Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZR 318/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16645

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:

23. Januar 2015

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SachenRBerG § 3 Abs. 2, § 116 Abs. 1
a)
Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß §
116 Abs. 1 Nr.
3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht -
unbeschadet eines etwaigen späteren [X.] auf Grund von § 8 GBBerG -
nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.
b)
Für eine einschränkende Auslegung von §
116 SachenRBerG im Lichte des [X.]s (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die [X.] einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
[X.], Urteil vom 23. Januar 2015 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar
2015
durch die
Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], die Rich-terin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und [X.] Czub, Dr. Kazele
und Dr.
Göbel
für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 6. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger nutzen seit dem 1. Januar 1975 auf Grund eines Pachtver-trags mit dem [X.], Siedler und Kleintierzüchter ([X.]) eine Parzelle in einer [X.] auf einem Grundstück des beklagten [X.] (fortan: der Beklagte)
im Ortsteil [X.]des [X.]. Auf der
Parzelle befand sich zunächst eine Gartenlaube. Diese bauten die
Klä-ger in den Jahren 1980 bis 1982
zu einem Wohnhaus aus
und wohnen darin seitdem dauerhaft.

Auf Antrag der Kläger hat das [X.] ihre
Berechtigung festgestellt, die Parzelle -
eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten -
zu den Bedingungen des [X.] anzukaufen oder die Bestellung eines diesem Gesetz entsprechenden Erbbaurechts daran zu verlangen. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt,
zugunsten der von 1
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den Klägern genutzten unvermessenen Teilfläche die Eintragung eines Geh-
und Fahrrechts
in Form einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück
der [X.] zu bewilligen.

Die nur gegen die Verurteilung zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, mit welcher er die Abweisung der Klage insoweit erreichen möchte. Die Kläger [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern nach § 116
SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung der in erster Instanz zuerkannten Grunddienstbarkeit zu. Der Weg in der [X.], dessen Benutzung durch die Dienstbarkeit gesichert werden solle, sei vor dem 3. Oktober 1990 zur Erschließung und Entsorgung der Parzelle genutzt worden und seine Benut-zung auch weiterhin hierfür erforderlich. Er sei nicht durch ein Mitbenutzungs-recht nach §§ 321, 322 ZGB gesichert. Die Begründung einer Dienstbarkeit [X.] auch nicht dem in § 3 Abs. 2
SachenRBerG festgelegten Nach-zeichnungsprinzip.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

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1. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobenen prozessualen Einwände gegen seine Verurteilung zur
Bewilligung der Dienstbarkeit als solche und gegen die Zulässigkeit des [X.], auf dem diese Verurteilung beruht, greifen nicht durch.

a) Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Dienstbarkeit ist rechtlich zulässig.

aa) Richtig ist allerdings, dass das angefochtene Urteil nicht nach §
894 ZPO durch Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vollstreckt werden kann. Dazu müsste nicht nur das dienende, sondern auch das herrschende Grundstück nach Maßgabe von § 28 [X.] bezeichnet werden (vgl. [X.], [X.], 29. Aufl., § 28 Rn. 11). Diese Bezeichnung müsste zudem dem Urteil zu entnehmen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2011 -
V [X.], [X.], 530 Rn. 7, 13). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die Klä-ger noch nicht für den Ankauf der Teilfläche oder für die Bestellung eines Erb-baurechts zu deren baulicher Nutzung entschieden haben. Das ist aber un-schädlich.

bb) Die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn das Urteil nach § 894 ZPO
vollstreckt werden kann, son-dern auch, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommt.

(1) Anders als der Beklagte meint, schließt § 894 ZPO eine Verurteilung, die (nur) nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, nicht aus. Die Vorschrift er-leichtert die Vollstreckung für den Fall, dass ein Grundbuchvollzug ohne Weite-res möglich ist. Ihr lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung nur dann zulässig wäre. Das Gegenteil folgt
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schon daraus, dass die Erleichterung in § 894 ZPO nur für die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung in einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss, nicht aber für die vollstreckbare Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligung in ande-ren [X.], z.B. einem Vergleich, vorgesehen ist (dazu:
[X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 894 Rn. 3). Solche Titel können ohne [X.] Leistungsklage nach § 894 ZPO (dazu: [X.], Urteil vom 19. Juni 1986
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IX [X.], [X.]Z 98, 127, 129) nur nach § 888 ZPO vollstreckt werden.

(2) Die Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO liegen hier vor.

