Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5241

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:170915UIZR92.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

17. September 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Smartphone-Werbung
[X.] § 3 Abs. 3 iVm Nr. 5 des Anhangs, § 8 Abs. 1 und 3
a)
Die durch Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Wa-renvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden wer-den.
b)
[X.] ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde lie-gende Bevorratung informieren.
[X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.] -
OLG Stuttgart

[X.]

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
September 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
auch über die Kosten der Revision
an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein in die Liste nach §
4 [X.] eingetragener Verbrau-cherschutzverein. Die [X.] zu
1 betreibt die Lidl-Supermärkte; die [X.] zu
2 unterhält den [X.]-Shop "www.lidl.de". Im August 2011 erschien ein Prospekt mit der nachfolgend abgebildeten Werbung für ein Smartphone "HUAWEI
X3".

1
-
3
-

Das Gerät sollte ab dem 1.
September 2011 zum Preis von 99,99

r-hältlich sein. Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen, das auf fol-genden
am unteren Seitenrand der Werbung befindlichen Text hinwies:
Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten
[X.] ausverkauft sein.
Das Smartphone wurde auch auf der [X.]-Seite www.lidl.de wie folgt beworben:

2
3
-
4
-

-
5
-

In der [X.] waren ebenfalls der [X.] aus der [X.] sowie zusätzlich der Hinweis angebracht:
Alle Artikel solange der Vorrat reicht.
In ihrer vorprozessualen Abmahnung beanstandete die Klägerin [X.] gegen §
3 [X.] in Verbindung mit Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] mit der Begründung, zahlreiche Verbraucher hätten das Smartphone kaufen wollen; es sei aber bereits am ersten Tag der Geltungsdauer der Werbung

teilweise noch vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten der Filialen der [X.] zu
1
vergriffen gewesen. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Inhalts, die [X.] dürften nicht "wie folgt" (es folgte die Einblendung der beanstandeten Werbung) werben, wenn die Artikel nicht bis 14
Uhr des betreffenden Tages verfügbar seien. Die [X.] lehnten die Abgabe der geforderten Erklärung ab. Die [X.] zu
1 verpflichtete sich jedoch strafbewehrt zur Unterlassung der [X.], wenn die einzelnen Filialen über einen Vorrat von weniger als sechs Stück des Smartphones HUAWEI
X3 verfügten. Die [X.] zu
2 ver-pflichtete sich zur Unterlassung der [X.]werbung, wenn ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass die einzelnen Filialen mit nicht weniger als sechs Stück des Smartphones HUAWEI
X3 bevorratet seien. Diese Unterwerfungserklärungen wies die Klägerin als unzureichend zurück.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die [X.] zu 1
unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel
zu verurteilen, es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
a)
für Smartphones (hier: [X.] Smartphone [X.]) wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn [X.] Produkte zumindest am ersten Geltungstag der Werbung nicht erhält-lich sind und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit lediglich der Hinweis erfolgt: "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten [X.] ausverkauft sein."
4
5
6
-
6
-

[es folgt die Einblendung der vorstehenden [X.]];
und/oder
b)
für Smartphones (hier: [X.] Smartphone [X.]) wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn [X.] Produkte zumindest am ersten Geltungstag der Werbung nicht erhält-lich sind und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit lediglich der Hinweis erfolgt: "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten [X.] ausverkauft sein."
[es folgt die Einblendung der vorstehenden [X.]werbung].
Mit dem Antrag zu
2 hat die Klägerin die gleichlautende Verurteilung der [X.] zu
2 verfolgt. [X.] hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg. Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin erklären las-sen:
"Wir wenden uns nicht generell gegen die Werbung mit Smartphones, sondern nur gegen die konkrete Verletzungsform,
hier also die Werbung mit diesem Smartphone."
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.
7
8
-
7
-

