Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 161/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5000

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 161/09

vom

7. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und die
Richterin Möhring

am
7. Juli 2011
beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2
ZPO).

1. Ein Anwaltsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande [X.].
Einen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtssatz, dass das Zustandekommen des Vertrages ausschließlich von der Sachkunde des Auftraggebers und der Bedeutung der Auskunft für den [X.] abhängt, stellt
das angefochtene Urteil nicht auf. Wenn bei der [X.] Gesamtwürdigung des Verhaltens der Vertragsparteien einzelne Um-stände außer Betracht geblieben sein sollten oder eine abweichende
Würdi-1
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gung vorstellbar wäre, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Revision. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von den Gläubigern und dem Schuldner (§
56 Abs.
1 Satz
1 InsO) konnte im vorliegenden Fall schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil der Nebenintervenient nicht von Anfang an als zukünftiger Insolvenzverwalter zugezogen worden ist; dass Insolvenzantrag gestellt und der Nebenintervenient Insolvenzverwalter werden sollte, war vielmehr erst das Ergebnis der Besprechung am 30.
Mai 2001. Vortrag dazu, dass der Klägerin die Vorschrift des §
56 Abs.
1 Satz
1 InsO bekannt war, weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach.

2. Auf die Hilfsbegründung des [X.], die Klägerin sei [X.] in den Schutzbereich eines zwischen ihrem Ehemann und/oder der Schuldnerin und dem Nebenintervenienten geschlossenen Vertrags einbezo-gen gewesen, kommt es nicht
an, weil die [X.] -
Vertragsschluss unmittelbar zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten
-
zulassungs-rechtlich Bestand hat. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht einen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Ober-satz aufgestellt hätte.

3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Rechtssatz, ein [X.] ende, wenn der Anwalt eine Tätigkeit übernimmt, die zum bisheri-gen Mandat in Widerspruch steht. Ein Anwaltsvertrag endet (u.a.) mit der Erle-digung des Auftrags (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 1996 -
IX
ZR 106/95, [X.], 1832, 1833). Die Beratung zu den Möglichkeiten, die das Insolvenzrecht für die Sanierung des Unternehmens der Schuldnerin bot, war mit dem [X.] abgeschlossen. Dass der Nebenintervenient es übernommen hätte, 3
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4

-

die Klägerin auch während
des Insolvenzverfahrens
zu beraten, hat weder die Klägerin noch der Beklagte zu 2 behauptet.

4. [X.] hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 145/05, [X.], 1563 Rn.
15 mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2 die Stellungnahme des Rechtsanwalts K.

am 13.
Januar 2004 erhalten hat. Er hatte damit weiterhin Grund zu der [X.], dass der Klägerin die Gefahr der Verjährung des Anspruchs gegen den Nebenintervenienten nicht bewusst war; denn diesem -
im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitierten
-
Schreiben war zu entnehmen, dass der [X.] gerade nicht näher geprüft worden war. Die Frage, wie es sich auf die Pflichten aus einem eingeschränkten Mandat auswirkt, wenn ein anderer Anwalt umfassend beauftragt worden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

5. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffe-nen Feststellungen des angefochtenen Urteils (dort Seite 21) hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu
2 nicht nur auf dessen (wirkliche oder ver-meintliche) Gesellschafterhaftung gestützt, sondern auch auf den Umstand, dass der Beklagte zu
2 sie beraten hat.

6. Dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klage sei im Sinne von §
167 ZPO demnächst zugestellt worden, wirft schließlich ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Klägerin können nur sol-5
6
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-

5

-

che Verzögerungen zugerechnet werden, die auf ihr eigenes Fehlverhalten zu-rückzuführen sind. Die Anrufung des
örtlich unzuständigen Landgerichts B.

war kein Fehler, der sich auf die Zustellung der Klage auswirken [X.]. Die Vorschriften der §§
39, 281 ZPO zeigen deutlich, dass auch die bei ei-nem örtlich unzuständigen Gericht eingereichte Klage zugestellt werden muss.

7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2008 -
35 O 14624/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2009 -
15 U 4225/08 -

8

Meta

IX ZR 161/09

07.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 161/09 (REWIS RS 2011, 5000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 161/09

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