Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 3 StR 271/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4237

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Gegenstand

Strafmilderung wegen Nachtatverhaltens: Angaben zu angeblichem Mittäter erst in der Hauptverhandlung


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten [X.], ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte S. sachlich-rechtliche Einwände gegen die Strafzumessung geltend macht, bemerkt der Senat:

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] den Angaben des Angeklagten zu dem bislang nicht ermittelten Mittäter bei den Taten [X.], 6 bis 8 eine strafmildernde Wirkung versagt hat.

Die Voraussetzungen des vertypten [X.] des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB liegen schon deshalb nicht vor, weil sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog. Überdies offenbarte sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung und damit im Sinne des § 46b Abs. 3 StGB verspätet.

Das [X.] hat den Angaben des Angeklagten zu seinem (angeblichen) Mittäter zu Recht auch nicht die Bedeutung eines allgemeinen [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB beigemessen. Die Begründung, es sei angesichts der späten [X.] in der Hauptverhandlung trotz umgehend eingeleiteter Bemühungen der Polizei nicht mehr möglich gewesen, bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu überprüfen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31 Nr. 1 BtMG ist von einer erfolgreichen und deshalb strafmildernd wirkenden Aufklärungshilfe nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Die Ausführungen des [X.]s machen deutlich, dass es diese Überzeugung nicht gewonnen hat, sondern ersichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten zu dem weiteren Mittäter hatte. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt jedoch insoweit nicht ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88, [X.]R BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 7). Das [X.] war auch nicht gehalten abzuwarten, bis die zuständigen Polizeidienststellen entsprechende Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten angestellt hatten (vgl. zu § 31 Nr. 1 BtMG: [X.], Beschluss vom 28. August 2002 - 1 [X.], [X.], 162).

Becker                              von [X.]                               Sost-Scheible

                    [X.]

Meta

3 StR 271/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 1. März 2010, Az: 22 KLs 34/09, Urteil

§ 46 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 46b Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 3 StR 271/10 (REWIS RS 2010, 4237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4237

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 428/15

3 StR 428/15

5 StR 132/15

4 StR 169/11

3 StR 271/10

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