]ige Abweisung [X.]er
allein
auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche [X.]er Klägerin zu
1 [X.]urch [X.]as Berufungsgericht hält revisionsrechtli-cher Nachprüfung
ebenfalls
nicht stan[X.].
1. Zu Recht hat [X.]as Berufungsgericht
aller[X.]ings [X.]en Klageantrag zu
1.1
(a)
[X.]er Klägerin zu
1 als unbegrün[X.]et abgewiesen, weil er zu weit geht. Ein generelles Verbot, unter [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock

ein Restaurant zu betreiben o[X.]er zu bewerben, steht [X.]er Klägerin zu
1 aufgrun[X.] [X.]er für sie allein in Betracht kommen[X.]en lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrun[X.]lagen nicht zu.
An[X.]ers als §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.] gewähren
[X.]ie
Vorschriften [X.]es Gesetzes gegen [X.]en unlauteren
Wettbewerb, [X.]ie [X.]em Schutz [X.]es Verkehrs vor Täuschung [X.]ienen, keinen von Verwechslungsgefahr unabhängigen Bekannt-heitsschutz für geschäftliche Bezeichnungen. So setzt Nummer
13 [X.]es [X.] zu §
3 Abs.
3 [X.] [X.]ie Werbung für eine Ware o[X.]er Dienstleistung vo-raus, [X.]ie [X.]er Ware o[X.]er Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist. Die Vor-schrift [X.]es §
5 Abs.
2 [X.] erfasst nur
geschäftliche Han[X.]lungen als irrefüh-ren[X.], [X.]ie eine Verwechslungsgefahr mit an[X.]eren Waren o[X.]er Dienstleistungen o[X.]er mit [X.]er Marke o[X.]er einem an[X.]eren Kennzeichen eines Mitbewerbers her-vorrufen. Auch §
5 Abs.
1
Satz
2
Nr.
1 [X.] knüpft
an [X.]ie Eignung zur [X.] über [X.]ie betriebliche Herkunft einer Ware o[X.]er Dienstleistung an.
Der Antrag zu
1.1
(a)
[X.]er Klägerin zu
1 erfasst auch Verhaltensweisen [X.]er [X.]n, [X.]ie ihnen auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er genannten Anspruchsgrun[X.]la-gen nicht verboten wer[X.]en können.
Von einem Restaurant [X.]er Klägerin
zu
1
erwartet [X.]er Verkehr auch nach [X.]em Klagevortrag eine bestimmte Gestaltung einschließlich [X.]er Verwen[X.]ung typischer Logos sowie [X.]es Angebots
bestimmter 52
53
54
55
-
25
-
Speisen un[X.] Merchan[X.]ising-Pro[X.]ukte. Wie [X.]as Berufungsgericht
mit Recht
ausgeführt hat, sin[X.] aber [X.]urchaus Restaurants unter [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock

[X.]enkbar, [X.]eren Gestaltung un[X.] Leistungsangebot von vornherein so weit von [X.]enen
[X.]er Gaststätten [X.]er [X.] entfernt ist, [X.]ass we[X.]er
eine
Ähn-lichkeit [X.]er Dienstleistung noch
eine
Verwechslungsgefahr besteht. Zutreffen[X.] hat
[X.]as Berufungsgericht
etwa
auf eine in [X.]en [X.] gelegene Ausflugsgast-stätte für Sportkletterer hingewiesen, [X.]ie
[X.]ie Bezeichnung Har[X.] Rock

führt un[X.] [X.]abei -
abgesehen vom Namen -
nichts mit [X.]en von Cafés [X.]er Klägerin zu
1 gemein hätte. Gegen [X.]erartige Verwen[X.]ungen [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock

stehen [X.]er
Klägerin
zu
1
keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu.
2. Das Berufungsgericht hat [X.]ie Klageanträge zu
1.1
(c)
un[X.] 1.1
([X.])
[X.]er Klägerin zu
1 ebenfalls mit [X.]er Begrün[X.]ung abgewiesen, sie gingen zu weit. Das hat keinen Bestan[X.].
a) Der Antrag zu
1.1
(c)
richtet sich [X.]agegen, ein Restaurant unter einem [X.]er vier im Antrag abgebil[X.]eten Logos zu betreiben o[X.]er zu bewerben. Die [X.] zeigen [X.]as in typischer Weise graphisch gestaltete Logo [X.]

