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PDF anzeigen[X.] ZR 287/03vom9. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2004 durch die [X.]. [X.], Wellner, [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom5. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daßdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Das Berufungsgericht ist mit ausreichender Begründung im [X.] das Gutachten Prof. Dr. T. davon ausgegangen, daß einePessar-Behandlung im konkreten Fall aus medizinischer Sicht nichtindiziert und daher nicht als Behandlungsalternative aufklärungspflichtigwar (vgl. Berufungsurteil S. 7 Abs. 4). Von einer weiteren Begründungwird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 54.000 [X.]Wellner[X.][X.]Zoll
Meta
09.03.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2004, Az. VI ZR 287/03 (REWIS RS 2004, 4205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4205
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