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PDF anzeigen[X.]/00vom6. Dezember 2000in der [X.] Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2000 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen[X.]stiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zweiFällen in Tateinheit mit [X.]stiftung, mit besonders schwerer [X.]stiftungund mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe vonsieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderungdes Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.]s öffnete der Angeklagte imHause seiner Ehefrau eine Verschraubung am [X.], so daß Gas aus-strömte. Er verteilte sodann Lampenöl im Hause. Als zwei Polizeibeamte in [X.] eindrangen, in dem er sich verbarrikadiert hatte, warf er ihnen einenbrennenden Gegenstand entgegen. Dadurch entzündete sich das zwischen-zeitlich ausgeströmte Gas. Es kam zu einer Explosion; das [X.] -Feuer. Unter anderem brannten ein Türblatt des Kinderzimmers im [X.] sowie Holzteile am Eingangsbereich zum Dachraum. Die [X.]stellenhätten selbständig weitergebrannt, wenn die Flammen nicht gelöscht wordenwären. Die [X.] geht davon aus, daß für die beiden PolizeibeamtenLebensgefahr bestand und der Angeklagte deren Tod zumindest billigend inKauf genommen habe.2. Zu Recht hat das [X.] die bezeichneten Tatbestände als er-füllt erachtet. Allerdings besteht entgegen seiner Auffassung zwischen der(einfachen) [X.]stiftung und der besonders schweren [X.]stiftung nichtTateinheit, sondern Gesetzeseinheit. Der Senat hat bereits für den Fall der In-brandsetzung ein und desselben fremden, der Wohnung von Menschen die-nenden Gebäudes entschieden, daß der Tatbestand der schweren [X.]stif-tung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen der [X.]stiftung nach § 306Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt ([X.]. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00).So verhält es sich auch hier: Neben dem Schuldspruch wegen besondersschwerer [X.]stiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein Raum für einetateinheitliche Verurteilung wegen (einfacher) [X.]stiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1StGB), die nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung die "Fremdheit"des [X.] zum Ausdruck bringen soll (vgl. nur [X.]/[X.], StGB 49.Aufl. § 306b [X.]. 14, § 306 [X.]. 20). Auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 306aAbs. 1 Nr. 1 StGB) enthält alle Merkmale des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; erschützt - neben Leib und Leben - auch fremde wie eigene Gebäude, mithin ge-gebenenfalls auch das fremde Eigentum (vgl. dazu Senat, [X.]. vom 21. [X.] bis 5).3. Der Schuldspruch bedarf daher der Änderung; der [X.] gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das [X.] bei der [X.] 4 -messung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er tateinheitlich meh-rere Straftatbestände verwirklicht hat ([X.]). Angesichts des verbleibendenSchuldspruchs wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, [X.] einerSprengstoffexplosion und der besonders schweren [X.]stiftung, die den [X.] der (einfachen) [X.]stiftung hier mit erfaßt, vermagder Senat aber auszuschließen, daß die Höhe der Strafe von der [X.] beeinflußt werden könnte. Das gilt zumal auch deshalb, weilbei der Straffindung im Blick auf die Vorschrift der besonders schweren [X.]-stiftung die Fremdheit des in [X.] gesetzten Gebäudes ohne Verstoß gegendas Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) hätte berücksichtigt werdendürfen (vgl. dazu Senat [X.] [X.] hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).- 5 -5. [X.] folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es [X.] nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weilder Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist.[X.] Wahl Schluckebier Schaal
Meta
06.12.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 498/00 (REWIS RS 2000, 243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 243
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