mit [X.]em Ortszusatz [X.]. Mit [X.]em Antrag zu
1.1
([X.])
soll [X.]en [X.] verboten wer[X.]en, mit zwei bestimmten, ebenfalls typisch gestalteten [X.]-Logos unter zwei
konkret
genannten Webseiten ein Restau-rant zu bewerben. An[X.]ers als im Antrag zu
1.1
(a)
ist [X.]ie beanstan[X.]ete Verlet-zungsform in [X.]en Anträgen zu
1.1
(c)
un[X.] 1.1
([X.])
also ein markenmäßig ver-wen[X.]etes Kennzeichen.
Das Berufungsgericht hat zutreffen[X.] angenommen, [X.]ass [X.]ie Verwen-[X.]ung eines [X.]ieser Logos zum Betrieb o[X.]er zur Bewerbung eines Restaurants bei Verbrauchern, [X.]enen [X.]as Logo bekannt ist, [X.]ie Vermutung hervorrufen kann, es
bestehe
ein Zusammenhang [X.]es so beworbenen Restaurants mit [X.]er 56
57
58
-
26
-
Klägergruppe. Auch wenn [X.]iese Verbraucher mehr o[X.]er min[X.]er konkrete Vor-stellungen
[X.]arüber
haben mögen, wie [X.]ie von [X.]en [X.] betriebenen Gaststätten gestaltet sin[X.] un[X.] welche Speisen un[X.] Getränke sie anbieten, wir[X.] eine Verwechslungsgefahr [X.]ann aber entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsge-richts nicht
[X.]a[X.]urch
ausgeschlossen, [X.]ass
[X.]ie beworbene Gaststätte in ihrer Gestaltung o[X.]er ihrem Angebot [X.]en Restaurants [X.]er [X.] unähnlich ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, [X.]ass [X.]ie [X.] nach ihrem Ge-schäftsmo[X.]ell un[X.] unter ihrem Logo inzwischen 140
offizielle Filialen in über 50
Län[X.]ern betreiben, [X.]avon [X.]rei in [X.]. Ein nicht unerheblicher Teil [X.]es Verkehrs wir[X.] [X.]eshalb einen Zusammenhang mit [X.]ieser Gastronomiekette auch [X.]ann annehmen, wenn er [X.]eren Logo an einem [X.]eutlich an[X.]ers gestalte-ten Restaurant vorfin[X.]et. Das Betreiben o[X.]er Bewerben eines Restaurants un-ter [X.]en im Klageantrag zu
1.1
(c) abgebil[X.]eten Logos
[X.]urch [X.]ie [X.]n kann [X.]eshalb grun[X.]sätzlich zur Täuschung über [X.]ie betriebliche Herkunft [X.]er [X.]ort angebotenen Dienstleistungen (§
5 Abs.
1
Satz
2
Nr.
1 [X.]) geeignet sein. Dasselbe gilt für [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er im Antrag zu
1.1
([X.])
abgebil[X.]eten Logos zur Werbung für ein Restaurant.
b) Die Klägerin zu
1 ist als Mitbewerber im Sinne von §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] berechtigt, Ansprüche aus §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] gegen [X.]ie Be-klagte zu
1 gelten[X.] zu machen. Auch wenn sie bisher eigene Cafés nur in [X.], [X.] un[X.] [X.] betreibt un[X.] Gaststätten typischerweise ein räumlich be-grenztes Einzugsgebiet haben, steht [X.]ie Klägerin
zu
1
beim Vertrieb von [X.]n sowie hinsichtlich [X.]er Verbraucher, [X.]ie auf Reisen gezielt Har[X.]-Rock-Cafés aufsuchen, auch beim Restaurantbetrieb mit [X.]er [X.]n zu
2 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
c) Einem auf Herkunftstäuschung nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] ge-stützten Anspruch [X.]er Klägerin zu
1 steht
auch kein Vorrang
[X.]es
Markenrechts
59
60
-
27
-
entgegen. Dritte, [X.]ie nicht Markeninhaber sin[X.], können
seit Umsetzung [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Herkunftstäu-schung gelten[X.] machen. An [X.]er bisherigen Rechtsprechung, nach
[X.]er
[X.]ie [X.]urch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über [X.]ie betriebli-che Herkunft allein nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]es
Markenrechts zu beurteilen war (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2001 -
I
ZR
138/99, [X.]Z 149, 191, 195
f.
-
shell.[X.]e), kann aufgrun[X.] [X.]er ins [X.] Recht umgesetzten Bestimmung [X.]es Art.
6 Abs.
2 Buchst.
a [X.]er Richtlinie 2005/29/[X.] nicht mehr festgehalten wer[X.]en.
Der in[X.]ivi[X.]ualrechtliche Schutz aus [X.]em Markenrecht un[X.] [X.]er lauter-keitsrechtliche Schutz nach [X.]em Gesetz gegen [X.]en unlauteren Wettbewerb [X.]n nunmehr nebeneinan[X.]er (vgl.
[X.] in [X.]/[X.] [X.]O
§
5 Rn.
4.211
f.).
[X.]) Eine abschließen[X.]e Entschei[X.]ung über [X.]ie Klageanträge zu
1.1
(c)
un[X.]
([X.]) sowie
[X.]en hierauf rückbezogenen
Antrag zu
1.3
ist [X.]em [X.] nicht möglich.
[X.]) Es ist
nicht ausgeschlossen, [X.]ass [X.]ie [X.] zu
