Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.12.2019, Az. 30 W (pat) 42/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 749

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 012 636.8

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 5. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Bewusster leben, bewusster wohnen

3

ist am 28. April 2016 als Marke für die Waren

4

„Klasse 02:

5

Anstrichmittel; Farben; Firnisse, Lacke, [X.]; Holzkonservierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmasse zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (Anstrichmittel); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

6

Klasse 03:

7

Waschmittel; Bleichmittel; Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

8

Klasse 19:

9

Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen als Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für [X.]; Asphalt; [X.]; Bitumen“

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.] hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet und sodann mit zwei Beschlüssen vom 15. September 2016 und vom 28. Juni 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Die sprachüblich aus Begriffen der [X.] Alltagssprache gebildete Wortfolge Bewusster leben, bewusster wohnen würden die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne jeden [X.] dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Waren einem bewussteren Leben und Wohnen dienen bzw. dafür bestimmt und geeignet sein könnten.

Sämtliche beanspruchten Waren könnten zB als umweltfreundliche Lacke, Farben, Waschmittel usw. zu einem umweltbewussteren Leben/Wohnen beitragen, so dass der sachbezogene, beschreibende Aussagehalt vom Verkehr ohne weiteres erfasst werde. Die angemeldete Wortfolge treffe in Bezug auf die beanspruchten Waren ein sinnvolle Aussage, so dass auch der Umstand, dass die Wortfolge nicht näher definiere bzw. keine konkrete Aussage dazu treffe, aus welchen Gründen den beanspruchten Waren eine solche Wirkung zukomme, einem Verständnis als Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren nicht entgegenstehe. Da die Wortfolge aus sich heraus unmittelbar verständlich sei, komme es auch nicht darauf an, ob diese bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen sei.

Ungeachtet dessen seien auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung vergleichbar gebildete Bezeichnungen wie „Bewusst Wohnen“, „Bewusst leben“ und „Bewusst Leben und Wohnen“ im genannten Sinne verwendet worden.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei der angemeldeten und bis zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht als Slogan benutzten Wortfolge Bewusster leben, bewusster wohnen in Bezug auf die beanspruchten Waren allenfalls um ein sog. „sprechendes Zeichen“ handele, welches zwar allgemeine Assoziationen auf die beanspruchten Waren hervorrufe, dessen Wortelemente jedoch weder für sich noch in ihrer Kombination über einen beschreibenden Aussagegehalt verfügten. So sei bereits vor dem Hintergrund, dass bewusstes Wohnen keine einheitliche Bedeutung aufweise und u.a. auch für hygienisches Wohnen stehe, vollkommen unklar, was der Slogan in Bezug auf die beanspruchten Waren zum Ausdruck bringen wolle. Bei diesen handele es sich um konstruktive Hilfsmittel. Was diese Hilfsmittel mit „bewusst“, „klar“, „eindeutig“ und „absichtlich“ Leben oder Wohnen zu tun haben sollen, sei nicht ersichtlich.

Das Zeichen Bewusster leben, bewusster wohnen verfüge daher in Verbindung mit den beanspruchten Waren über eine gewisse Unschärfe und lasse nur einen gewissen kausalen Zusammenhang erkennen, welcher vom Verbraucher einen [X.] erfordere. Mangels eines eindeutigen sachbezogenen Aussagehalts liege daher für den Verbraucher eine Verknüpfung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren nicht ohne weiteres nahe. Deshalb werde der Endverbraucher Bewusster leben, bewusster wohnen in Verbindung mit den beanspruchten Waren als einen zum Nachdenken anregenden Slogan verstehen.

Der seitens der Markenstelle genannte Fall „Sicher wohnen ein Leben lang“ ([X.], 33 W (pat) 036/00) sei anders zu bewerten.

