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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 23/04 vom 5. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach den bereits im Senatsurteil vom 15. März 1977 [X.] (VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegnet die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.289.378,83 •
Müller [X.] [X.]
[X.] Zoll
Meta
05.04.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. VI ZR 23/04 (REWIS RS 2005, 4247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4247
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