1 an einzelnen o[X.]er [X.] [X.]er in [X.]en Anträgen wie[X.]ergegebenen Logos ein Kennzeichenrecht gemäß §
5 Abs.
2 [X.]
mit
besserer Priorität als [X.]ie
Rechte [X.]er
Klägerin-nen
erworben hat. In [X.]iesem Fall könnte [X.]ie Klägerin zu
1 einen vollstän[X.]igen
Verzicht auf [X.]ie Nutzung [X.]er entsprechen[X.]en Logos nicht verlangen. Aus §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] könnte sich
für sie
aller[X.]ings
ein Anspruch
auf Unter-lassung einer irreführen[X.]en Verwen[X.]ung [X.]es Logos
ergeben
(vgl. für [X.]en Fall [X.]er irreführen[X.]en Verwen[X.]ung einer Marke [X.], Urteil vom 10.
Juni 2010
-
I
ZR
42/08, GRUR 2011, 85 Rn.
18
= [X.], 63 -
Praxis Aktuell). Die
[X.]
könnten eine Gefahr [X.]er Verwechslung mit [X.]en Restaurants [X.]er Kläge-rinnen un[X.] [X.]amit [X.]ie Gefahr [X.]er Irreführung etwa
[X.]urch klarstellen[X.]e Hinweise
beseitigen. Da[X.]urch müsste [X.]eutlich wer[X.]en, [X.]ass [X.]as Restaurant [X.]er Beklag-61
62
-
28
-
ten
zu
1
nicht zu
[X.]er
Har[X.]-Rock-Gruppe mit Sitz in [X.] gehört, [X.]ie
internati-onal
Har[X.]-Rock-Cafés
betreibt,
un[X.] [X.]ass es mit [X.]ieser auch nicht [X.]urch [X.] o[X.]er sonstige Vereinbarungen verbun[X.]en ist.
[X.]) Unabhängig [X.]avon ist
hinsichtlich [X.]er mit [X.]en
Anträgen
zu
1.1
(c) un[X.] ([X.])
angegriffenen Verwen[X.]ung [X.]er [X.]s auch eine Verwirkung [X.]er lauterkeitsrechtlichen Ansprüche [X.]er Klägerin zu
1 nicht
von vornherein
ausgeschlossen.
Der [X.] hat zwar
bisher
angenommen, [X.]ass in Fällen [X.]er Irreführung eine Verwirkung [X.]es Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen aus-schei[X.]et, weil [X.]as Interesse [X.]er Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu wer-[X.]en, grun[X.]sätzlich als vorrangig vor [X.]en In[X.]ivi[X.]ualinteressen [X.]es Werben[X.]en anzusehen ist ([X.], Urteil vom 29.
September 1982 -
I
ZR
25/80, GRUR 1983, 32, 34
= [X.], 203
-
Stangenglas
I).
Um einen Wertungswi[X.]erspruch zum Markenrecht zu vermei[X.]en, kann [X.]aran aber je[X.]enfalls für [X.]ie neue Fallgruppe [X.]er Irreführung über [X.]ie betriebliche Herkunft
gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] nicht festgehalten wer[X.]en. Besteht ein schutzwür[X.]iger Besitzstan[X.] an [X.]er Verwen[X.]ung einer bestimmten Kennzeichnung, [X.]er einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Erfolg entgegengehalten wer[X.]en kann, so bestimmt [X.]ieses Ergebnis
auch [X.]ie Beurteilung nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]. Denn es ist kein Grun[X.] [X.]afür erkennbar, [X.]ass [X.]er je[X.]em Mitbewerber gewährte lau-terkeitsrechtliche Anspruch weitergehen soll als [X.]as in gleicher Weise auf Un-terlassung gerichtete in[X.]ivi[X.]uelle Ausschließlichkeitsrecht [X.]es Markeninhabers.
Die Klägerin zu
2 hatte bereits bei ihrer Abmahnung im August 1993 [X.]a-von Kenntnis, [X.]ass [X.]ie [X.] zu
1 unter [X.]em [X.] eine [X.] in [X.] betreibt. Für [X.]as zur Beurteilung [X.]er Verwirkung maßgebliche Zeitmoment sin[X.] [X.]ie [X.] zu
1 un[X.] zu
2 aufgrun[X.] ihrer unternehmeri-63
64
65
-
29
-
schen Verbin[X.]ung als Einheit anzusehen. Aller[X.]ings hat [X.]as Berufungsgericht nicht festgestellt, ob es sich bei [X.]en Logos gemäß Antrag zu
1.1
(c) um [X.] han[X.]elt, [X.]ie [X.]er Abmahnung [X.]er Klägerin zu
2 im Jahr 1993 [X.] lagen.
Es ist auch offen, wann [X.]ie Klägerin zu
1 Kenntnis von [X.]er [X.]-werbung gemäß Antrag 1.1
([X.]) erlangt hat. Damit fehlt es in [X.]er [X.] an einer Grun[X.]lage für eine abschließen[X.]e Beurteilung [X.]er Verwirkung [X.]ieses Anspruchs.
cc) Die [X.]n haben ferner [X.]ie Einre[X.]e [X.]er Verjährung erhoben. Ob [X.]iese Einre[X.]e begrün[X.]et ist, hängt [X.]avon ab, wann [X.]ie [X.]n [X.]ie Verwen-[X.]ung [X.]er konkret beanstan[X.]eten Logos für [X.]en Betrieb un[X.] [X.]ie Bewerbung ih-res Restaurants sowie in [X.]er [X.]werbung aufgenommen haben un[X.] wann [X.]ie [X.] [X.]avon Kenntnis erlangten. Dazu ist bislang nichts festgestellt.
3. Das Berufungsgericht hat [X.]en Hauptantrag zu
1.1
(e) [X.]er Klägerin zu
1
ohne Rechtsfehler abgewiesen. Dieser
Antrag
ist [X.]urch
Verwen[X.]ung [X.]er Begrif-fe Merchan[X.]ising-Artikel un[X.] Souvenirs

