Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. 2 StR 602/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6666

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 602/13
vom
1. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
April 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
August 2013
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit Vergewaltigung und Freiheitsberaubung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] und jeweils in Tateinheit hierzu schwerer sexueller Nöti-gung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn 1
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3
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Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte [X.] des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und der Aufhe-bung der Maßregel; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin [X.] dieser nahe stehender Personen zur Duldung einer dem Beischlaf ähnli-chen Handlung -
Eindringen mit dem [X.] in die Scheide ([X.] Urteil vom 28.
Januar 2004 -
2 StR 351/03
-
NStZ 2004, 440, 441)
-
genötigt, die diese besonders erniedrigte. Da somit das Regelbeispiel des §
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB erfüllt war, war die Tat im [X.] nicht als "schwere sexuelle Nötigung", sondern als "Vergewaltigung" zu bezeichnen (siehe nur [X.] Be-schluss vom 11.
Oktober 2012 -
2 StR 161/12).
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus (§
63 StGB) unterliegt der Aufhebung. Die Maßregel setzt u.a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorüberge-henden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des §
21 StGB sicher begründet (vgl. nur
[X.]St 42, 385). Das Vorliegen eines solchen länger andauernden Zustands ist hier nicht belegt.
Die Kammer begründet ihn damit, dass der Angeklagte eine rechtswidri-ge Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe. Nach den Feststellungen
war bei der Tat infolge einer Kombination aus Minderbegabung, kombinierter Persönlichkeitsstörung und erheblichem Alkoholkonsum die Steue-2
3
4
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4
-
rungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Diese Ausführungen le-gen es -
worauf der [X.] zutreffend hinweist
-
nahe, dass Minderbegabung und Persönlichkeitsstörung nicht alleine, sondern nur im Zu-sammentreffen mit der vorübergehenden Alkoholisierung zur Annahme des §
21 StGB geführt haben. Ist die erhebliche Verminderung der [X.] aber auf ein Zusammenwirken zwischen Persönlichkeitsstörung und [X.] zurückzuführen, kann ein die Unterbringung nach §
63 StGB rechtfertigender Zustand nur angenommen werden, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfind-lich ist oder an einer länger andauernden geistigen-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies
ge-tan haben (siehe nur [X.]St 44, 369, 374 ff.; [X.] NStZ-RR 2010, 170). Hierzu enthält das angefochtene Urteil jedoch keine Ausführungen; entsprechende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung erscheinen allerdings möglich.
-
5
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt mit [X.] auf das in den Feststellungen zum Ausdruck kommende Tatbild sowie die darauf Bezug nehmenden Ausführungen zur Strafzumessung aus, dass das [X.] eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus unterblieben wäre.
[X.] Appl Schmitt

Ri[X.] [X.] ist aus

Krehl

tatsächlichen Gründen

an der Unterschrift

gehindert.

[X.]
6

Meta

2 StR 602/13

01.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. 2 StR 602/13 (REWIS RS 2014, 6666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6666

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 387/15

4 StR 481/15

Zitiert

2 StR 602/13

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