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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 155/12
vom
14.
August 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
August 2012 durch [X.] [X.] sowie
die Richter Dr.
Grüneberg, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b ZPO
ist unter anderem, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 22.
August 2011 -
IV
ZR 77/11, juris Rn.
5 mwN). Daran fehlt es, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die [X.] die Gründe dafür nicht mit-teilt ([X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2011 -
I
ZR 98/11, juris Rn.
3). So ist es hier.
Der Kläger hat zunächst die Rechtsanwälte beim [X.]
S.
beauftragt. Diese haben in seinem Namen Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt1
2
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3
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und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Vor Ablauf der verlängerten Frist haben sie mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.
[X.]
Grüneberg
[X.]
Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
14 O 346/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 -
I-34 [X.] -
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. XI ZR 155/12 (REWIS RS 2012, 3947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3947
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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