Insgesamt sei deshalb die Marke „Bewusster leben, bewusster wohnen“ geeignet, beim Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung zu wecken und erfülle somit die Voraussetzungen der Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.] vom 15. September 2016 und vom 28. Juni 2017 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse zur branchenüblichen Verwendung der Wortfolgen „bewusst leben“ und/oder „bewusst wohnen“ übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 28. November 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Bewusster leben, bewusster wohnen in Bezug auf die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – [X.]; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen wie hier Bewusster leben, bewusster wohnen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 (Nr. 25) – [X.] DAS [X.]; [X.] 2010, 228 (Nr. 36) – Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 (Nr. 32, 44) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949 (Nr. 12) – [X.]; [X.] 2009, 778 (Nr. 12) – [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.] 2010, 228 ([X.]) – Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 (Nr. 35, 36) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.] 2010, 228 (Nr. 39) – Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 (Nr. 31, 32) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; EuG [X.] Int. 2003, 834, 835 f. – Best buy; [X.] Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027 (Nr. 35) – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 – [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 – Test it.; [X.] 2014, 872 (Nr. 23) – [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 28) – for you; [X.] 2016, 943 (Nr. 23) – [X.]; siehe auch [X.]/ Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 244, 245 m. w. N.).

2. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt der Wortfolge Bewusster leben, bewusster wohnen im vorliegenden [X.] jegliche Unterscheidungskraft.

a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden [X.] und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden.

b. Bei der angemeldeten Bezeichnung Bewusster leben, bewusster wohnen handelt es sich um eine aus geläufigen Wörtern der [X.] Sprache gebildete sloganartige Wortfolge, bei der den Verben „leben“ bzw. „wohnen“ jeweils die Komparativform des Adverbs „bewusst“ vorangestellt ist und die Zeichenbestandteile „Bewusster leben“ und „bewusster wohnen“ durch ein Komma voneinander getrennt sind.

Dem innerhalb der Wortfolge in Steigerungsform verwendeten Adjektiv „bewusst“ kommt allgemein die Bedeutung „klar erkennend, geistig wach“ zu (vgl. DUDEN-online zu „bewusst“). Dieser Begriff hat sich im Zuge zunehmenden ökologischen und [X.] Verantwortungsbewusstseins zu einem Trendbegriff im Sinne von „nachhaltig“ entwickelt und ist dem Verkehr aus Wortfolgen wie „Bewusst reisen“, „Bewusst leben“ oder „Bewusst essen“ bekannt (vgl. [X.] 28 W (pat) 605/17 v. 7. Mai 2019 – Bewusst bauen).

Auch in der angemeldeten Wortverbindung, in der das Adverb „Bewusst“ in seiner Komparativform „Bewusster“ verwendet wird, steht dieses Verständnis deutlich im Vordergrund, da die Nachhaltigkeit gerade im Bereich des Lebens und Wohnens eine zunehmende Bedeutung hat. Eine solche auf Bewahrung des Ökosystems und der Umwelt, auf den Nutzen für Mensch und Gesellschaft und – im Bereich des vorliegend relevanten Wohnens - auf Optimierung und Steigerung der ökonomischen Potenziale eines Gebäudes gerichtete Nachhaltigkeit kann sich dabei nicht nur in einer die natürlichen Ressourcen schonenden und/oder energiesparenden bzw. nachhaltigen Strom aus erneuerbaren Quellen nutzenden Lebens- und Wohnweise zeigen, sondern auch in der Verwendung nachhaltiger/ökologischer Produkte, seien es Farben, Baustoffe oder auch Putz- und Reinigungsmittel.

Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge daher unter Beachtung der Steigerungsform von „bewusst“ sofort und ohne Schwierigkeiten mit der Bedeutung „(noch) nachhaltiger leben, (noch) nachhaltiger wohnen“ iS eines (noch) „umweltverträglicheren/-schonenderen und/oder gesundheitlich unbedenklicheren Lebens und/oder Wohnens“ erfassen, wobei die beiden Begriffe „leben“ und „wohnen“ innerhalb der Wortfolge nicht unverbunden nebeneinander stehen, sondern inhaltlich insoweit auf einander bezogen sind, als das Verb „leben“ in seiner Bedeutung „die Art zu leben“ bzw. „sein Leben in bestimmter Weise verbringen“ (vgl. DUDEN-online zu „leben“) auch die Wohnumgebung und damit eine bestimmte Art und Weise des Wohnens bezeichnet.

c. Ein solches Verständnis der Wortfolge Bewusster leben, bewusster wohnen liegt für den Verkehr auch in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nahe. So kommt gerade auch bei den vorliegend relevanten Waren, nämlich Anstrichmitteln, Farben, Lacken und Baustoffen sowie Reinigungs-, Wasch- und Putzmitteln, „nachhaltigen“, d.h. ökologischen, umweltverträglichen und gesundheitlich unbedenklichen Produkten bereits seit Jahrzehnten eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. [X.] 30 W (pat) 24/17 v. 21. März 2019 – Natural).

Die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Rechercheergebnisse des Senats belegen ferner, dass solche („nachhaltigen/ökologischen“) Baustoffe, Anstrichmittel, Reinigungsmittel o.ä. auch bereits lange vor dem Zeitpunkt der Anmeldung damit beworben wurden, dass sie zB durch Einsatz von Naturbaustoffen und „gesunden“ Ausbaumaterialien und/oder aufgrund ihrer umwelt- und/oder gesundheitsverträglichen Eigenschaften zu einem „bewussten Wohnen“ oder auch „bewussten Leben“ beitragen können.

Dazu kann verwiesen werden auf die am 19.01.2007 abrufbare [X.]seite [X.]/, auf welcher es unter der Zwischenüberschrift „Bewusst leben“ es u.a. heißt: „Weniger ist mehr! Diesem Motto folgt dieses [X.] in konsequenter und beeindruckender Art und Weise. Wände, Türen und Haustechnik sind auf das Notwendigste reduziert, um den wahren Sinn und Zweck des Wohnraums zu unterstreichen: Sie sollen sich in einem gesunden Haus geborgen fühlen und bewusst leben können“; ferner auf die Fundstelle https://www.maya-hauswelten.de/ (29.01.2014), in welcher ein Haus u.a. wie folgt beworben wird: „Ihr neues [X.] …. Bewusst Wohnen – gesundes Wohnklima – schnell & präzise ….“.

Weiterhin wurde auf der am 20.02.2016 abrufbaren [X.]seite [X.] ein Haus in Holzbauweise in einem Prospekt mit dem Titel „Bewusst leben. Bewusst bauen“ beworben.

Verwiesen werden kann ferner auf die [X.]seite https://www.wieslerbau-planung.de/holz/ (23.01.2016), auf welcher es u.a. heißt: „Bewusst leben heißt bewusst bauen,“ sowie auf [X.]/ (04.12.2007), wo in Zusammenhang mit Farben ausgeführt ist: „[X.] Farben bieten Ihnen als bewusst lebender Mensch die idealen Voraussetzungen für ein gesundheitsbewusstes Wohnen und unbelastetes Arbeiten.“ Als weitere Fundstelle kann in diesem Zusammenhang noch auf die am 5. März 2016 im [X.] abrufbare Seite http://la-casa.net/startseite/ herangezogen werden, auf welcher unter der Überschrift „Natürlich bauen | Bewusst wohnen | Gesund leben“ u.a. ausgeführt wird: „Ein gesundes Raumklima, Behaglichkeit und Wohngesundheit sollten immer an erster Stelle stehen. Um dies zu erreichen, ist der Einsatz von Naturbaustoffen und gesunden Ausbaumaterialien empfehlenswert.“