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Smartphone sei unstreitig bereits am Vormittag des ersten Tages der in der Werbung angegebenen Verkaufsperiode nicht mehr erhältlich gewe-sen. Der in der Werbung angeführte aufklärende Hinweis genüge zur Vermei-dung einer Irreführung nicht, weil er inhaltlich zu allgemein gehalten sei. Für die Werbung seien die [X.] auch verantwortlich. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] erfüllt seien, so dass es einer Beweisaufnahme über die Frage, ob die Bevorratung der [X.] ausreichend gewesen sei, nicht bedürfe. Jedenfalls sei durch die von den [X.] abgegebene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr
entfallen. Die durch Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] verbotene Irrefüh-rung könne nicht nur durch Aufklärung vermieden werden, sondern auch durch das Versprechen eines bestimmten Mindestvorrats, wenn nur ein einziges Pro-dukt betroffen sei. Die in den Unterlassungserklärungen der [X.] angege-bene Mindestbevorratung von sechs Geräten pro Filiale sei ausreichend. Zwar lege der Verbraucher bei Smartphones Wert auf die Aktualität der Modelle. Das beworbene Modell habe aber aufgrund des seit der angegriffenen Werbung verstrichenen Zeitablaufs von zweieinhalb Jahren so sehr an Attraktivität [X.], dass ein Vorrat von mindestens sechs Geräten pro Filiale jedenfalls [X.] als ausreichend erscheine, um den Bedarf für zwei Tage zu decken.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat
unausgesprochen
u Recht angenommen, dass die Klageanträge hinreichend bestimmt sind.
9
10
11
12
-
8
-

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend [X.] kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verbo-ten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
I
ZR
226/13, [X.], 88 Rn.
13 =
[X.], 35

Deltamethrin, [X.]).
Die [X.] genügen den gesetzlichen [X.]. Mit ihnen wendet sich die Klägerin gegen die konkrete Werbung. Aus dem Vorspann wird deutlich, unter welchem
Gesichtspunkt die Klägerin diese Werbung beanstandet. Die dort verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret und zwischen den Parteien nicht umstritten. Ob die Klageanträge die konkrete Verletzungsform erfassen und welche Reichweite sie haben, ist keine Frage der Bestimmtheit der Klageanträge, sondern ihrer Begründetheit.
I[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin nach §
8 Abs.
1 Satz
1, §
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang Nr.
5 [X.] ver-folgten Unterlassungsansprüche nicht verneint werden. Mit Recht ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die [X.] die beanstandete Verletzungsform erfassen (dazu
B
II
1) und der [X.] in der Werbung eine Irreführung über die unzureichende Bevorratung nicht [X.] (dazu
B
II
2). Die Annahme des Berufungsgerichts, beide [X.] seien passivlegitimiert, hält der rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf eine Haftung der [X.] zu
2 nach dem Klageantrag zu
2
a nicht stand (da-zu
B
II
3). [X.] ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, durch die von den [X.] abgegebenen Unterlassungserklärungen sei die Wiederholungsgefahr entfallen (dazu
B
II
4).
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-
9
-

1. Zutreffend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klagean-träge die beanstandete Verletzungsform erfassen.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die [X.] erfassten nach ihrem Wortlaut nicht die beanstandete Verletzungsform. Bei wörtlicher Auslegung richtete sich das begehrte Verbot gegen die Werbung, wenn die beworbene Aktionsware am ersten Geltungstag des Angebots über-haupt nicht erworben werden könnte. Der Klägerin ginge es aber darum, dass die Werbung für die Smartphones beanstandet werde, wenn das angegriffene Sonderangebot nicht während des gesamten ersten Geltungstages in allen Fili-alen erhältlich sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der [X.] zu Recht nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt, sondern das Vorbringen der Klägerin herangezogen, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 2002

