Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 1 StR 210/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2127

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[X.]/01vom27. Juni 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2001 [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] vom6. Oktober 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels und dieihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Der Angeklagte wurde am 6. Oktober 1999 wegen Betrugs zu drei [X.] und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteils-verkündung erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger [X.].Nunmehr legt er Revision ein. Er macht Unwirksamkeit des [X.] geltend und beantragt, ihm gegen die Versäumung der [X.] - vorsorglich auch gegen die Versäumung weiterer Fristen - Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren.1.) Die Revision ist schon deshalb unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weildie Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor-liegen.- 3 -Der Angeklagte trägt vor, dem Verteidiger sei bis zu dessen "Lektüredes [X.] Kommentars zur StPO, Auflage 1999" am 24. Februar 2001 "diesich abzeichnende neue Rechtsprechung des [X.] zur mögli-chen Unwirksamkeit eines [X.] bei [X.] des [X.], insbesondere bei einer vorherigen Absprache zur einvernehmlichenVerfahrensbeendigung, nicht bekannt" gewesen. Danach habe ihn der [X.] hiervon unverzüglich unterrichtet.Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen kann [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 44 Rdn. 27, 54).2.) Im übrigen könnte aber auch das weitere Vorbringen des Angeklag-ten die Unwirksamkeit des [X.] nicht belegen.Die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1999 ergibt kei-nen Anhaltspunkt dafür, daß auch ein Rechtsmittelverzicht Gegenstand [X.] mit der Strafkammer gewesen wäre (für diesen Fall vgl. BGHSt 45,227, 230 f), oder daß sonst ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten aus-geübt worden wäre. Zwar kann, unbeschadet der nur begrenzten Überprüfbar-keit der Niederschrift (§§ 273, 274 StPO; vgl. hierzu BGHSt aaO, 228) auchfrei-beweislich ein rechtlich unzulässiges Geschehen festgestellt werden,gleichgültig, ob es sich in oder außerhalb der Hauptverhandlung ereignet hat(BGHSt aaO). Das entsprechende Vorbringen steht jedoch in Widerspruch zuder (vom Angeklagten auch selbst vorgetragenen) dienstlichen Äußerung [X.] vom 20. April 2001. Danach war in den Erörterungen mit [X.] von einem Rechtsmittelverzicht nicht die Rede. [X.] müssen jedoch erwiesen sein und können nicht lediglich nach dem Grund-satz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden (vgl. speziell für den- 4 -Ablauf von Gesprächen über eine einvernehmliche [X.] NStZ 1997, 561, NStZ 1993, 196 m.w.Nachw.). Soweit sich der [X.] auf die Stellungnahme des Vorsitzenden vom [X.] beruft, mit der dieser den Antrag des (bestellten) Verteidigers [X.]auf Zuerkennung einer Pauschgebühr (§ 99 [X.]) befürwortet,ergibt sich nichts anderes. Hier heißt es, daß der Angeklagte "eine typischeBetrügerpersönlichkeit (sei), die zunächst sich nicht zu dem erhobenen [X.] bekannte, dann aber aufgrund des erdrückenden Ergebnisses der Be-weisaufnahme schließlich die Tat doch einräumte", es sei "aber durchausnachzuvollziehen, daß es Schwierigkeiten machte, beim Angeklagten als einzigsinnvolle Konsequenz das Ablegen eines Geständnisses durchzusehen". [X.] Druck des Gerichts auf den Angeklagten ist daraus nicht erkenn-bar (vgl. auch [X.], 407).Ohne daß es darauf ankäme, inwieweit Verhalten des Verteidigers über-haupt gerichtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu [X.], [X.], 120), kann der Senat dieser Erklärung des Vorsitzenden aber auch keineAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Verteidiger den Angeklagten nichtnur pflichtgemäß über das auf Grund der bisher durchgeführten [X.] zu erwartende Ergebnis beraten habe, sondern ihm in unzulässigerWeise zum Ablegen eines Geständnisses (und der Abgabe eines [X.]s) gedrängt habe.Bestätigt wird dies im übrigen auch durch den weiteren Verfahrensgang.Wie sich aus einer vom Angeklagten vorgelegten Verfügung der [X.] vom 22. März 2001 und einem Schreiben von Rechtsanwalt [X.]anRechtsanwalt T. vom 2. April 2001 ergibt, hat Rechtsanwalt [X.][X.] des Angeklagten intensive Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft- 5 -über Fragen der Strafvollstreckung geführt und einen zeitweiligen Strafauf-schub erwirkt. Es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte Rechtsanwalt B. derartige Aufträge erteilt hätte, wenn ihn Rechtsanwalt [X.]im Rahmen desErkenntnisverfahrens unter Druck gesetzt und ihn so zu ihm nachteiligen Pro-zeßverhalten veranlaßt [X.] Auch der Antrag gemäß § 47 Abs. 2 StPO ist damit gegenstandslos.[X.] Wahl [X.]

Meta

1 StR 210/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 1 StR 210/01 (REWIS RS 2001, 2127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2127

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