Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2011, Az. IX E 9/11

9. Senat | REWIS RS 2011, 2215

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Gegenstand

Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


Leitsatz

1. NV: Für ein Ermessen des Gerichts, die Festgebühr nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, wenn die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen wurde .

2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen .

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den [X.] können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 8. Oktober 2010 [X.], [X.], 1365). Im Streitfall ergibt sich die Kostenfolge als eine Festgebühr --wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt-- aus der Nr. 6502 des [X.]. Für ein von den Klägern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Kläger) hervorgehobenes Ermessen des Gerichts, diese Gebühr zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die Beschwerde durch Beschluss vom 13. Januar 2011 [X.]/10 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang verworfen wurde.

2

Auch mit ihrer Rüge unrichtiger Sachbehandlung können die Kläger nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, [X.], 59, m.w.[X.]). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von den Klägern erhobene Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren Beschlüssen auf Gegenvorstellungen der Kläger im Einzelnen erläutert (siehe z.B. den Beschluss vom 7. Juni 2011 [X.]/11).

3

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 9/11

19.10.2011

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

§ 66 GKG, § 21 GKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6502 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2011, Az. IX E 9/11 (REWIS RS 2011, 2215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2215

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