Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklag-ten H.
B.
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der [X.] als vollstreckt gelten ([X.], Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Raum Schaal
Dölp König
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 217/12 (REWIS RS 2012, 5023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5023
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.