(a) Die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit ist nach §
888 ZPO vollstreckbar, wenn sich dem [X.] -
gegebenenfalls un-ter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des zu voll-streckenden Urteils -
entnehmen lässt, welche Erklärung der Schuldner [X.] soll (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
I [X.], [X.]Z 190, 1
Rn.
9 f., 13). Dieser Anforderung genügt das Urteil des [X.]s. Aus ihm ergibt sich unmittelbar, dass der Beklagte den Klägern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen hat und welche Befugnisse diese Dienstbarkeit vermitteln soll. Dem [X.] lässt sich ferner entnehmen, dass das herrschende Grundstück entweder ein aus der von den Klägern genutzten, unvermessenen, in dem Ausspruch aber näher bezeichneten Teilfläche des Grundstücks des Beklagten zu bildendes neues Grundstück sein soll oder ein den Klägern zur baulichen Nutzung dieser Teilfläche zu bestellendes
Erbbaurecht an dem Ge-samtgrundstück des Beklagten oder an einem aus der Teilfläche zu bildenden neuen Grundstück.

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(b) Dass die Entscheidung zwischen diesen Alternativen derzeit noch of-fen ist, steht einer Vollstreckung des Urteils nach § 888 ZPO nicht entgegen. d-e-dingungen, von deren Eintritt die etwa notwendig werdende Vollstreckung aus dem
Urteil abhängt. Der Eintritt dieser [X.] muss und kann aber auch nach § 726 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nachgewiesen werden.

b) Die Kläger haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag, auf dem die angefochtene Verurteilung beruht.

aa) Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass einer
Klage auf [X.] eine Bewilligung regelmäßig
das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das an-gestrebte Urteil -
wie hier -
nicht nach § 894 ZPO vollstreckt
werden könnte (vgl.
[X.], Urteil vom 24. April 1987 -
V [X.], [X.]W 1988, 415, 417). [X.] könnte das
Urteil
dann nämlich auch nicht nach §
888 ZPO vollstreckt werden. Die Bewilligung, die der Schuldner erklären soll, wäre in dem Urteil mangels der zum Vollzug im Grundbuch erforderlichen Angaben nicht hinrei-chend bestimmt. Diese
Bestimmung könnte im Vollstreckungsverfahren auch nicht nachgeholt werden ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
I [X.], [X.]Z 190, 1
Rn. 13).

bb) Das ist hier aber anders. Die
Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Bewilligung kann nur deshalb nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden, weil das dazu in dem Urteil zu bezeichnende herrschende Grundstück entsprechend der Entscheidung der Kläger für den Ankauf oder für die Bestellung eines Erb-baurechts noch gebildet werden muss. Dieser Umstand steht aber, wie darge-13
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legt, nach Eintritt einer entsprechenden, hier auch vorgesehenen Vollstre-ckungsbedingung der Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen. Deshalb kann einem entsprechenden Antrag das Rechtsschutzinteresse auch nicht ab-gesprochen werden. Daran ändert es nichts, dass die Kläger stattdessen die Feststellung der Bewilligungsverpflichtung des Beklagten hätten beantragen können und in erster Instanz auch beantragt haben. Die Zulässigkeit eines sol-chen Antrags ergibt sich aus der Regelung in § 108 Abs. 1 [X.] Die-se Regelung gilt, was das [X.] verkannt hat, nicht nur bei den in Kapi-tel
2 des [X.]
geregelten Ansprüchen auf An-kauf des Grundstücks nach §§
61, 81 oder 82 SachenRBerG oder auf Bestel-lung eines Erbbaurechts nach § 32 SachenRBerG, sondern schlechthin bei Ansprüchen
nach dem Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz, auch solchen
nach § 116 [X.] Das hinderte die Kläger aber nicht, einen Leistungsantrag zu stellen, wenn die [X.] für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wie hier, [X.] durch eine Vollstreckungsbedingung sichergestellt werden können.

2. Die Verurteilung des Beklagten ist auch in der Sache richtig. Die Klä-ger können nach
§ 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die [X.] einer Grunddienstbarkeit mit dem zuerkannten Inhalt verlangen.

