Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 2 StR 114/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5992

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.].   wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2022

a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]nge in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]nge und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]nge in neun Fällen schuldig ist,

b) soweit es ihn und den Mitangeklagten [X.].   betrifft, im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt; daneben hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag in Höhe von 138.600 Euro der „Einziehung von Wertersatz“ unterliegt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur.

4

a) Zu Recht ist der Angeklagte im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte - wie zuvor beabsichtigt - das nach [X.] eingeführte Kokain gewinnbringend an diverse Abnehmer, so dass er - tateinheitlich - auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, [X.]St 40, 73, 74 mwN).

5

b) Die Schuldspruchkorrektur hinsichtlich der Fälle [X.] 2. bis [X.] 10. der Urteilsgründe (jeweils bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) entspricht der zutreffenden rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen.

6

c) [X.] steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl., § 358 Rn. 18). Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben.

7

3. Die Einziehungsentscheidung unterfällt der Aufhebung. Das [X.] hat sich bei der Berechnung allein am Straßenverkaufswert der in den insgesamt zehn Fällen gehandelten Gesamtmenge orientiert. Sie hat dabei weder die - nicht näher festgestellten - entnommenen Eigenkonsummengen des Mitangeklagten [X.].   und seiner Partnerin [X.]noch den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte [X.].   aufgrund ihrer Inhaftierung keine Verfügungsmacht über die Erlöse aus dem Teilverkauf der letzten Betäubungsmittelmenge erlangten.

8

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Zum Umfang der Entnahmen aus den [X.] zum Eigenkonsum sind neue Feststellungen - naheliegend durch Schätzung - zu treffen.

9

5. Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung der [X.] auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.].   zu erstrecken (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, juris Rn. 7).

Appl     

        

Zeng     

        

Meyberg

        

Grube      

        

Lutz      

   

Meta

2 StR 114/23

23.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 31. Oktober 2022, Az: 8801 Js 33229/21 - 11 KLs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 2 StR 114/23 (REWIS RS 2023, 5992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5992

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1 StR 474/14

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