Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2000, Az. II ZR 163/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1323

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[X.]/00vom28. August 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag des [X.] zu 3, die Zwangsvollstreckung aus [X.] des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2000 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwei-len einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger nimmt die [X.] zu 1 bis 4 wegen eines fehlgeschlage-nen [X.]agegeschäftes, insbesondere nach den Grundsätzen der sog. Pro-spekthaftung, in Anspruch. Das [X.] gab der Klage (im wesentlichen)statt und verurteilte die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung [X.] nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil haben die [X.] zu 2 bis4, die Geschäftsführer der [X.] zu 1, Berufung eingelegt; dabei machteder Beklagte zu 3 im wesentlichen geltend, (auch) er habe zum Zeitpunkt [X.] mit dem Kläger keine konkrete Kenntnis von dem maßgebli-chen Auftragsformular ([X.]. [X.]) gehabt. Mit Urteil vom 14. April 2000 hat [X.] die Berufung (u.a.) des [X.] zu 3 zurückgewiesen [X.] ausgeführt, die [X.] seien zum Kreis derjenigen Personen zu [X.], die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Pro-- 3 -spekthaftung schadenersatzpflichtig seien. Das [X.] geht dabeidavon aus, der Beklagte zu 3 habe zum relevanten Zeitpunkt Kenntnis von [X.] des maßgeblichen Auftragsformulares ([X.]. [X.]) gehabt; als Ge-schäftsführer der [X.] zu 1 sei er für diese Verwendung verantwortlich,ohne daß es auf seine Kenntnis von Einzelheiten ankomme. Das [X.] hat die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet und den [X.] nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwen-den, falls der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die [X.] zu 3 und 4 haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Beklagtezu 3 beantragt ferner, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteileinstweilen einzustellen; unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherungmacht er geltend, im Falle einer Zwangsversteigerung des von ihm und seinerFamilie bewohnten [X.] sei es ihm später nicht mehr möglich,ein vergleichbares Objekt zu erwerben, auch wenn er den vollstreckten [X.] Kläger später zurückerhalten würde. Infolge seiner wirtschaftlichen [X.] erhalte er auch keine Bürgschaft als Sicherheitsleistung zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung.I[X.] Antrag bleibt ohne Erfolg.Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf Antrag die einst-weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn diese [X.] einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und überwie-gende [X.] nicht entgegenstehen. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] kommt jedoch eine solche Einstellung nur in- 4 -eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des [X.] in Betracht (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 16. September 1998- X ZR 107/98, NJW 1998, 3570; v. 27. August 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1603; v. 28. März 1996 - [X.], [X.], 885, [X.]. m.w.[X.] ist der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig zu ver-weigern, wenn es der Schuldner versäumt hat, im [X.] einenSchutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher möglich undzumutbar war. Zweifel am Bestand eines angefochtenen Urteils rechtfertigen esin der Regel nicht, von einem Vollstreckungsschutzantrag abzusehen; vielmehrfällt die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlichin den Risikobereich des Rechtsmittelführers (so ausdrücklich [X.], [X.]. v.26. September 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 189, 190).Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich der Antrag als unbe-gründet.Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat der Beklagte zu 3 - wie in [X.] selbst eingeräumt wird - nicht gestellt. Die Begründung hierfür,er habe bis zuletzt mit einer Klageabweisung vor dem [X.] [X.] können, überzeugt nicht, insbesondere rechtfertigten die Umstände [X.] solche Annahme:Abgesehen davon, daß bereits das [X.] in erster Linie mit derVerantwortlichkeit (u.a.) des [X.] als Geschäftsführer argumentiert undnicht auf dessen Kenntnis konkreter Unterlagen abgestellt hat [[X.], 110, 111],mußten eine ganze Reihe von Umständen hier Zweifel daran wecken, der [X.] zu 3 werde (unter Berufung auf die Unkenntnis der dem Geschäft mit- 5 -dem Kläger zugrundeliegenden Unterlagen) mit seiner Berufung erfolgreichsein. So etwa trug ein dem Zeugen M. übersandtes Schreiben, dementsprechende Prospekte beigefügt gewesen sein sollen, immerhin die Unter-schrift des [X.] zu 3. Die Annahme, er werde gleichwohl ohne weiteresbeweisen können, vom Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben, war schon [X.] nicht zwingend. Zweifel an einem Obsiegen vor dem [X.]mußten beispielsweise auch wegen des Vorbringens des Klägers (nebst [X.]) in den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1999 [[X.]I, 222 ff.] bzw.vom 7. April 2000 [[X.]I, 315 ff.] aufkommen. Entsprechendes gilt für die Aus-sage der Zeugin [X.]im Termin vom 13. März 2000. Unter diesenUmständen drängte sich ein Antrag i.S.v. § 712 ZPO, zumindest vorsorglich,geradezu auf. Dazu, daß ihm ein solcher Antrag nicht möglich oder zumutbargewesen wäre, hat der Beklagte zu 3 nichts dargetan.Im übrigen rechtfertigen die vorgebrachten Umstände nicht die [X.] nicht zu ersetzenden [X.] i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Regel-mäßig gegebene Vollstreckungsnachteile wie etwa die Unmöglichkeit, "ein ver-gleichbares Objekt erneut zu erwerben", zählen hierzu nicht (vgl. [X.]/[X.],ZPO 21. Aufl. § 719 Rdn. 6).RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 163/00

28.08.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2000, Az. II ZR 163/00 (REWIS RS 2000, 1323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1323

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