a) Anders als der Beklagte meint, ist die Vorschrift nicht nur entspre-chend, sondern unmittelbar auf den Fall der Kläger anwendbar. Die Kläger sind zwar bislang weder
Eigentümer eines über das Grundstück des Beklagten er-schlossenen Grundstücks noch Inhaber eines entsprechenden Erbbaurechts. Das setzt die Vorschrift
aber nicht voraus. Sie gilt auch, wenn das Grundstück, dessen Erschließung durch eine Dienstbarkeit rechtlich abgesichert werden soll, erst zur Erfüllung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach §§ 32, 61 17
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SachenRBerG gebildet wird. Das folgt aus § 116 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Danach genügt es, wenn die rechtliche Absicherung der vor dem 2. Oktober 1990 begründeten Nutzung des
anderen Grundstücks im Beitrittsgebiet in ein-zelnen Beziehungen (Nummer 1 der Vorschrift)
für die Erschließung oder Ent-sorgung eines eigenen erforderlich ist. Mit dem Bauwerk

spricht die Vorschrift die in § 12 SachenRBerG definierte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an, die unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und
9 SachenRBerG einen Ankaufsanspruch nach § 61 SachenRBerG oder nach §
32 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet.

b) Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ein-schränkend auszulegen.

aa) Die Beklagte meint, die Bestellung einer Grunddienstbarkeit sei zur Erschließung nicht erforderlich; das gegebene [X.]recht nach § 917 BGB reiche aus. Jedenfalls widerspreche die Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Kläger dem [X.] des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Beides ist nicht richtig.

bb) Der Gesetzgeber hätte, das ist dem Beklagten zuzugeben, auf die Einführung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Bereinigung ungesicherter Erschließungen aus
der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 verzichten und es statt dessen
bei der Anwendung der Vorschriften über den [X.] in §
917 BGB belassen können. Er hat sich mit dem Erlass von § 116 Sachen-RBerG gegen diesen Lösungsansatz entschieden. Sein Ziel war es, die [X.] dauerhaft rechtlich abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Er ist dabei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass 19
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eine solche
Absicherung zweckmäßigerweise so erfolgen sollte, dass sie den baurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspricht. Das ist aber nur
mit einer Baulast nach Landesrecht oder einer Dienstbarkeit zu erreichen, nicht mit einem [X.]
nach § 917 BGB ([X.], Urteile vom 26. Mai 1978
-
V [X.], [X.], 1293, 1295, vom 10. Oktober 1986 -
V [X.], un-veröff., Umdruck S. 5 und vom 22. Juni 1990 -
V [X.], [X.]W 1991, 176, 177; BVerwG, [X.]W 1976, 1987, 1989; [X.], BRS 66 Nr. 71 S. 330).

cc) Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger steht auch das [X.] nicht entgegen. Dieses ist auf den Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht anwend-bar, wenn mit der Dienstbarkeit die Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung dauerhaft rechtlich gesichert werden soll.

(1) Das [X.] ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG geregelt und gilt unmittelbar nur für die Bereinigung der baulichen Nutzung fremder Grundstücke. Die Vorschrift
hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Sie soll zum einen die atypischen Sachverhalte auffangen, die sich wegen der [X.] und
vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch die Be-hörden der [X.] nicht lückenlos in den gesetzlichen Regelbeispielen erfassen lassen. Zum anderen soll sie eine Abgrenzung zwischen Sachenrechtsbereini-gung und Schuldrechtsanpassung ermöglichen, die nicht ausschließlich auf die Rechtsform der Nutzung mit baulicher Investition abstellt ([X.], Urteil vom 8.
November 1996 -
V [X.], [X.]W 1997, 457). Dingliche Rechtspositionen sollen bei der Sachenrechtsbereinigung nur, aber auch stets dann
begründet werden, wenn ihre Begründung
nach dem Recht der [X.] grundsätzlich mög-lich war und planwidrig unterblieben ist ([X.], Urteile vom 14. November 2003 22
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V [X.], [X.], 1394, 1395
und vom 20. Februar 2009 -
V [X.], [X.]W-RR 2009, 1028 Rn. 11).

(2) Ein vergleichbares Abgrenzungsbedürfnis kann sich bei der isolierten Bereinigung ungesicherter Erschließungen nach § 116 SachenRBerG ergeben. Auch ungesicherte Erschließungen sind nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht immer, sondern nur bei Sachverhalten zu bereinigen, bei denen die Mit-benutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der [X.] oder nach den [X.]-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Entscheidend ist deshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu [X.]-Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam ([X.], Urteile vom 22. Oktober 2004 -
V [X.], [X.] 2005, 29 und vom 10. März 2006 -
V
[X.], [X.]W-RR 2006, 960 Rn.
15).

