Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. II ZB 11/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1289

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 11/12

vom

12. November 2013

in dem Rechtsstreit

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2013
durch [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
sowie die Rich-ter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
März 2012 wird auf Kosten des Beklagten zu
2 zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 60.000

Gründe:
I.
Die beiden, von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten wurden vom [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.000

der Beklagten am 24. Oktober 2011 zugestellt. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit ihren Berufungen, für deren Begründung der Beklagte zu 2 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 [X.] Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2011 Frist-gten. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des [X.] vom 14. Dezember 2011, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zugestellt am 19. Dezember 2011, wurde die Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten zu
2 bis zum 24.
Januar 2012 verlängert. Mit weiterer Verfügung vom 21. Dezember 2011 1
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wurde die Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten zu 1 bis 27. Januar 2012 verlängert. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 wurde mit be-glaubigter Abschrift dieser Verfügung, die bei ihm am 23. Dezember 2011 ein-ging, davon unterrichtet. Beide Beklagte haben ihre Berufung mit am 27.
Januar 2012 per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Mit Verfügung vom 3.
Februar 2012 erteilte der Berichterstatter dem [X.] zu 2 den Hinweis, dass seine Berufungsbegründung nach Ablauf der nur bis zum 24.
Januar 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist einge-gangen sei. Am 16.
Februar 2012 hat der Beklagte zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetra-gen:
Zunächst habe die für das Fristenwesen verantwortliche Rechtsanwalts-fachangestellte D.

die bis zum 24.
Januar 2012 verlängerte [X.] nebst Vorfrist in den elektronischen [X.] ein-getragen. Nach Unterrichtung über die dem Beklagten zu 1 bis zum 27. Januar 2012 verlängerte Berufungsbegründungsfrist sei die stellvertretende Fristensek-retärin S.

davon ausgegangen, dass es sich um eine auch für den [X.] zu 2 verlängerte Frist gehandelt habe und habe diese Frist nebst Vorfrist auch für den Beklagten zu 2 vermerkt. Zu der gleichen Annahme sei die Fris-tensekretärin D.

bei Überprüfung der Fristen nach ihrer Urlaubsab-wesenheit am 17. Januar 2012 gekommen, als sie zum Ablauf der korrekten Vorfrist festgestellt habe, dass zwei Berufungsbegründungsfristen eingetragen gewesen seien. Sie habe sich auf die Rechtsanwaltsfachangestellte S.

ver-lassen und ohne weitere Prüfung angenommen, dass die später endende Frist die endgültige Berufungsbegründungsfrist für den Beklagten zu 2 gewesen sei, und habe die Vorfrist und die Frist vom 24. Januar 2012 im elektronischen Fris-2
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die Akte entgegen der bestehenden allgemeinen Weisung nicht zur Vorfrist am 20.
Januar 2012, sondern erst am 26. Januar 2012 vorgelegt worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §
522 Abs. 1 Satz 4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist aber unbegründet, weil der [X.] zu 2 nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein [X.] daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte zu 2 habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein
Prozessbe-vollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt habe, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist nicht zu versäumen. Nach dessen Angaben werde bei [X.] die beantragte,
vorläufige Frist nicht in den [X.] eingetragen. Damit fehle eine von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche Fristsicherung. Das Versäumnis sei kausal geworden. Bei korrekter Handhabung wären bereits keine zwei verschiedenen [X.] eingetragen worden, weil für den 4
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27.
Januar 2012 kein noch offener Fristverlängerungsantrag vermerkt gewesen wäre.
Offen bleibe auch, welche organisatorischen Vorkehrungen der Prozess-bevollmächtigte des Beklagten zu 2 für den ohnehin als ungewöhnlich zu [X.] und daher erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordernden Fall der Feststellung der Eintragung zweier Fristen für einen Vorgang getroffen hätte und wie er für diesen Fall eine Fristenkontrolle und Fristenwahrung sicherge-stellt habe, die verlässlich nur durch Beiziehung der den Vorgang betreffenden Akten zu leisten sei.
2. Der Beklagte zu 2 hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung nach §
520 Abs.
2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungs-frist begann gemäß §
520 Abs.
2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des [X.]s am 24. Oktober 2011. Ohne Verlängerung wäre die Berufungsbe-gründungsfrist daher gemäß §
222 Abs.
1 und 2 ZPO, §
188 Abs.
2 BGB am 27. Dezember 2011, einem Dienstag, abgelaufen. Nach Verlängerung durch den
Vorsitzenden gemäß §
520 Abs. 2 Satz
3 ZPO lief sie am 24. Januar 2012 ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
3. Eine Entscheidung des [X.] ist erforderlich, weil der angefochtene Beschluss den verfassungsrechtlich gewährleisteten [X.] des Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit er auf das Fehlen einer Anweisung gestützt ist, bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags das beantragte Fristende in den [X.] einzutragen.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Bean-tragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das bean-8
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tragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im [X.] eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann ([X.], Beschluss vom 22.
März 2011 -
II ZB 19/09, NJW
2011, 1598 Rn.
12; Beschluss vom 28.
Mai 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 2821 Rn.
9).
Diesen Anforderungen entsprach die [X.] in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts gab es in der Kanzlei keine Anweisung, das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den [X.] einzutragen.
Dieses Versäumnis ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden (vgl. zur Kausalität [X.], Beschluss vom 22. März 2011 -
II ZB 19/09, NJW
2011, 1598 Rn.
14; Beschluss vom 28.
Mai 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 2821 Rn.
10). Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Der [X.] zu 2 hat im Wiedereinsetzungsverfahren dargelegt, dass die Kanzleian-gestellte Sch.

verlängert worden, sie sei davon ausgegangen,

.