bereits zu unbestimmt
(siehe
oben Rn.
32).
Die Abweisung [X.]es
gegen [X.]en Vertrieb un[X.] [X.]ie Bewerbung bestimmter im Antrag abgebil[X.]eter Pro[X.]ukte gerichteten [X.] hält mit [X.]er vom [X.] gegebenen Begrün[X.]ung revisionsrechtlicher Nachprüfung je[X.]och nicht stan[X.].

a) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts ist ein
Anspruch
[X.]er Klä-gerin
zu
1
aus
Nummer
13 [X.]es [X.]angs zu §
3 Abs.
3 [X.]
insoweit nicht ausgeschlossen. Nach
[X.]ieser
Bestimmung
ist stets unzulässig [X.]ie Werbung für eine Ware o[X.]er Dienstleistung, [X.]ie [X.]er Ware o[X.]er Dienstleistung eines Mitbe-werbers ähnlich ist, wenn [X.]ies in [X.]er Absicht geschieht, über [X.]ie betriebliche Herkunft [X.]er beworbenen Ware o[X.]er Dienstleistung zu täuschen.
66
67
68
-
30
-
Das Berufungsgericht hat
zunächst
festgestellt, [X.]ass [X.]ie von [X.]en [X.] zu
1 un[X.] 3 beworbenen un[X.] vertriebenen Merchan[X.]ising-Artikel gemäß Klageantrag zu
1.1
(e)
entsprechen[X.]en Artikeln ähnlich sin[X.], [X.]ie in [X.]en von [X.]er Klägerin zu
1 betriebenen Gaststätten in [X.], [X.] un[X.] [X.], aber auch von an[X.]eren zur Klägergruppe gehören[X.]en Har[X.]-Rock-Cafés
weltweit [X.] wer[X.]en.
Das Berufungsgericht ist
so[X.]ann
aber von einem zu engen Verstän[X.]nis [X.]er Täuschungsabsicht im Sinne [X.]er Nummer
13 [X.]es [X.]angs
zu §
3 Abs.
3 [X.] ausgegangen. We[X.]er [X.]em gesetzlichen Tatbestan[X.] noch
[X.]em
Sinn un[X.] Zweck [X.]er Bestimmung, einen Schutz [X.]er Verbraucher vor Irreführungen zu gewährleisten, kann eine Beschränkung [X.]ieser Vorschrift auf Fälle entnommen wer[X.]en, in [X.]enen [X.]ie Täuschung über [X.]en Ursprung [X.]er beworbenen Ware al-leiniges Motiv [X.]er Werbung ist (vgl. [X.]
in [X.], jurisPK-[X.], 3.
Aufl., [X.]ang zu §
3 Abs.
3 (Nr.
13) [X.] Rn.
14). Es reicht auch aus, wenn [X.]er Werben[X.]e mit be[X.]ingtem Vorsatz han[X.]elt, also eine Täuschung von Verbrau-chern le[X.]iglich für möglich hält un[X.] billigen[X.] in Kauf nimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O [X.]ang zu §
3
III Rn.
13.7; [X.] [X.]O). Schließlich kommt es
für Nummer
13 [X.]es [X.]angs
zu §
3 Abs.
3 [X.] nicht [X.]arauf an, ob [X.]ie [X.]n in [X.] [X.]en Vertrieb mit [X.]em charakteristischen [X.] gekennzeichneter
[X.]
vor [X.]en [X.]
be-gonnen haben (vgl. [X.] [X.]O Rn.
6) o[X.]er ob sie zu [X.]iesem Zeitpunkt [X.] gehan[X.]elt haben.
Für [X.]en in [X.]ie Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist vielmehr
[X.]ie anhan[X.] objektiver In[X.]izien zu ermitteln[X.]e Motivation [X.]er [X.]n beim fortgesetzten Vertrieb
[X.]er fraglichen Merchan[X.]ising-Pro[X.]ukte
maßgeblich. In [X.]iesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, [X.]ass nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts inzwischen
von [X.]er Klägergruppe
140 offizielle Filialen in 69
70
71
-
31
-
über 50
Län[X.]ern betrieben wer[X.]en, [X.]avon [X.]rei in [X.], un[X.] [X.]ass [X.]ie Gaststätte [X.]er [X.]n
zu
1
in [X.]er von vielen auslän[X.]ischen Touristen [X.] [X.]er Hauptstraße liegt. Unter [X.]iesen Umstän[X.]en liegt [X.]ie Annahme nahe, [X.]ass sich [X.]ie [X.]n beim Vertrieb [X.]er Merchan[X.]ising-Pro[X.]ukte
schon seit längerem bewusst je[X.]enfalls auch
[X.]en Umstan[X.] zunutze machen, [X.]ass zahlreiche auslän[X.]ische Besucher bei ihnen [X.]erartige Pro[X.]ukte in [X.]er Meinung erwerben wer[X.]en, es han[X.]ele sich um Erzeugnisse [X.]er ihnen bekannten Gastronomiekette [X.]er [X.]. Hinsichtlich auswärtiger [X.]eut-scher Besucher, [X.]ie [X.]ie Restaurants [X.]er Klägerin in [X.], [X.] un[X.] [X.] kennen, [X.]ürfte
es sich nicht an[X.]ers
verhalten.
Auch wenn ursprünglich eine Täuschungsabsicht [X.]er [X.]n gefehlt haben mag, weil [X.]ie Erzeugnisse [X.]er [X.] in [X.] nicht [X.] wur[X.]en, kann sich [X.]as ohne weiteres geän[X.]ert haben, nach[X.]em [X.]ie Kläge-rinnen eigene Cafés in [X.] eröffnet haben. Es steht auch fest, [X.]ass [X.]ie Grün[X.]er [X.]er [X.]n zu
1 [X.]as Geschäftsmo[X.]ell [X.]es ersten, seit 1971 in [X.] betriebenen Har[X.]-Rock-Cafés
übernommen
haben. Die Pro[X.]ukte [X.]er [X.] sin[X.] [X.]anach
an [X.]iejenigen [X.]er [X.] angelehnt un[X.] nicht etwa umgekehrt.

b) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts
kann
sich [X.]er [X.] [X.]er Klägerin zu
1 auch als aus §§
3,
5 Abs.
1
un[X.] 2 [X.] begrün[X.]et
er-weisen.
[X.]) Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts können Verbrau-cher, [X.]ie zwar [X.]ie Gastronomiebetriebe [X.]er Klägerseite
kennen, aber nicht [X.], [X.]ass [X.]ie Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 nicht [X.]azu gehört, zu [X.]er Fehlvor-stellung gelangen, [X.]ass [X.]ie von [X.]er [X.]n
zu
1
angebotenen [X.] unter [X.]er Verantwortung [X.]er Klägerseite
hergestellt o[X.]er vertrieben 72
73
74
-
32
-
wer[X.]en. Für [X.]iesen Teil [X.]er Verbraucher, [X.]er nach Auffassung [X.]es Berufungs-gerichts nicht unerheblich ist, hält [X.]as Berufungsgericht eine Irreführung
über [X.]ie betriebliche Herkunft
im
Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]
sowie [X.]as Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von
§
5 Abs.
2 [X.] für ge-geben. Diese Annahme
lässt auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er
festgestellten Umstän[X.]e
keinen Rechtsfehler erkennen. Danach ist
[X.]avon auszugehen, [X.]ass ein großer Teil [X.]er Kun[X.]en [X.]er [X.]n
zu
1
für Merchan[X.]ising-Artikel auf ortsfrem[X.]e Gäste entfällt, [X.]ie Hauptzielgruppe für [X.]en Verkauf [X.]erartiger Pro[X.]ukte
sin[X.] un[X.] von [X.]em [X.]as Geschäftsmo[X.]ell [X.]er [X.] kopieren[X.]en, in bester touristi-scher Lage [X.]s gelegenen Restaurant [X.]er [X.]n
zu
1
angelockt wer[X.]en.
[X.]) Das
Berufungsgericht
hat [X.]ie wettbewerbliche Relevanz [X.]er Fehlvor-stellung [X.]ieser Verbrauchergruppe
zugunsten [X.]er Klägerin zu
1 unterstellt, [X.]azu aber keine abschließen[X.]en Feststellungen getroffen.
Die
wettbewerbliche Rele-vanz
folgt
im Streitfall
in[X.]es schon [X.]araus, [X.]ass es sich nach [X.]em [X.] Vortrag [X.]er [X.] bei [X.]en [X.] [X.]er Har[X.]-Rock-Cafés
um Sammlerobjekte
han[X.]elt, [X.]urch [X.]ie [X.]er Besitzer in bestimmten Krei-sen als vielgereister Mensch ausgewiesen wir[X.]. Diesen Verbrauchern
kommt
es
regelmäßig
entschei[X.]en[X.]
[X.]arauf an, ihre Souvenirs in offiziellen Restaurants [X.]er Har[X.]-Rock-Gruppe
zu erwerben un[X.] nicht in einer von [X.]ieser nicht autori-sierten Gaststätte, [X.]ie [X.]as Geschäftsmo[X.]ell [X.]es ersten Har[X.]-Rock-Cafés
in [X.]
kopiert hat.
cc) Trotz
einer
unterstellt
wettbewerblich relevanten
Irreführung
hat
[X.]as Berufungsgericht im Streitfall
Ansprüche nach [X.]en §§
3, 5 [X.] in Anwen[X.]ung
[X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes verneint. Das hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stan[X.].
75
76
-
33
-
Zwar ist in [X.]er Rechtsprechung anerkannt, [X.]ass eine
geringe
Irrefüh-rungsgefahr in beson[X.]eren Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn [X.]ie Belan-ge [X.]er Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigt wer[X.]en. Eine solche Aus-nahme kommt
als Aus[X.]ruck [X.]es Verhältnismäßigkeitsgrun[X.]satzes
insbeson[X.]e-re [X.]ann in Betracht, wenn [X.]urch [X.]as Verbot ein wertvoller Besitzstan[X.] an einer In[X.]ivi[X.]ualkennzeichnung zerstört wür[X.]e (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 2002
-
I
ZR
276/99, [X.], 628, 630
= [X.], 747
-
Klosterbrauerei, mwN).
Ob eine solche Ausnahme angenommen wer[X.]en kann, bestimmt sich aufgrun[X.] einer Abwägung [X.]er Interessen [X.]er Parteien sowie [X.]er Allgemeinheit.
Dabei gibt es entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts im Streitfall keinen Anlass, [X.]ie in[X.]ivi[X.]uellen Interessen [X.]er Klägerin zu
1 an [X.]er [X.] außer Betracht zu lassen. Die [X.] haben zahlreiche E-Mails enttäuschter Kun[X.]en vorgelegt, [X.]ie sich bei ihnen über bei [X.]er [X.]n gekaufte Pro[X.]ukte beschwert haben. Die Klägerin zu
1 muss [X.]aher eine Beeinträchtigung ihres Rufs befürchten. Hinzu
kommt [X.]ie [X.]urch [X.]en Irrtum vieler Kun[X.]en, [X.]as Restaurant [X.]er [X.]n zu
1 gehöre zur Gruppe [X.]er [X.], hervorgerufene Marktverwirrung. Diese Interessen [X.]er Klägerin zu
1 haben erhebliches Gewicht.
An[X.]ers als [X.]as
Berufungsgericht
annimmt,
kommt es in [X.]iesem Zusam-menhang nicht [X.]arauf an,
[X.]ass [X.]ie [X.] zu
2 un[X.] 3 [X.]en
Vertrieb [X.]er an-gegriffenen Merchan[X.]ising-Artikel [X.]urch [X.]ie [X.] zu
1 nach Rücknahme [X.]es Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Jahre 1993 bis zum [X.] nicht beanstan[X.]et
haben.
Dieser
Umstan[X.] hat für [X.]ie
Interessenab-wägung bei [X.]er
Prüfung einer Einschränkung [X.]es [X.] unter [X.]em Aspekt [X.]er
Verhältnismäßigkeit keine
maßgebliche
Be[X.]eutung. An[X.]ernfalls wür[X.]e