(3) Hier geht es aber nicht um die isolierte Bereinigung einer ungesicher-ten Erschließung. Die Kläger verlangen die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil ihrem an sich nicht bereinigungsbedürftigen Grundstück die notwen-dige Erschließung fehlt, sondern deshalb, weil die ihnen nach dem Sachen-rechtsbereinigungsgesetz zustehende Bereinigung ihrer Wohnnutzung ohne die rechtliche Absicherung ihrer Erschließung nicht gelingen kann. Bei der rechtli-chen Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung stellt sich die Frage nach einer Nachzeichnung nicht. Der [X.] entsteht nicht aus Versäumnissen
in der ehemaligen [X.], sondern, wie das Berufungsgericht in der Sache richtig gesehen hat, aus der Bereinigung der Hauptnutzung. Deren Bereinigungsfähigkeit rechtfertigt unter den Vorausset-zungen des § 116 SachenRBerG die Absicherung der Erschließung durch Dienstbarkeiten. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Lichte 24
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des [X.]s ist in dieser Fallgestaltung kein Raum. Sie wider-spräche im Gegenteil dem Zweck der Vorschrift.

(4) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie der Beklagte meint, eine dingliche Absicherung der Erschließung
nach dem Recht der [X.] nicht mög-lich gewesen
wäre.

c) Die tatbestandlichen Voraussetzung eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind gege-ben.

aa)
Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück im [X.] in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des [X.] 1990 begründet wurde (Nummer 1 der Vorschrift) und für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist (Nummer 2 der Vorschrift) und wenn ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 312 und 322 ZGB nicht begründet wurde (Nummer 3 der Vorschrift). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen nach §
116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG lägen vor, erhebt der Beklagte keine Einwände; sol-che sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht vielmehr geltend, der [X.] scheitere daran, dass den Klägern mit dem Pachtvertrag ein Mitbenut-zungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB eingeräumt worden sei. Dieser Einwand trifft nicht zu.

bb) Den Klägern stand
kein Mitbenutzungsrecht zu, das ihren Bestel-lungsanspruch nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG ausschließt.

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(1) Die in dem Pachtvertrag mit dem [X.] vorgesehene Berechtigung, die Gemeinschaftseinrichtungen der [X.] mitzubenutzen, kann allerdings als ein Mitbenutzungsrecht zwischen Nutzungsberechtigten nach §
321 Abs. 1 Satz 1 ZGB anzusehen sein. Zwar ist das Zivilgesetzbuch der [X.] gemäß § 1 EGZGB erst am 1. Januar 1976 und damit nach dem Beginn des Pachtverhältnisses
zwischen dem Kläger
und dem [X.] -
dem 1. Januar 1975 -
in [X.] getreten. Die Mitbenutzungsberechtigung der
Kläger aus dem Pachtvertrag bestand aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fort. Es spricht auch viel dafür, dass sie gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ab dem 1. Januar 1976 nach den für die Mitbenutzung von Grundstücken geltenden Vorschriften zu behandeln war
(vgl. OG-[X.], [X.] 1989, 80, 81). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das in solchen
Fallgestaltungen anzunehmen ist und ob auch solche übergeleiteten Mitbenutzungsbefugnisse den Anspruch nach §
116 Abs. 1 SachenRBerG ausschließen, hat der [X.] bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 10. März 2006 -
V [X.], [X.]W-RR 2006, 960 Rn. 8
f.). Die Fragen bedürfen auch hier keiner Entscheidung.

(2) Nicht entschieden werden muss ferner,
ob ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück des Beklagten überhaupt hätte begründet werden können. Das ist zweifelhaft. In dem [X.], den das [X.] erwähnt, ist als Eigentümer die [X.] ausgewiesen. Sollte das
zutreffen, wofür spricht, dass der Beklagte heute Eigentümer ist, war es damals Volkseigentum. An Volkseigentum konnte ein Mitbenutzungsrecht indessen nicht begründet wer-den. § 321 ZGB galt zwar auch für sozialistisches Eigentum ([X.] [X.] [Hrsg.]
Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 321 [X.]. 1.1 a.E.). Davon erfasst war
aber nur das Eigentum von sozialistischen
Genossenschaf-ten und von gesellschaftlichen Organisationen der Bürger (vgl. § 18 Abs. 1 ZGB). Das Volkseigentum durfte dagegen nach
§
20 Abs. 3 Satz 2 ZGB man-30
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gels ausdrücklicher abweichender Vorschriften nicht belastet werden, so dass daran Mitbenutzungsrechte nicht begründet werden
konnten
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. November 2003

V [X.], [X.], 1394, 1395 f.
und Mi-nisterium der Justiz der [X.] [Hrsg.]
Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., §
322 [X.]. 1.1 a.E.). Ob das Grundstück
damals in Volkseigentum stand, muss indessen nicht aufgeklärt werden.

