Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 249/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 406

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: jaStPO § 335Der [X.] hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil stattmit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der [X.] werden kann (Sprungrevision), [X.], der in der [X.] Berufungeingelegt hat, innerhalb der [X.]erklären darf, daß er von der ursprünglich gewähltenBerufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).BGH, [X.]. vom 3. Dezember 2003 [X.] 5 StR 249/03 OLG [X.] [X.]5 StR 249/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Der [X.] hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil stattmit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der [X.] werden kann (Sprungrevision), der [X.], der in der [X.] Berufung [X.] hat, innerhalb der [X.] darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufungzur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).G r ü n d eI.Das Amtsgericht [X.] hat den Angeklagten am 14. März 2002 we-gen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [X.] hat der Verteidiger fristgerecht mit Fernkopie vom 21. März 2002 [X.] eingelegt und am [X.] mitgeteilt, der Angeklagteerwäge, in das Rechtsmittel der Revision zu wechseln. Mit Schriftsatz vom29. Mai 2002 hat er erklärt, daß er nunmehr die eingelegte Berufung als Re-vision führe. Zugleich hat er einen Revisionsantrag gestellt und das [X.] mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.Das Amtsgericht [X.] hat die Revision mit [X.]uß vom 16. Juli 2002nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträgeverspätet eingegangen seien. Dagegen hat sich der Verteidiger mit [X.] das Revisionsgericht gerichteten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewandtund unter Vorlage eines Sendeberichts und eines Vermerks seiner Sekretä-rin vorgetragen, daß die Revisionsanträge und die Revisionsbegründungnoch vor Ablauf der Frist dem Amtsgericht übermittelt worden [X.] 3 -Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat beantragt, den Verwer-fungsbeschluß des Amtsgerichts [X.] ebenso wie dessen Urteil aufzu-heben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amts-gericht [X.] zurückzuverweisen.Auch das [X.] [X.] erachtet die [X.] als fristgerecht eingegangen. Es vertritt aber die Auffassung, [X.] von einem in der [X.] eindeutig als Berufung bezeichne-ten Rechtsmittel zur Revision sei während der [X.]unzulässig, mit der Folge, daß es bei der eingelegten Berufung verbleibe.Der vorlegende Strafsenat sieht Nachteile eines unbestimmten Prozeßver-laufs, insbesondere in einer Verzögerung der Aktenvorlage an das [X.]sgericht und in einem vergeblichen erhöhten [X.] beiallen amtsgerichtlichen Urteilen, die letztlich nicht einer revisionsgerichtlichenÜberprüfung unterzogen werden. Das [X.] beabsichtigt daher,den [X.]uß des Amtsgerichts vom 16. Juli 2002 aufzuheben, sich im übri-gen für unzuständig zu erklären und die Sache an das Landgericht [X.]zur Entscheidung über die Berufung zu verweisen.Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Entscheidungaber durch die [X.]üsse des [X.] vom 20. November 1953(BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985(BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) [X.] die [X.]üsse des [X.] vom30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des [X.]s Köln vom16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert. Es hat die Sache daherdurch [X.]uß vom 28. März 2003 gemäß § 121 Abs. 2 [X.] dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:—Wird daran festgehalten, daß es nach eindeutiger Wahl des [X.]s der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zulässig ist, nachAblauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels der Revision, aber vor- 4 -Ablauf der [X.], von der Berufung auf das [X.] Revision überzugehen?fiII.Die Voraussetzung für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 [X.] sindgegeben.Durch die beabsichtigte Sachbehandlung würde das Oberlandesge-richt [X.] in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der tra-genden Rechtsauffassung des [X.] und der Oberlandesge-richte abweichen. Der Wortlaut der Vorschrift verbietet die Vorlage einerRechtsfrage, über die bereits entschieden ist, nicht.Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassungdes [X.]s nicht zu einer das Verfahren beendenden Entschei-dung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führensoll (vgl. BGHSt 40, 395, 397). Denn die Abgabe enthält zugleich die Ent-scheidung, das Rechtsmittel der Sprungrevision sei [X.] nach der Wahl [X.] der Berufung [X.] unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Nach dem vom [X.] geschilderten Verfahrensgang liegtauch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl.BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Ent-scheidung der [X.] nicht gebieten würde.[X.] Der [X.] hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Falls einUrteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision ange-fochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel [X.] zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu-- 5 -lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich alsBerufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderlicheErklärung erfolgt innerhalb der [X.] des § 345 Abs. 1StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398). [X.] wird vom Schrifttum geteilt ([X.] in Löwe/[X.],[X.]. § 335 [X.]. 15; Mutzbauer in [X.]. Juli 2001 § 335[X.]. 11; [X.] in [X.] 3. [X.]. [X.]. 250-252 vor § 296; [X.] KK 5. Aufl. § 335 [X.]. 4; [X.], [X.] Aufl. § 335 [X.]. 10;Temming in [X.] 3. Aufl. § 335 [X.]. 4; [X.], [X.]. § 335[X.]. 3). Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß bei dem auf eineVereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision (vgl.BGHSt 5, 338, 339; [X.] aaO [X.]. 1) den Interessen des [X.] an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts(vgl. BGHSt 33, 183, 188) größeres Gewicht beizumessen ist als den Gebo-ten der Klarheit von Prozeßerklärungen und der Bestimmtheit des weiterenProzeßverlaufs (vgl. [X.] aaO [X.]. 15 m.w.N.). Hinzu treten Gründe pro-zessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklä-rung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithinvoreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188;[X.] in [X.] 31. [X.]. § 335 [X.]. 9).2. Die dagegen erhobenen Einwände des [X.]s über-zeugen nicht in einer Weise, daß Anlaß bestünde, von einer gefestigtenRechtsprechung abzuweichen.Der [X.] stellt maßgeblich darauf ab, daß eine nunmehr 50 [X.] nennenswerte Einwände bestehende Rechtspraxis (vgl. Fezer [X.], 38, 39) zu einer gewissen Rechtssicherheit bei der Anwendung des§ 335 StPO geführt hat (vgl. schon BGHSt 33, 183, 188). Dies gilt insbeson-dere im Hinblick darauf, daß grundsätzlich auch ein Wechsel von der [X.] erklärten Revision zur Berufung in Rechtsprechung und Schrifttum[X.] ebenfalls bis zum Ablauf der [X.] [X.] für zulässig- 6 -gehalten wird (vgl. BGHSt 17, 44, 46 ff.; 33, 183, 188; [X.] aaO § 335[X.]. 17 f.; [X.] aaO § 335 [X.]. 9). In das [X.] nach der Rechtsprechung des[X.] [X.] einheitlich ausgestaltete Wahlrechtsmittel des § 335StPO einzugreifen, wäre wegen eines damit verbundenen Verlusts [X.] nur bei erkennbar gewichtigen Vorteilen für die Effizienzdes Rechtsmittelverfahrens angezeigt.Solche Vorteile läßt der Vorlagebeschluß des [X.]s ins-gesamt [X.] ungeachtet einzelner für sich betrachtet bedenkenswerter Erwä-gungen [X.] nicht erkennen. Eine Änderung der Rechtsprechung, zumal [X.] des Verfahrens nach § 132 [X.], zieht der [X.] daher [X.] auchin Anbetracht dessen, daß diese Fälle eher selten vorkommen (vgl.[X.], 99, 105; BT-Drucks. 13/4284 [X.]) [X.] nicht in Betracht.Das gilt zumal, als sich ein Großteil der vom [X.] bezeichnetenEinwände insgesamt auf die derzeit noch verbindliche Ausgestaltung [X.] beziehen.Die [X.] ist daher entsprechend dem Antrag des [X.], wie aus dem Leitsatz ersichtlich, zu beantworten.[X.] BasdorfBrause Schaal

Meta

5 StR 249/03

03.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 249/03 (REWIS RS 2003, 406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 406

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