Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. I ZR 98/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2185

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 98/11
vom

19. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Oktober 2011
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch
und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Streitwert: 50.000

Gründe:

I. Die
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt.

1
-
3
-
Nach der genannten Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt [X.] werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos [X.]. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 22.
August 2011

IV
ZR
77/11, juris Rn.
5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.

Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim [X.] Dr.
A.

mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt.
Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandats-niederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom
19.
August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit [X.] vom 23.
August 2011 hingewiesen worden ist.

2
3
-
4
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als [X.] zu verwerfen (§
97 Abs.
1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des §
544 Abs.
2 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) begründet worden ist.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2a [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
I-20 [X.] -

4

Meta

I ZR 98/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. I ZR 98/11 (REWIS RS 2011, 2185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2185

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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