(3) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit schei-tert nämlich schon deshalb nicht an dem Ausschlusstatbestand des §
116 Abs.
1 Nr. 3 SachenRBerG, weil dieser nur für die Begründung von Mitbenut-zungsrechten gemäß §§
312, 322 ZGB
gilt, die
nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB fortbestanden.
Das sind nur Mitbenutzungsrechte, deren Begründung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte.

(a) (aa)
Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG sieht eine solche Einschränkung allerdings nicht
vor. Danach scheitert der Anspruch schlechthin dann, wenn überhaupt ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 312, 322 ZGB begründet wurde. Ob und aus welchen Gründen es der Zustimmung des Eigentümers
bedurfte oder nicht, ist nach dem Gesetzestext unerheblich. In diesem Punkt geht der Wortlaut aber über das Gewollte hinaus und verfehlt den Zweck der Vorschrift.

(bb) Der
Ausschlusstatbestand in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG soll verhindern, dass der Mitbenutzer von dem Eigentümer des zu Erschließungs-zwecken mitgenutzten fremden Grundstücks die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen
kann, auch wenn er darauf gar nicht angewiesen ist. Der Anspruch soll dem Mitbenutzer nur zustehen, wenn die erforderliche dingliche
Absiche-rung der Erschließung seines Grundstücks oder Bauwerks in der [X.] planwid-32
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rig unterblieben ist und jetzt durch Begründung von Dienstbarkeiten nachgeholt werden muss
(Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Ein solcher [X.] entsteht naturgemäß nicht, wenn die erforderliche dingliche
Absicherung bei
dem Wirksamwerden des Beitritts schon bestand und
danach -
unbeschadet eines etwaigen
späteren Erlöschens nach § 8 GBBerG (dazu: [X.], Urteil vom 10. März 2006 -
V [X.], [X.]W-RR 2006, 960 Rn. 17) -
grundsätzlich erhalten blieb (insoweit zutreffend KG, Urteil vom 19. Juni 2013
-
24 U 168/12, unveröffentlicht, Umdruck S. 17). Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bleiben nicht alle Mitbenutzungsrechte nach § 321 Abs. 1 bis 3, § 322 ZGB bestehen, sondern nur diejenigen, deren Begründung
der Zustimmung des Eigentümers bedurfte. Deshalb ist der Mitbenutzer nur bei solchen Mitbenut-zungsrechten auch ohne eine Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG ausrei-chend rechtlich abgesichert. Dieser Umstand gebietet eine teleologische Re-duktion des [X.] in §
116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, der nur bei Bestehen solcher
Mitbenutzungsrechte,
mithin nur gilt, wenn das Mitbe-nutzungsrecht der Zustimmung des Eigentümers bedurfte
und diese Zustim-mung auch vorliegt.

(b) Ein solches Mitbenutzungsrecht ergibt der Pachtvertrag der Kläger mit dem [X.] nicht.

Der Zustimmung des Eigentümers bedurfte ein Mitbenutzungsrecht, wenn es im Grundbuch eingetragen werden sollte (§ 322 Abs. 1 ZGB), wenn die Mitbenutzung dauerhaft sein sollte (§ 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB)
und
wenn eine vorübergehende Nutzung die Rechte des
Eigentümers beeinträchtigte (§
321 Abs. 1 Satz 4 ZGB). Eine Buchung des Rechts im Grundbuch ist in dem Pachtvertrag nicht vorgesehen. Sie kam auch der Sache nach von vornherein nicht in Betracht, selbst wenn der Eigentümer selbst die Verpachtung vorge-35
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nommen hätte. Die Befugnis zur Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der [X.] sollte nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, näm-lich nur solange bestehen, wie der Pachtvertrag bestand. Die Buchung des Rechts im Grundbuch hätte die Beendigung des Pachtvertrags und damit die Verwaltung der [X.] unnötig erschwert. Dieser Umstand spricht, was aber nicht aufgeklärt werden muss, überdies dafür, dass die damals nach § 322 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 2 Abs. 1 Buchstabe h GVO in der hier maßgebli-chen Fassung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S.
73) erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung für das Mitbenutzungsrecht nicht erteilt [X.] wäre. Die Zustimmung des Eigentümers war schließlich auch nicht wegen einer Beeinträchtigung seiner Rechte erforderlich. Diese wurden durch die
Be-fugnis der Pächter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen in der Kleingar-tenanlage nicht beeinträchtigt, weil das Grundstück ohnehin für die Kleingarten-anlage benutzt wurde.
-
16
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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2013 -
38 [X.]/11 -

KG, Entscheidung vom 06.12.2013 -
6 [X.] -

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V ZR 318/13

23.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZR 318/13 (REWIS RS 2015, 16645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16645

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 318/13

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