d. Auch wenn die Wortfolge damit aufgrund ihres allgemeinen Aussagegehalts in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Bezug im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aufweist und sich auch sonst kein im Vordergrund stehender, konkrete Eigenschaften dieser Waren beschreibender Aussagegehalt feststellen lässt, so erschöpft sie sich angesichts der belegbaren umfangreichen Verwendung der Wortfolgen „Bewusst leben“ bzw. „Bewusst wohnen“ als werblich-anpreisender Hinweis auf umweltverträgliche/-schonende und/oder gesundheitlich unbedenkliche Produkte und/oder Materialien in ihrer Gesamtheit ausschließlich in einer ohne weiteres verständlichen, allgemeinen Werbeaussage dahingehend, dass die so gekennzeichneten Waren zB aufgrund ihrer „Nachhaltigkeit“ iS einer umweltverträglichen/--schonenden und/oder gesundheitlich unbedenklichen Produktbeschaffenheit zu einem „bewussten Leben bzw. Wohnen“ beitragen können, wobei die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen Steigerungsformen „bewusster wohnen“ und „bewusster leben“ keine Veränderung des genannten [X.] bewirken, sondern lediglich eine Verbesserung der Produkte im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit und Gesundheitsverträglichkeit gegenüber bisherigen Produkten zum Ausdruck bringen.

e. So können sämtliche beanspruchten Waren der Klassen 2, 3 und 19 zB als Farben, Baustoffe, Reinigungsmittel o.ä in zum Wohnen und damit zum Leben bestimmten Gebäuden, Räumen usw. Verwendung finden und aus Materialien bestehen, die keine oder wenig Schadstoffe aufweisen und als nachhaltige Farben/Baustoffe/Reinigungsmittel ökologisch positive Eigenschaften wie Abbaubarkeit, Recyclingfähigkeit oder geringe Umweltbelastung bei ihrer Herstellung bzw. Verwendung haben. Die Wortfolge beschränkt sich somit auf ein werblich anpreisendes Qualitätsversprechen, mit dem auf ökologisch positive Eigenschaften wie zB Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit der entsprechenden Waren hingewiesen wird.

Diesen Aussagegehalt vermittelt die angemeldete Wortfolge entgegen [X.] der Anmelderin angesichts des belegbaren werbesprachlichen Gebrauchs der Wortfolgen „Bewusst(er) leben“ und/oder „Bewusst(er) wohnen“ im vorliegend relevanten Warenbereich auch nicht in einer suggestiv-andeutenden Form, sondern klar und unmissverständlich; sie erfordert insoweit weder ein Mindestmaß an [X.] noch ist sie in irgendeiner Weise mehrdeutig.

f. Das angemeldete Zeichen weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die geeignet wären, die Wort- folge von dem dahinter stehenden Sinngehalt zu lösen und das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu etwas anderem werden zu lassen als eine bloße Werbebotschaft, mit der bestimmte Eigenschaften der betreffenden Waren gerühmt werden. Insbesondere führt der Umstand, dass die Bestandteile „Bewusster leben“ bzw. „bewusster wohnen“ weitgehend bedeutungsgleich sind, nicht zu einer über den beschreibenden Sinngehalt der Einzelbestandeile hinausgehenden unterscheidungskräftigen Gesamtaussage, da ein solcher sog. „Pleonasmus“ den Verkehr lediglich in einer in der Werbung üblichen, verstärkten Form darauf hinweist, dass die so gekennzeichneten Produkte zu einem umweltverträglichen/-schonenden und/oder gesundheitlich unbedenklichen Leben/Wohnen beitragen können (vgl. dazu [X.] 32 W (pat) 116/05 v. 18. April 2007 – power energy). Die Wortfolge wird ausschließlich als werbewirksame Anpreisung verstanden, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.

g. Soweit die Wortfolge keine Information dazu enthält, in welcher Art und Weise bzw. aufgrund welcher konkreter Eigenschaften die betreffenden Waren zu einem „bewussteren Leben/Wohnen“ beitragen können, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 42/17

05.12.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.12.2019, Az. 30 W (pat) 42/17 (REWIS RS 2019, 749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 749

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