Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. XI ZR 155/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3947

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 155/12

vom

14.
August 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
August 2012 durch [X.] [X.] sowie
die Richter Dr.
Grüneberg, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp

beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß §
78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:
Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b ZPO
ist unter anderem, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 22.
August 2011 -
IV
ZR 77/11, juris Rn.
5 mwN). Daran fehlt es, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die [X.] die Gründe dafür nicht mit-teilt ([X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2011 -
I
ZR 98/11, juris Rn.
3). So ist es hier.
Der Kläger hat zunächst die Rechtsanwälte beim [X.]
S.

beauftragt. Diese haben in seinem Namen Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt1
2
-
3
-
und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Vor Ablauf der verlängerten Frist haben sie mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.

[X.]

Grüneberg

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
14 O 346/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 -
I-34 [X.] -

Meta

XI ZR 155/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. XI ZR 155/12 (REWIS RS 2012, 3947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3947

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