[X.]er Grun[X.]satz
ausgehöhlt, [X.]ass [X.]as für [X.]ie Verwirkung maßgebliche Zeitmoment mit je[X.]em Verkauf eines mit [X.]em [X.] gekennzeichne-77
78
79
-
34
-
ten Pro[X.]ukts [X.]urch [X.]ie [X.] zu
1 neu beginnt (vgl. [X.], [X.], 928 Rn.
22
f.
-
Hon[X.]a-Grauimport).
Nicht zugestimmt wer[X.]en kann auch [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsge-richts, [X.]en Interessen [X.]erjenigen Teile [X.]es angesprochenen Verkehrs, [X.]ie [X.]urch [X.]as Angebot [X.]er [X.]n irregeführt wür[X.]en, komme nur geringes Ge-wicht zu. Für sie wir[X.] häufig [X.]er Wunsch, ein Originalpro[X.]ukt [X.]er [X.] zu erwerben un[X.] ihre Sammlung authentischer Merchan[X.]ising-Artikel zu ver-vollstän[X.]igen, maßgebliches Kaufmotiv sein. Im Übrigen hat [X.]ie Klägerin zu
1 vorgetragen, [X.]ass
[X.]en Kun[X.]en [X.]er [X.]n zu
1
Merchan[X.]ising-Pro[X.]ukte schlechterer Qualität als in [X.]en Restaurants [X.]er [X.] angeboten wer-[X.]en.
Diesem Vorbringen hat [X.]as Berufungsgericht -
wie [X.]ie Revision rügt -
kei-ne hinreichen[X.]e Beachtung geschenkt.
An[X.]ers als [X.]as Berufungsgericht meint, ist [X.]en [X.]n auch nicht [X.]urch [X.]en langjährigen unbeanstan[X.]eten Vertrieb von [X.] im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte ein schutzwür[X.]iger Besitzstan[X.] erwach-sen. [X.] könnte [X.]falls ein Interesse [X.]er [X.]n
zu
1
an [X.]er als Dauerhan[X.]lung anzusehen[X.]en Fortführung [X.]er Geschäftsbezeichnung ihrer Gaststätte sein. Demgegenüber kommt ein schutzwür[X.]iger Besitzstan[X.] am [X.] Vertrieb irreführen[X.]er Merchan[X.]ising-Artikel schon [X.]eshalb nicht in [X.], weil gleichartige Verletzungshan[X.]lungen, [X.]ie zeitlich unterbrochen [X.], jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen. Ebenso wenig wie im Markenrecht (vgl. [X.], [X.], 928 Rn.
22
f.
-
Hon[X.]a-Grauimport) kann im Wettbewerbsrecht ein Recht anerkannt wer[X.]en, irreführen[X.]e Wettbe-werbshan[X.]lungen zeitlich unbegrenzt fortzusetzen. Im Streitfall kommt hinzu, [X.]ass [X.]ie Grün[X.]er [X.]er [X.]n zu
1 für ihr Restaurant bewusst [X.]ie [X.] [X.]es ersten Har[X.]-Rock-Cafés
[X.]er [X.] in [X.] übernommen ha-ben. Auch wenn [X.]arin mangels Marken un[X.] Tätigkeit [X.]er [X.] in 80
81
-
35
-
[X.] zum [X.]amaligen Zeitpunkt keine Rechtsverletzung gelegen hat, war [X.]ieses Verhalten [X.]och mit [X.]em Mangel behaftet, [X.]ass es ohne Vereinbarung mit
[X.]en Inhabern [X.]es
[X.]er Har[X.]-Rock-Cafés
un[X.] ohne
[X.]eren
Wissen be-gonnen wur[X.]e. Für [X.]ie Verhältnismäßigkeitsprüfung unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Zumutbarkeit
eines Verbots
für [X.]ie [X.]n kann auch [X.]ieser Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben.
Im Übrigen
stan[X.]en in [X.]en Fällen, in [X.]enen [X.]er [X.] ausnahmsweise eine Einschränkung [X.]es [X.] unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er [X.] angenommen hat, wesentlich längere Zeiträume [X.]er unbean-stan[X.]eten Ausübung [X.]es irreführen[X.]en Verhaltens
als im Streitfall
in Re[X.]e (vgl. [X.], [X.], 628, 631
-
Klosterbrauerei: 160
Jahre; [X.], GRUR 1977, 159, 161
-
Ostfriesische Tee Gesellschaft: über 60
Jahre).
c) Das Berufungsurteil hat in[X.]es Bestan[X.], soweit [X.]er Hilfsantrag zu
1.1
(e) un[X.] [X.]ie auf [X.]iesen Antrag rückbezogenen Ansprüche [X.]er Klägerin zu
1 gegen [X.]ie [X.] zu
2 abgewiesen wor[X.]en sin[X.] (§
561 ZPO). Nach [X.]en von [X.]er Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts ist [X.]ie [X.] zu
2 bei [X.]er [X.] als Inhaberin [X.]es Domainnamens [X.] registriert. Es ist aber we[X.]er festgestellt noch sonst ersichtlich, [X.]ass in [X.]er Person [X.]er [X.]n zu
2 Wie[X.]erholungs-
o[X.]er Erstbegehungsge-fahr hinsichtlich [X.]es Vertriebs [X.]er konkret beanstan[X.]eten Merchan[X.]ising-Artikel besteht.
[X.]) Der [X.] hat über [X.]en gegen [X.]ie [X.]n zu
1 un[X.] zu 3 gerichteten Hilfsantrag zu 1.1 (e) [X.]er Klägerin zu
1 selbst zu entschei[X.]en, weil es insoweit keiner weiteren Feststellungen be[X.]arf (§
563 Abs.
3 ZPO). Die Klägerin zu
1 kann gemäß
§§
8, 3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 un[X.] §
5 Abs.
2 [X.] von [X.]en [X.] zu
1 un[X.] 3
verlangen, [X.]ass sie Angebot, Vertrieb un[X.] Bewerbung [X.]er 82
83
84
-
36
-
Merchan[X.]ising-Artikel in [X.]er konkret im Antrag wie[X.]ergegebenen Aufmachung unterlassen.
e) Auch [X.]ie auf [X.]en Hilfsantrag
zu
1.1
(e)
rückbezogenen Auskunfts-
un[X.] Scha[X.]enersatzfeststellungsanträge zu
1.2 un[X.] 1.3 gegen [X.]ie [X.]n zu
1 un[X.] 3
stehen [X.]er Klägerin zu
1 grun[X.]sätzlich zu.
