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PDF anzeigen[X.] vom 9. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Revision rügt, dass das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechen-den Hinweis erteilt zu haben. Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zuge-lassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhand-lung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Ange-klagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen [X.] Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. [X.], 151 m.w.[X.]). - 3 - Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstli-chen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der [X.] der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der [X.] [X.] hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem [X.] beruhen könnte (vgl. [X.], [X.]. vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98). Wahl Kolz Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
09.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. 1 StR 280/08 (REWIS RS 2008, 2906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2906
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