Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 217/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5023

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklag-ten H.
B.
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der [X.] als vollstreckt gelten ([X.], Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.] Raum Schaal

Dölp König

Meta

5 StR 217/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 5 StR 217/12 (REWIS RS 2012, 5023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5023

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