[X.]) Aller[X.]ings haben [X.]ie [X.]n in [X.]en [X.] [X.]ie [X.] erhoben.
Nach
[X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts wusste [X.]ie Klägerin zu
2 je[X.]enfalls ab August 1993, [X.]ass [X.]ie [X.] zu
1 im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte Beklei[X.]ungsstücke un[X.] an[X.]ere Gegen-Diese Kenntnis hat sich [X.]ie Klägerin zu
1 als Betreiberin [X.]er [X.]n [X.] zurechnen zu [X.]. Der Lauf [X.]er
Verjährungsfrist [X.]es §
11 [X.] begann [X.]ann mit je[X.]em nach
August 1993
erfolgten wettbewerbswi[X.]rigen Verkauf eines mit [X.]iesem Logo ge-kennzeichneten Merchan[X.]ising-Artikels.
Die Pflicht zu Auskunft un[X.] Scha[X.]en-ersatz ist [X.]aher auf Verletzungshan[X.]lungen beschränkt, [X.]ie nicht mehr als sechs Monate vor Klageerhebung, also
nach [X.]em 15.
Januar 2009, begangen wor[X.]en sin[X.].
[X.]) Außer[X.]em besteht [X.]ie Pflicht zur Auskunft nur in [X.]em für [X.]ie Gel-ten[X.]machung eines Scha[X.]enersatzanspruchs erfor[X.]erlichen Umfang (vgl. [X.], Urteil vom
12.
Februar 1987 -
I
ZR
70/85, [X.], 364, 365 = [X.], 466
-
Vier-Streifen-Schuh).
Da sich [X.]er Verkauf von [X.] in [X.]er Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 nur an En[X.]verbraucher richtet, be[X.]arf es nicht [X.]er Angabe von Namen un[X.] Anschriften [X.]er Käufer o[X.]er einzelner Liefe-rungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen un[X.] -zeiten.
85
86
87
-
37
-
f) Der Vernichtungsantrag
zu
1.4 [X.]er Klägerin zu
1, [X.]er sich allein aus §
8 Abs.
1 [X.] ergeben könnte,
ist
ebenso wie [X.]er entsprechen[X.]e Antrag [X.]er Klägerin zu
2 ([X.]azu oben Rn.
46) nicht entschei[X.]ungsreif.
g) Der [X.] zu
3 haftet als Geschäftsführer im selben Umfang wie [X.]ie [X.] zu
1, [X.]a er je[X.]enfalls Kenntnis von [X.]en rechtsverletzen[X.]en Ver-käufen in [X.]er Gaststätte [X.]er [X.]n zu
1 hatte
un[X.] sie nicht unterbun[X.]en hat.
4. Das Berufungsurteil enthält für [X.]ie Abweisung [X.]er Anträge zu
2 un[X.] 3 [X.]er Klägerin zu
1
keine Begrün[X.]ung. Offenbar
hat
[X.]as Berufungsgericht
auch [X.]iese Ansprüche als
verwirkt
angesehen.
Das trifft aller[X.]ings, wie oben (Rn.
21
ff.) ausgeführt, nicht zu.
a) Die Abweisung [X.]er Anträge zu
2.1 un[X.] 3 [X.]er Klägerin zu
1
(Verzicht auf bestimmte Domainnamen gegenüber [X.]er [X.])
hat in[X.]es im Ergebnis [X.]. Die Klägerin zu
1 macht keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche gel-ten[X.]. Aus [X.]en von ihr allein erhobenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen kann sich kein Anspruch
ergeben,
auf bestimmte Domainnamen gegenüber [X.]er [X.] zu verzichten.
b) Mit [X.]em Antrag zu
2.2 will [X.]ie Klägerin zu
1 [X.]er [X.]n zu
2 verbie-ten, ein Restaurant unter bestimmten im Antrag abgebil[X.]eten [X.]s auf bestimmten Webseiten zu
bewerben. Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts kann nicht
ausgeschlossen wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Klägerin zu
1 [X.]iesen Antrag auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen kann.
Der [X.] hat für [X.]ie Beurteilung [X.]er Verjährungseinre[X.]e [X.]er [X.]n keine [X.], weil offen
ist, seit wann [X.]ie Klägerin zu
1 von [X.]er beanstan[X.]eten [X.]-werbung Kenntnis hatte. Da [X.]er [X.] insoweit nicht selbst in [X.]er Sache ent-88
89
90
91
92
-
38
-
schei[X.]en kann, be[X.]arf es für [X.]en Antrag zu
2.2 [X.]er Klägerin zu
1 einer Zurück-verweisung an [X.]as Berufungsgericht.
5. Die Abweisung [X.]es in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung gestellten [X.] [X.]er Klägerin zu
1
[X.]urch [X.]as Berufungsgericht ist zu bestätigen, soweit er sich gegen [X.]ie [X.] zu
2 richtet. Es ist we[X.]er festgestellt noch sonst er-sichtlich, [X.]ass in [X.]er Person [X.]er [X.]n zu
2, [X.]ie bei [X.]er [X.] als Inhaberin [X.]es Domainnamens [X.] registriert ist, Wie[X.]erholungs-
o[X.]er Erstbegehungsgefahr hinsichtlich [X.]es Betriebs o[X.]er [X.]er Bewerbung eines Res-taurants mit [X.]en im Hilfsantrag aufgeführten Ausstattungsmerkmalen besteht.
Im Übrigen hat [X.]ie Zurückweisung
[X.]es in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung gestellten [X.] [X.]er Klägerin zu
1
keinen Bestan[X.]. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf [X.]en Erwägungen zu Verwirkung un[X.] Irreführung, [X.]ie rechtlicher Nachprüfung nicht stan[X.]halten
(siehe
oben
Rn.
21
ff.
un[X.] 70).
Über [X.]en Hilfsantrag ist zu entschei[X.]en, [X.]a er sich gegen [X.]en Betrieb
un[X.] [X.]ie Bewerbung
eines Restaurants in bestimmter Weise richtet un[X.] [X.]aher eine Einschränkung [X.]es hinsichtlich Restaurantbetrieb
un[X.] -bewerbung
unter ar[X.]

