Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. 2 StR 352/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 996

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[X.]/00vom4. Oktober 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2000 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung des [X.] angeordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in dreiFällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpres-sung, und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölfJahren und sechs Monaten verurteilt und seine Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerscheineingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt. Ferner erfolgte eineVerurteilung im Adhäsionsverfahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Re-vision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtsbegründet. Auf die Sachrüge ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung [X.] 3 -zuheben. Im übrigen sind die Sachrüge und die Verfahrensrügen unbegründetim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Tatrichter hat gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.], indem er die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf sexuellauffällige Verhaltensverweisen des Angeklagten in seiner Jugendzeit gestützthat, deretwegen er Jugendstrafe verbüßen mußte. Dieses Verwertungsverbotgilt auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl.BGHSt 25, 100 [X.] verbüßte Jugendstrafe wurde verhängt im Urteil des [X.]sBonn vom 27. Juni 1974, in welches das Urteil des [X.] vom 24. Mai 1972 einbezogen war. Die Mindeststrafe wurde auf zweiJahre und sechs Monate festgesetzt. Nach dem Bundeszentralregistergesetz inder Fassung vom 18. März 1971 betrug die Tilgungsfrist gemäß § 44 Abs. 1Nr. 1 e und Abs. 3 BZRG im vorliegenden Fall sieben Jahre und sechs Monate.Die Frist begann nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 Nr. 1 BZRG in der zitierten [X.] mit dem Tag des einbezogenen ersten Urteils am 24. Mai 1972. [X.] trat somit am 24. November 1979 für beide Urteile ein. Die indizielle [X.] der sexuell auffälligen Verhaltensweisen, deretwegen der [X.] verbüßen mußte, bei der Beurteilung des Hanges im Rahmen von§ 66 StGB ist rechtsfehlerhaft, weil weder die Taten aus der Jugendzeit nochdie Verurteilung dem Angeklagten im Rechtsverkehr vorgehalten und zu sei-nem Nachteil verwertet werden dürfen, § 51 Abs. 1 BZRG. Dem tatrichterlichenUrteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte sich zur Beurteilung der Vor-aussetzungen des § 66 StGB auf die [X.] Verurteilung zu [X.] die zugrundeliegenden Taten berufen hat. Selbst wenn er dem Sachver-ständigen und der Kammer davon berichtete, so ist eine Verwertung jedoch nur- 4 -soweit möglich, wie sich der Angeklagte zu seiner Entlastung darauf beruft (vgl.BGHSt 27, 108 ff.). Die indizielle Verwertung im Rahmen von § 66 StGB er-folgte zu seinem Nachteil. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-den, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung zu einer anderen Beurteilungder Voraussetzungen des § 66 StGB gelangt wäre. Darüber wird nunmehr dieneu mit der Sache befaßte [X.] zu befinden haben.[X.]Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 352/00

04.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. 2 StR 352/00 (REWIS RS 2000, 996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 996

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