Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 2 StR 320/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3653

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 320/11

vom
31. August
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigem
unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf
Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. August
2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat betreffend D.

: Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 6. Januar 2011 (65 KLs -
401 [X.] -
26/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
Fischer Appl Schmitt

Berger Eschelbach

Meta

2 StR 320/11

31.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 2 StR 320/11 (REWIS RS 2011, 3653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3653

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