Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 481/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4345

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 481/11

vom
24. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 30. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Urteil des [X.] vom 28. März 2011
wurde der [X.] wegen Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er [X.] ein. Diese verwarf der [X.] mit Beschluss vom 30. November 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Ge-schäftsstelle des Amtsgerichts [X.] am 5. Juli 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist jedenfalls unbegründet.

Der Verurteilte
trägt vor, bei der Durchsicht der Verfahrensakten -
in Ko-pie -
festgestellt zu haben, dass der Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsan-walt G.

, vom 13. August 2011 (ergänzende Ausführungen zur Sachrüge) sowie seine Ausführungen zur Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.] vom 19. September 2011 (ebenfalls zur Sachrüge) nicht zu den Akten gelangt und folglich bei der Revisionsentscheidung unberücksich-tigt geblieben seien. Dazu hat der Verurteilte
Zweitschriften vorgelegt.

§ 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:
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3
-
3
-

Der [X.] hat bei seiner Beschlussfassung folgende Ausführungen zur Begründung der Revision berücksichtigt:

-
Schriftsatz des Rechtsanwalts

W.

vom 21. Juni 2011
-
Schriftsatz des Rechtsanwalts

G.

vom 22. Juni 2011
-
Schriftsatz des Rechtsanwalts

P.

vom 27. Juni 2011
-
Erklärung des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.] vom 19. September 2011
nebst zehn Anlagen
-

.

Der nunmehr vom Verurteilten übersandte, an das Landgericht Mün-chen
I gerichtete Verteidigerschriftsatz vom 13. August 2011, mit die Sachrüge ergänzenden Ausführungen zur Beweiswürdigung, lag dem [X.] bei seiner Revisionsentscheidung dagegen nicht vor. Dieses weitere Vorbringen hätte [X.] in der Sache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts war der [X.] ohnehin gehalten, -
auch -
umfas-send zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist. Soweit der [X.] in seinem Schriftsatz auf urteilsfremde Umstände abhebt, hätte der [X.] dies im Rahmen der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin sowieso nicht berücksichtigen können.

Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Schriftsatz vom 13.
August 2011 tatsächlich bei Gericht eingegangen ist.

Im Übrigen hat der [X.] bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
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Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene [X.] hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06).
Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit Cirener
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9

Meta

1 StR 481/11

24.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 481/11 (REWIS RS 2012, 4345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4345

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