I
ZR
207/00, [X.]Z 152, 268, 274
[X.] Christstollen; Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
27/13, [X.], 269 Rn.
19 =
[X.], 353
[X.]). [X.] ergibt sich, dass die anhand des Klagevorbringens ausgelegten Unterlas-sungsanträge die konkrete Verletzungsform erfassen. Den Verstoß der [X.] sieht die Klägerin darin, dass die Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen, dass die fraglichen Smartphones während des ge-samten ersten Geltungstages der Werbung in allen Filialen vorrätig seien, dies nicht der Fall gewesen sei und die Hinweise der [X.] zu einer mangeln-den Verfügbarkeit unzureichend gewesen seien. Durch dieses Klagevorbringen wird die beanstandete Verletzungsform erfasst.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die [X.] in der Werbung der [X.] nicht geeignet, das durch die Werbung 16
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10
-

angesprochene Publikum im Sinne von Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] über eine mangelnde Verfügbarkeit der Smartphones aufzuklären.
a)
Nach Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.], durch die Nr.
5 des An-hangs
I der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§
5a Abs.
3 [X.]), ohne dar-über aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Vorschrift ist nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzu-reichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Dies entspricht der Sache nach der Regelung in §
5 Abs.
5 Satz
1 [X.]
2004. Nach dieser Vorschrift stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011
I
ZR
183/09, [X.], 340 Rn.
21
= [X.], 459
[X.] Butter; Urteil vom 15.
März 2012
I
ZR
128/10, [X.], 475 Rn.
20). Die der Bestimmung der Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] 2008 zugrundeliegende Regelerwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben wer-den kann, kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass sie durch einen aufklä-renden Hinweis wirksam neutralisiert wird, der daher klar formuliert, leicht les-bar und gut erkennbar sein muss ([X.] [X.], 340 Rn.
26
[X.] But-ter; [X.]/Peifer, [X.], 2.
Aufl., Anhang [X.] Nr.
5 Rn.
17
f. [X.]). [X.] ist insoweit das Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und [X.] aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers ([X.], Urteil vom 24.
Oktober 2002
I
ZR
50/00, [X.], 163, 164 = [X.], 273 20
-
11
-

Computerwerbung
II; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl.,
§
5 Rn.
8.7).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der vorliegend in Rede stehende Hinweis "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im [X.] des ersten [X.] ausverkauft sein" in der [X.] [X.]-werbung reiche als reiner Formalhinweis nicht aus, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme unzureichender Aufklärung erweist sich insbesondere nicht als erfahrungswidrig. Der durchschnittliche Betrachter eines Werbepros-pekts oder einer Onlinewerbung der vorliegenden Art rechnet angesichts dieses Hinweises nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten [X.] nicht mehr erhältlich sein könnte. Dem steht der Charak-ter eines "Aktionsangebots", das nicht zum regulären Sortiment gehört und im Rahmen einer wöchentlich wechselnden Aktion angeboten wird, nicht entge-gen. Auch
bei wöchentlichen Aktionen geht der angesprochene Verkehr nicht davon aus, die beworbene Ware werde schon am Vormittag des [X.]
also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn
ausverkauft sein. Der von den [X.] verwandte Hinweis verdeutlicht mithin die im Streitfall bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung nicht in ausreichendem Maße. Dies gilt
bezogen auf die [X.]werbung (Klageanträge zu
1
b und 2
b)
auch mit Blick auf den Zusatz "Alle Artikel so lange der Vorrat reicht". Dieser Angabe ist kein über den [X.] hinausgehender Informationsgehalt zu ent-nehmen.
3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu
1 sei im Hinblick auf die Klageanträge
1
a und b passivlegitimiert, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (dazu
B
II
3
a und b). Die Annahme, auch die [X.] zu
2 sei passivlegitimiert, hält der rechtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich des auf die [X.]werbung bezogenen Klageantrags zu
2
b stand, während eine Haftung der [X.] zu
2 für den beanstandeten Inhalt der [X.] 21
22
-
12
-

