Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. II ZR 207/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3472

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 207/12

vom

4.
September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September 2012
durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn und die Richterinnen
Caliebe, Dr.
Reichart und Dr. Menges
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil der Zivilkammer
54 des [X.] vom 1.
Juni
2012 bis zum rechtskräftigen [X.] des Revisionsverfahrens einzustellen, wird [X.].

Gründe:
[X.] Der Kläger, der als Treugeber mittelbar an der [X.]

GmbH & Co.
KG beteiligt ist, verlangt von der Beklagten als Treu-handkommanditistin Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachge-lassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000

wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Den von der Beklagten vorsorglich gestellten Voll-streckungsschutzantrag nach §
712 ZPO hat das Berufungsgericht zurückge-wiesen. Der Kläger hat am 26.
Juni
2012 Sicherheit durch Hinterlegung von 3.000

stet und mit Schriftsatz vom 9.
August
2012 einen Antrag nach 1
-
3
-

§
888 ZPO gestellt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die [X.] Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 27.
August
2012 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
719 Abs.
2 ZPO ge-stellt.
I[X.] Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.
1. Nach §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO kann das Revisionsgericht die einst-weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreck-bar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Dessen Interessen werden nach der in §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung [X.], da seine Rechte durch ein
in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichter-licher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach §
712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
möglich und zuzumuten war (st.Rspr. siehe nur [X.], Beschluss vom
22.
Juli
1994 -
XII
ZR
150/94, [X.]R ZPO §
719 Abs.
2 Satz
1 Nachteil
4; Beschluss
vom
4.
August
2008
-
EnZR 15/08, juris Rn.
5
jew.
m.w.[X.]).
2
3
-
4
-

2. An der letztgenannten Voraussetzung scheitert die beantragte einst-weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall nicht. Die Be-klagte
hat
vor dem Landgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach §
712 ZPO gestellt.
Die Beklagte
hat
aber nicht glaubhaft gemacht (§
719 Abs.
2 Satz
2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr
einen über eine Vorwegnahme
des [X.] hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. dazu [X.], Beschluss vom
3.
Februar
1993 -
IV
ZR
229/92, [X.]R ZPO §
719 Abs.
2 Satz
1 Nachteil
3). Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das [X.] vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur [X.], Beschluss vom
4.
August
2008 -
EnZR 15/08, juris

4
5
-
5
-

Rn.
9; Beschluss vom
9.
November
1998 -
XII
ZR
185/98, [X.], 23, 24; Beschluss vom
9.
November
1995
-
I
ZR 220/95, [X.], 78 -
Umge-hungsprogramm,
jew.
m.w.[X.]).

Bergmann
Strohn
Caliebe

Reichart

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2011 -
229 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2012 -
54 [X.]/11 -

Meta

II ZR 207/12

04.09.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. II ZR 207/12 (REWIS RS 2012, 3472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3472

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