Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VI ZR 183/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3475

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 183/03 vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit der Beklagte [X.] wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht [X.] in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz die Behauptung aufgestellt hat, die vom [X.] auf das Konto des Beklagten überwiesenen 200.000 DM hätten (doch) der teilweisen Begleichung des Kaufpreises dienen sollen, allerdings als Darlehen des [X.] an die Zeugen [X.] und [X.] zur Finanzierung der —[X.], so stand dieser Sachvortrag sowohl in ungeklärtem Widerspruch zum Vorbringen des Beklagten in den [X.] als auch zu den Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen. Die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Zeugin [X.], die spätere Erwerberin des [X.], bekundet hatte, man habe nicht daran gedacht, daß sie später einmal das Haus erwerben könnte; es sei daher ihres Erachtens —nur logischfi, daß der Beklagte ihr die vom [X.] gezahlten 200.000 DM nicht gutgebracht habe, denn dieser Betrag sei für die [X.] bzw. die sonstigen Schulden der Familie K. bestimmt gewesen. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.258,38 •

Müller [X.] [X.]
[X.] Zoll

Meta

VI ZR 183/03

27.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VI ZR 183/03 (REWIS RS 2004, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3475

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