nach dem Klageantrag zu
2
a auf der Grundlage der bislang vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann (da-zu
B
II
3
c).
a) Schuldner der in §
8 [X.] geregelten Abwehransprüche ist jeder,
der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines [X.] beteiligt (vgl. [X.], [X.], 340 Rn.
30
[X.] Butter; [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014
I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344 Rn.
13
Geschäftsführerhaftung; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
2.5; [X.]/Büscher aaO §
8 Rn.
120). Einem Unternehmen, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Wer-bung als hierfür verantwortlich geriert, steht allerdings der Nachweis offen, tat-sächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 340 Rn.
31
[X.] But-ter).
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die [X.] zu
1 nach den [X.] zu
1
a und b für die beanstandete Werbung
ihre Unlauter-keit unterstellt
haftet, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die mit diesen [X.] angegriffenen Maßnahmen der [X.] [X.]werbung stellen geschäftliche Handlungen der [X.] zu
1 im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] dar, weil sie darin für das Angebot des Smartphones in ihren Filial-geschäften wirbt.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch die [X.] zu
2 hafte für die beanstandete Werbung
ihre Unlauterkeit auch insoweit unterstellt
hält der rechtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich des auf die [X.]werbung [X.] Antrags zu
2
b stand. Dagegen kann die Annahme des Berufungsge-richts, die [X.] zu
2 hafte für die [X.] (Klageantrag zu
2
a) auf 23
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25
-
13
-

der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] zu 2 für die
mit dem Klageantrag zu 2
b angegriffene [X.]werbung haftet. Die [X.] zu
2 bewirbt hiermit das auf den Absatz des Smartphones in den Filialgeschäften der [X.] zu
1 gerichtete Angebot. Sie
handelt also im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zugunsten eines fremden Unternehmens. Die [X.] zu
2 hat diese Werbung über den von ihr verantworteten [X.]auf-tritt veröffentlicht. Angesichts dieses [X.] kann die [X.] zu
2 ihrer Haftung nicht dadurch entgehen,
dass sie vorträgt,
auf den Inhalt und die Gestaltung des Werbemittels keinen Einfluss gehabt zu haben.
Die Annahme eines Verstoßes gegen Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] scheitert nicht daran, dass die [X.] zu
2 geltend macht, sie habe nicht ihr eigenes Angebot, sondern ein
solches der [X.] zu
1 erworben und deshalb keine Kenntnisse über den Umfang der Bevorratung besessen. Wenn ein Unternehmer im Rahmen einer geschäftlichen Handlung für ein Wa-renangebot eines anderen Unternehmers wirbt, so trifft ihn gleichermaßen die in der hier in Rede stehenden Bestimmung vorgesehene Pflicht zur Aufklärung, weil er wie für ein eigenes Angebot verantwortlich ist. Er muss sich deshalb, wenn ihm entsprechende Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde-liegende Bevorratung informieren. Anderenfalls liefe die Bestimmung der Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] teilweise leer, weil sie durch die Einschaltung dritter Unternehmen für die Werbung leicht umgangen werden könnte.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] zu
2 hafte auch für die mit dem Klageantrag zu
2
a beanstandete [X.], hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand.

26
27
28
-
14
-

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die [X.] eine geschäft-liche Handlung der [X.] zu
2 im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] darstellt. Der Prospekt ist nach Inhalt und Gestaltung ein gemeinschaftliches Werbemittel sowohl für den Einzelhandel in den Filialen der [X.] zu
1 als auch für den von der [X.] zu
2 verantworteten Onlineshop. So ist in der [X.] neben dem Logo der Filialgeschäfte die [X.]adresse des Onlineshops angegeben und es wird in der Fußzeile darauf hingewiesen, dass beworbene "Artikel mit dem Maus-bestellbar seien. Dass das angebotene Smartphone im Prospekt nicht mit ei-nem "Maus-Symbol" gekennzeichnet ist, steht dieser Einschätzung nicht entge-gen, weil der Charakter einer gemeinschaftlichen Werbung nicht dadurch [X.] geht, dass einzelne Artikel nur von einem der werbenden Unternehmen an-geboten werden.
Die Revisionserwiderung macht jedoch mit Erfolg geltend, die [X.] zu
2 habe auf den Inhalt des Werbeprospekts keinen Einfluss gehabt. Diesem Vortrag der [X.] zu
2 und ihren Beweisangeboten hierzu ist das [X.] zu Unrecht nicht nachgegangen. Sollte die [X.] zu
2 auf den Inhalt des Werbeprospekts keinen Einfluss gehabt haben, so fällt ihr ein [X.] gegen Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] nicht zur Last (vgl. [X.], [X.], 340 Rn.
31
[X.] Butter).
4. [X.] ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, durch die von den [X.] abgegebenen Unterwerfungserklärungen sei die Wie-derholungsgefahr entfallen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil die von den [X.] in ihren Unterlassungserklärungen ge-nannte Mindestbevorratung pro Filiale jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ausreichend erscheine. Das konkret beworbene Modell habe aufgrund des seit der angegriffenen Werbung verstrichenen Zeitablaufs 29
30
31
32
-
15
-

