Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. 5 StR 88/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4099

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den zur [X.] 25jährigenAngeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen undwegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und [X.] verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Der Angeklagte war zur [X.] 16 Jahre alt, das geschädigte Mädchen etwa sechs Jahre jünger. [X.] lebten als Pflegekinder in der gleichen Pflegefamilie. Es kam [X.] Angeklagten und dem Mädchen bis zum Geschlechts- und Oralverkehr,wobei letzterer dem Kind mit allerdings geringfügiger Gewalt (Festhalten [X.]) abgenötigt wurde.2. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die [X.] wegen [X.] der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen- 3 -des Landgerichts lassen jedoch besorgen, daß es bei Bemessung der Strafegewichtige schuldmindernde Gesichtspunkte nicht ausreichend bedacht hat.Dies gilt insbesondere im Blick auf die damalige familiäre Situation [X.], der [X.] aus desolaten Verhältnissen stammend [X.] mit anderenPflegekindern, darunter drei Mädchen, in einer geschwisterähnlichen Bezie-hung zusammenlebte. In dieser Konstellation ist es bereits im Jahre 1991zwischen dem Angeklagten und den zwei älteren —Pflegeschwesternfi zu ein-verständlichen sexuellen Kontakten in Form von —[X.] gekommen.Auch vor diesem Hintergrund hätte erörtert werden müssen, ob [X.] familiären und [X.] Gegebenheiten die Hemmschwelle des Ange-klagten erheblich herabgesetzt war. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen,daß der Angeklagte bei der ersten Mißbrauchshandlung erst 14 Jahre alt warund der Altersunterschied zwischen ihm und der Geschädigten nicht allzugroß war.Zudem deuten die Geschehnisse darauf hin, daß die Pflegeeltern [X.] nicht ausreichend nachgekommen sind und deshalb die se-xuellen Übergriffe des Angeklagten nicht bemerkt haben. Auch als die Ge-schädigte ihrer Pflegemutter in Ansätzen über das Verhalten des Angeklag-ten berichtete, hat diese die volle Tragweite der Anschuldigungen verkanntund keine ernsthaften Konsequenzen im Hinblick auf den Angeklagten gezo-gen.Was die weiteren nicht einschlägigen Verfehlungen des Angeklagtenim Jugend- und Heranwachsendenalter betrifft, geht die [X.] zwarzugunsten des Angeklagten davon aus, daß er bis zu der vierten und [X.] strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Erst die folgendenStraftaten (Raub, Erpressung, Diebstahl und gefährliche Körperverletzung)führten schließlich 1998 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, die [X.] zum Teil verbüßen mußte. Letzteres hat ihn offensichtlich sonachhaltig beeindruckt, daß er danach einzig wegen Erschleichens von Lei-- 4 -stungen aufgefallen ist. Auch diese günstige Entwicklung hätte bei [X.] der Jugendstrafe mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt [X.]. Dies gilt umso mehr, als die nunmehr abgeurteilten Straftaten [X.] acht bis zehn Jahre zurückliegen.Nach alledem ist der Strafausspruch aufzuheben. Bei der erneutenStrafzumessung sollte die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Zumes-sungserwägung, der Angeklagte habe aus Gründen eigener sexueller Befrie-digung gehandelt, vermieden werden.Vorsitzende Richterin [X.] durch Urlaub verhindert zu Häger Gerhardtunterschreiben. [X.] Schaal

Meta

5 StR 88/04

16.03.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. 5 StR 88/04 (REWIS RS 2004, 4099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4099

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