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Verfahrensaussetzung: Voraussetzungen bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines markenrechtlichen Verletzungsstreits und einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentamtes in einem Löschungsverfahren
Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der [X.] auf Löschung der Wort-Bild-Marke "[X.]" - Nr. 30212543 - I ZB 18/13 - ausgesetzt.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die [X.] "[X.]" Bestand hat. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 (25 W(pat) 37/12) hat das [X.] die vom [X.] insbesondere für die hier relevanten Waren Bonbons, Süßigkeiten und Süßwaren angeordnete Löschung der [X.] bestätigt. Die Rechtsbeschwerde hat es mit der Begründung zugelassen, es bedürfe der Klärung, ob [X.] für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke relevant sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen [X.] anhängig.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO vor. Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Zivilprozessordnung angenommen, eine Aussetzung nach § 148 ZPO komme nur in Betracht, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis Gegenstand eines vor einem anderen Gericht oder jedenfalls einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts anhängigen Rechtsstreits ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 148 Rn. 6; Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 1. April 2013, § 148 Rn. 10; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 10; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 70. Aufl., § 148 Rn. 7). Dieser Auffassung kann aber für den Fall einer parallelen Anhängigkeit einer markenrechtlichen Verletzungs- und [X.] beim [X.] nicht zugestimmt werden.
Nach Sinn und Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist eine Anwendung des § 148 ZPO auch dann geboten, wenn nicht allein der Verletzungsstreit, sondern auch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung beim Senat anhängig ist. Während der Verletzungsstreit ein ordentliches Zivilverfahren ist, wird durch den Löschungsantrag ein Verwaltungsverfahren vor dem [X.] und dem [X.] in Gang gesetzt. Der Umstand, dass beide Verfahren in letzter Instanz aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen beim [X.] zusammengeführt werden, darf nicht zum Wegfall einer in den Vorinstanzen zweifelsfrei bestehenden Aussetzungsmöglichkeit führen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum für die Zulässigkeit einer Aussetzung der zeitliche Zufall entscheidend sein sollte, ob vor der Entscheidung des [X.]s über die Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision in einem Verletzungsstreit das [X.] im Löschungsverfahren bereits entschieden hat oder nicht und ob gegebenenfalls dann Rechtsbeschwerde zum [X.] eingelegt wurde. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall eines aussichtsreichen Löschungsverfahrens vor dem [X.] oder dem [X.] ausgesetzt werden könnte, diese Möglichkeit aber nicht bestünde, wenn die für den Beklagten im Verletzungsstreit an sich deutlich günstigere Prozesssituation eingetreten ist, dass das [X.] der [X.] stattgegeben hat und nur noch die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aussteht.
Der Wortlaut des § 148 ZPO ist mit einer Aussetzungsmöglichkeit bei paralleler Anhängigkeit von Verletzungs- und Löschungsverfahren beim [X.] vereinbar. Gründe, die in diesem Fall einer Anwendung des § 148 ZPO entgegenstehen könnten, werden - soweit ersichtlich - in der Literatur auch nicht geltend gemacht.
[X.] Schaffert [X.]
Koch [X.]
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 10. August 2012, Az: I-6 U 17/12, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 176/12 (REWIS RS 2013, 5266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5266
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 176/12 (Bundesgerichtshof)
25 W (pat) 37/12 (Bundespatentgericht)
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