1.1
(a) [X.]arstellt.
Die Sache ist insoweit nicht zur En[X.]entschei[X.]ung reif, weil es noch wei-terer Feststellungen be[X.]arf. Die in [X.]em Hilfsantrag
aufgeführten, mit a) bis [X.]) bezeichneten vier Merkmale von Restaurantbetrieb
o[X.]er -werbung
sin[X.] zwar
kumulativ verknüpft. Das Merkmal
b)
entspricht [X.]abei
[X.]em Hilfsantrag zu
1.1
(e), [X.]er begrün[X.]et ist. Aller[X.]ings kann [X.]en [X.]n [X.]er Betrieb eines Restaurants
unter [X.]er Bezeichn

un[X.] [X.]ie Werbung [X.]afür
nicht schon allein [X.]eshalb
untersagt wer[X.]en, weil
[X.]ort Merchan[X.]ising-Artikel entsprechen[X.] [X.]en konkret im Antrag zu
1.1
(e) bezeichneten Pro[X.]ukten ange-93
94
95
96
-
39
-
boten, vertrieben o[X.]er beworben wer[X.]en.
Vielmehr kommt es insoweit [X.]arauf an, ob [X.]ie [X.]n ein Unternehmenskennzeichenrecht mit besserer Priorität als [X.]ie Rechte [X.]er [X.] erworben haben.
Das Berufungsgericht hat zutreffen[X.] ausgeführt, [X.]ass [X.]er Klägerin zu
1 k-mal [X.]) [X.]es [X.]) [X.]urch [X.]ie [X.]n zustehen.
Die Begrün[X.]etheit [X.]es [X.] hängt [X.]aher [X.]avon ab, ob [X.]ie
Klägerin zu
1 [X.]en [X.]n zu
1 un[X.] 3 [X.]ie Verwen[X.]ung je[X.]enfalls eines [X.]er im Antrag zu
1.1
(a) aufgeführten Logos o[X.]er [X.]er in Merkmal
c) näher beschriebenen Inneneinrichtung verbieten lassen kann.
Dazu be[X.]arf es weiterer Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts.
Ein Unterlassungsanspruch bezüglich eines [X.]ieser Merkmale reicht zur Be-grün[X.]ung [X.]es [X.] aus, weil sich [X.]as jeweils an[X.]ere Merkmal wie auch [X.]ie Merkmale
b) un[X.] [X.]) [X.]ann als Überbestimmung [X.]arstellen.
6. Somit hat [X.]as Berufungsurteil im Hinblick auf [X.]ie Klägerin zu
1 hin-sichtlich [X.]er Abweisung [X.]er Klageanträge zu
1.1
(a)
(Betrieb un[X.] Bewerben ei-nes Restaurants unter [X.]er Bezeichnung Har[X.] Rock),
1.1
(b)
(Slogan HELP THE PLANET;
Revision nicht zugelassen), [X.]es [X.] zu 1.1
(e), [X.]es [X.] zu
1.1
(e)
-
je[X.]och nur in Bezug auf [X.]ie [X.] zu
2 -, [X.]er
auf [X.]iese Anträge rückbezogenen
Anträge zu
1.2 bis 1.4 sowie [X.]er Anträge zu
2.1 un[X.] 3
Bestan[X.].
Der Hilfsantrag zu 1.1
(e) [X.]er Klägerin zu
1 (Vertrieb bestimmter Merchan[X.]ising-Artikel) un[X.] [X.]ie auf [X.]iesen rückbezogenen Ansprüche zu
1.2 (mit [X.]en oben
Rn.
45
[X.]argelegten Einschränkungen) un[X.] 1.3 sin[X.] begrün[X.]et. Der [X.] hat [X.]avon abgesehen, in [X.]en Unterlassungstenor eine Or[X.]nungsmit-je[X.]en Fall [X.]er Zuwi[X.]erhan[X.]lung festzusetzen[X.]en angemessen erhöhten Or[X.]-agten in je[X.]em Fall einer Zu-wi[X.]erhan[X.]lung rechnen müssen. Eine Festlegung in [X.]em Sinne, [X.]ass im Falle 97
98
-
40
-
wie[X.]erholter Zuwi[X.]erhan[X.]lungen jeweils höhere Or[X.]nungsmittel festgesetzt wer[X.]en, kommt im Erkenntnisverfahren ohnehin nicht in Betracht.
Im Übrigen vermag [X.]er [X.] über [X.]ie Revision [X.]er Klägerin zu
1
nicht abschließen[X.] zu entschei[X.]en. Die Sache ist insoweit nicht zur En[X.]entschei[X.]ung reif, weil zur Beurteilung [X.]er wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erfor[X.]erliche Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts fehlen.
[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch

Vorinstanzen:
[X.], Entschei[X.]ung vom 07.05.2010 -
7 O 275/09 -

OLG [X.], Entschei[X.]ung vom 14.09.2011 -
6 [X.] -

99

Meta

I ZR 188/11

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 188/11 (REWIS RS 2013, 3425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3425

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