Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. 1 StR 280/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2906

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Revision rügt, dass das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechen-den Hinweis erteilt zu haben. Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zuge-lassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhand-lung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Ange-klagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen [X.] Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. [X.], 151 m.w.[X.]). - 3 - Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstli-chen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der [X.] der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der [X.] [X.] hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem [X.] beruhen könnte (vgl. [X.], [X.]. vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98). Wahl Kolz Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 280/08

09.07.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. 1 StR 280/08 (REWIS RS 2008, 2906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2906

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.