Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 201/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1645

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 201/12
vom
7. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Raubes u. a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 7.
November
2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des
Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 21.
November 2011 im Straf-ausspruch und soweit eine Entscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früher verhängter [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf
die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Zuschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt indes darin, dass sich das [X.] nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob bei dem Angeklagten eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB neben der Freiheitsstrafe anzuordnen war. Die von der [X.] festgestellten Umstände zur Drogenabhän-gigkeit des Angeklagten und zu Entzugserscheinungen nach [X.] (UA S.
3) legen einen "Hang" des Angeklagten zum Missbrauch von Betäubungsmitteln im Sinne des §
64 StGB jedenfalls nahe. Da der Angeklagte mit seinem Beuteanteil Drogen zum Eigenkonsum erworben hat, ist zudem der gemäß §
64 StGB erforderliche Symptomwert der abgeurteilten Tat für den Hang des Angeklagten, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht von der Hand zu weisen. Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die weiteren Vorausset-zungen des §
64 StGB (Gefährlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) erfüllt sind. Aufgrund der seit 2009 bestehenden Drogenabhängig-keit und der Schwere der [X.] erscheint aber die Gefahr suchtbedingter und erheblicher weiterer Straftaten jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Da der Angeklagte selbst seine Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt anstrebt, dürfte zudem eine konkrete Erfolgsaussicht bestehen. Das angefochtene Urteil ist im [X.] aufzuheben, weil letztlich nicht [X.] ist, dass der neue Tatrichter bei Vorliegen der Voraus-setzungen von
der Soll-Bestimmung des §
64 StGB im Sinne des Angeklagten Gebrauch macht (siehe [X.] StGB 59.
Auflage §
64 Rn
22) und die Maßregel anordnet.
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entge-gen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision
eingelegt hat (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO).
Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des §
64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die [X.] in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die [X.] die Voraussetzungen des §
64 StGB bejaht und die 3
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4
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Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Auf diese Weise wird zudem eine sachgerechte Abstim-mung von Strafe und Maßregel ermöglicht ([X.] Beschluss vom 12.
April 2012 -
5 [X.])."
Dem schließt sich der Senat an.

Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

4

Meta

2 StR 201/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 201/12 (REWIS RS 2012, 1645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1645

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5 StR 87/12

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