von ungefähr
zweieinhalb Jahren so sehr an Attraktivität eingebüßt, dass ein Vorrat von mindestens sechs Geräten pro Filiale jedenfalls mittlerweile als aus-reichend erscheine, um den Bedarf für zwei Tage zu decken.
b)
Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.]en der [X.] haben die [X.] nicht beseitigt.
aa) Der Zugang einer vom Gläubiger mit der Abmahnung verlangten [X.] lässt nur dann die Wiederholungsgefahr ent-fallen, wenn sie der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung da-durch
dient, dass sie nicht nur eindeutig, hinreichend bestimmt und durch ein [X.] gesichert ist, sondern auch den gesetzlichen [X.] nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 1.
April 1993
I
ZR
136/91, [X.], 677, 679 =
[X.], 480
Bedingte Unterwerfung
I; Urteil vom 21.
Februar 2008

I
ZR
142/05, [X.], 815 Rn.
14 = [X.], 1180
Buchführungsbüro; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
1.101; [X.]/Büscher aaO §
8 Rn.
69; [X.].[X.]/[X.], 2. Aufl., §
12 B Rn.
113 [X.]; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11.
Aufl., Kap.
8 Rn.
16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die [X.] beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung ([X.], Urteil vom 26.
September 1996
I
ZR
265/95, [X.], 382, 385
Altunterwerfung
I; Urteil vom 26.
September 1996

I
ZR
194/95, [X.], 386, 390
Altunterwerfung
II; [X.].[X.]/[X.] aaO §
12 B Rn.
149).
bb) Die von den [X.] abgegebenen Unterlassungserklärungen ge-nügen diesen Erfordernissen nicht.

33
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35
-
16
-

(1) Die [X.] zu
1 hat verbunden mit einem Vertragsstrafeverspre-chen erklärt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für das Smartphone [X.]
X3, wie aus den Anlagen
1 und 2 (Prospekt und [X.]) ersichtlich, zu werben oder werben zu lassen, wenn die einzelnen Filialen mit weniger als sechs Stück des Smartphones bevorratet sind. Die [X.] zu
2 hat sich vertragsstrafenbewehrt zur Unterlassung der Werbung wie aus Anlage
2 ([X.]werbung) ersichtlich verpflichtet, wenn ihr nicht mitgeteilt wurde, dass die einzelnen Filialen mit nicht weniger als sechs Stück des [X.] bevorratet sind.
(2) Die Unterlassungserklärungen decken den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§
8, 3 [X.] in Verbindung mit Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] nicht vollständig ab, weil sie sich ausschließ-lich auf das konkrete Modell eines Smartphones beziehen.
Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der [X.] nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der [X.] Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform be-schränkt ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009

I
ZR
46/07, [X.]Z 183, 309 Rn. 30 -
Fischdosendeckel; Urteil vom 29. April 2010

I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
42 =
[X.], 1030

Erinnerungswer-bung im [X.]; Urteil vom 20.
Juni 2013 -
I
ZR
55/12, [X.], 1235 Rn.
18 =
[X.], 75 -
Restwertbörse
II).
Das Charakteristische der angegriffenen Verletzungshandlung be-schränkt sich nicht auf die Werbung für das mit Herstelle und [X.] konkret angegebene Smartphone. Charakteristisch für die Handlung ist vielmehr, dass Smartphones in einer Anzeige großformatig als Aktionsangebote beworben werden und zugleich kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass die 36
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38
39
-
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-