Ging die Kanzleiangestellte indes davon aus, dass der Verlängerung ein Antrag nicht vorausgegangen war, war das Fehlen einer Anweisung bei Stel-lung eines Fristverlängerungsantrags das beantragte Fristende in den [X.] einzutragen, für die Fristversäumung nicht ursächlich, so dass die 12
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Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gehörsverstoß beruht. Die Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2009 -
II ZB 6/08, [X.], 1083 Rn.
13).
4. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Beklagten zu
2 ein ihm nach §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten trifft.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] bleibt ein Rechts-anwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflich-tet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im [X.] eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestal-tung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (vgl.
[X.], Urteil vom 27. September 1989 -
IVb [X.], [X.], 1316; Beschluss vom 17.
April 1991 -
XII ZB 40/91, [X.], 1309, 1310; Beschluss
vom 8. Februar 1996 -
IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschluss
vom 8. März 2004 -
II ZB 21/03, [X.] 2004, 1185, 1187; Be-schluss vom 20. September 2007 -
I [X.], [X.], 869 Rn.
5).
b) Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] zu 2 verstoßen. In dem vom Personal des Prozessbevollmächtigten angenommenen Geschehensablauf lag eine außergewöhnliche Verfahrensge-staltung, die besonderen Anlass zur Prüfung gab, ob die bereits eingetragenen 15
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Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Denn es widerspricht der gängigen Ge-richtspraxis, dass eine bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist
wenige Tage nach ihrer Verlängerung ohne Antrag um lediglich drei weitere Tage er-neut verlängert wird. Nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten des [X.] zu 2 hat die Rechtsanwaltsfachangestellte S.

dennoch der zunächst richtig notierten verlängerten Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eine neue falsche Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist hinzugefügt; in der Folge hat sich die Büroangestellte D.

ohne weitere Prüfung auf die falsch eingetragene neue Frist verlassen und die richtige Frist nebst Vorfrist eigen-mächtig gelöscht. Dass sie dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende or-ganisatorische Anweisung verstoßen hätte, wonach Fristen nicht eigenmächtig abgeändert werden dürfen, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Verfah-rensgestaltung vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus dem [X.] nicht. Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu
2 (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
I [X.], [X.], 869 Rn.
5).
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang kein Verfahrensgrundrecht des Beklagten zu 2 verletzt. Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass der [X.] des Beklagten zu 2 erklärt habe, seine Angestellte habe [X.] gehandelt, weil es nach der [X.] bei Feststellung der Eintragung zweier unterschiedlicher Fristen für o-ten gewesen wäre, die Akten zu konsultieren, die Parteibezeichnungen zu prü-fen, unseren Fristverlängerungsantrag zu Rate zu ziehen, bei Gericht anzurufen

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Mit dem Vorbringen, die angeführten Maßnahmen seien nach der Kanz-glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Weisung besteht, Fristen nicht eigenmächtig zu ändern oder zu lö-schen und wie insbesondere bei außergewöhnlichen Verfahrensgestaltungen zu verfahren ist, etwa wenn wie im vorliegenden Fall entdeckt wird, das zwei unterschiedliche Fristen für dasselbe Ereignis eingetragen worden sind. Die vom Prozessbevollmächtigten
des Beklagten zu 2 zur Darlegung seiner organi-satorischen Vorkehrungen zur Fristenkontrolle vorgelegte Aufgabenbeschrei-bung enthält weder eine solche allgemeine Weisung noch findet sich unter AB
11 (Fristenverwaltung) eine Regelung, die Vorgaben für den Fall macht, dass die Eintragung zweier verschiedener Fristen für dasselbe Ereignis ent-deckt wird.
Das Berufungsgericht hat daher keine Erklärungen des [X.]n des Beklagten zu 2 zu den kanzleiinternen AB
11-Regelungen dazu, wie mit mehreren Fristen umzugehen ist, unberücksichtigt gelassen. In der von der Rechtsbeschwerde angeführten Nummer 3 dieser Regelungen geht es um was zu tun ist, wenn versehentlich mehrere Fristen für dasselbe Ereignis notiert worden sind, befassen sich die Aufgabenbeschreibungen weder an dieser noch an einer anderen Stelle.
d) Dass zudem zur Vorfrist am 20. Januar 2012 die Akte dem Prozess-bevollmächtigten des Beklagten zu 2 nicht vorgelegt wurde, lässt die Kausalität seines Organisationsverschuldens nicht entfallen. Durch den weiteren Fehler ist sein Verschuldensbeitrag für die Versäumung der Frist, der im Fehlen einer Si-cherung vor einer eigenmächtigen Abänderung der eingetragenen Berufungs-19
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begründungsfrist besteht, nicht vollständig entfallen. Die Verantwortung eines Prozessbevollmächtigten für den verspäteten Eingang eines Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass nachfolgend seine Mitarbeiter gegen ihre Pflichten verstoßen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. [X.] kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom [X.]n verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mit-gewirkt haben. Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (vgl. [X.], Beschluss

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IV ZB 2/11, [X.] 2012, 932 Rn.
14 mwN).
Bergmann

Caliebe

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2011
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9 O 236/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.03.2012 -
I-11 [X.] -

Meta

II ZB 11/12

12.11.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. II ZB 11/12 (REWIS RS 2013, 1289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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