Ware schon am ersten Tag ausverkauft sein könnte. [X.]gleich ist damit eine entsprechende Werbung für ein anderes Modell eines Smartphones im Rahmen der wöchentlichen Aktionsangebote der [X.] zu
1.
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Rechtsverfolgung nicht auf die Unterlassung der Werbung für das konkret an-gebotene Modell beschränkt. Die Auslegung des [X.] als [X.] unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsge-richt (vgl. [X.], Urteil vom
7.
Juni 2001 -
I
ZR
115/99, GRUR 2002, 177, 178 =
[X.], 1182 -
Jubiläumsschnäppchen). Bei der Auslegung eines Klage-antrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der [X.] zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 12.
Dezember 2014 -
V
ZR
53/14, [X.], 329 Rn.
9).
Nach den [X.] ist Gegenstand der geforderten Unterlassung jeweils die Werbung für Smartphones in der abgebildeten Art. Dem tragen die Klageanträge dadurch Rechnung, dass sie allgemein auf Smartphones Bezug nehmen und das konkrete Modell nur in einem Klammerzusatz mit vorangestell-tem "hier" anführen. An diesem Ergebnis vermag auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung der Klägerin nichts zu ändern, sie wende sich nicht generell gegen die Werbung für Smartphones, sondern nur gegen die konkrete Verletzungsform, hier also die Werbung mit diesem Smartphone. Diese Erklärung kann vor dem Hintergrund der gewählten An-tragsfassung nicht so verstanden werden, dass kerngleiche Verstöße in Gestalt der Werbung für andere Smartphone-Modelle nicht vom Antrag erfasst werden sollten. Im Falle eines auf die konkrete Verletzungsform bezogenen [X.] haben abstrakte Merkmale, die im Antrag enthalten sind, den Zweck, den Kreis der
Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche 40
41
-
18
-

Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juni 2005

I
ZR
252/02, [X.], 164 Rn.
14 =
[X.], 84

Aktivierungskosten
II; [X.], 749 Rn.
36 -
Erinnerungswerbung im [X.]).
(4) Bei dieser Sachlage vermochten die Unterlassungserklärungen der [X.] die Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen.
Zwar kann die durch Nr.
5 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] verbotene Ir-reführung (dazu bereits Rn.
18) nicht nur
durch hinreichende Aufklärung über tatsächliche Verhältnisse (hier: über den unzulänglichen [X.]), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (hier: Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden. Beschränkt sich aber der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht nur auf das konkret bezeichnete Mo-dell
eines Smartphones, konnte eine durch Zeitablauf verminderte Attraktivität dieses Modells nicht dazu führen, dass die von den [X.] in ihren [X.] versprochene Mindestbevorratung mit diesem Modell die Wiederholungsgefahr für eine kerngleiche Aktionswerbung mit einem anderen Smartphone beseitigte.
II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung [X.] aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten der Revision
an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. Im Streitfall bestehen an der Auslegung des Unionsrechts
(hier: Nr.
5 des Anhangs
I der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken) keine vernünftigen Zweifel, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] gemäß Art.
267 AEUV nicht geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
Rs.
283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257, 1258

C.[X.]L.F.[X.]T.).

42
43
44
-
19
-

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Im wiedereröffneten [X.] wird nunmehr zum einen dem Vortrag der [X.] zu
2 nachzugehen sein, sie habe auf Inhalt und Gestal-tung der [X.] (Klageantrag zu
2
a) keinen Einfluss gehabt. Zum anderen wird darüber Beweis zu erheben sein, ob die von den [X.] vor-genommene Vorratshaltung zum Zeitpunkt der Werbung angemessen war. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] müssten [X.], dass der Einkauf des beworbenen Artikels auf vertretbaren Annahmen beruhte und aus objektiver Sicht bei einem normalerweise zu erwartenden Ge-schehensablauf davon auszugehen war, der [X.] werde ausreichen.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2013 -
21 O 21/12 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2014 -
2 [X.] -

45
46

Meta

I ZR 92/14

17.09.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14 (REWIS RS 2015, 5241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5241

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-15 U 44/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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