Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. XII ZB 209/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5974

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[X.][X.] vom 23. Januar 2008 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 19, 68 b Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der [X.] über die Betreuungsbedürftigkeit ei-nes Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2008 - [X.] 209/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2008 durch den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dose beschlossen: Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Wert: 3.000 • Gründe: Die Betroffene wendet sich gegen die vom Gericht angeordnete [X.] eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung ihrer Betreuungsbedürftig-keit. 1 Hintergrund ist eine beim Amtsgericht anhängige Klage gegen die Betrof-fene (geboren am 14. Oktober 1945) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 130,92 •. Die Betroffene, die anwaltlich nicht vertreten war und deren Schrift-sätze keine besonderen Auffälligkeiten aufwiesen, beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2006, die Klage abzuweisen. Am Schluss der [X.] erging in Abwesenheit der Parteien folgender Beschluss: "Es soll zunächst geprüft werden, ob für die Beklagte die Bestellung eines Betreuers in Betracht kommt." Mit diesem Beschluss legte die Amtsrichterin, die zugleich die zustän-2 - 3 - dige [X.] ist, die Akte der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts "mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens" vor. 3 Die Geschäftsstelle der Vormundschaftsabteilung legte auf Weisung der [X.] eine Betreuungsakte mit der Abschrift des [X.] vom 13. April 2006 an, das im wesentlichen nur die Stellung der Anträge und den am Schluss der Sitzung ergangenen Beschluss wiedergibt. Am 24. Mai 2006 erließ die [X.] folgenden Beschluss: "In dem Betreuungsverfahren – soll geprüft werden, ob und in welchen Angelegenheiten für Frau [X.] wegen einer Krankheit oder Behinde-rung Hilfen durch die Bestellung eines Betreuers erforderlich sind. Dazu soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Mit der Er-stattung des Gutachtens wird der Sachverständige Herr Dr. K.-H. H. – beauftragt. Um die Berichterstattung zu den persönlichen Verhältnissen wird die Betreuungsbehörde [X.] ersucht." Der Sachverständige teilte am 8. Juni 2006 mit, dass er die Betroffene auf ihrem Hausgrundstück aufgesucht habe, die Betroffene aber eine Untersu-chung verweigert habe. Eine gutachterliche Stellungnahme "bezüglich des see-lischen Befundes" könne aufgrund des abgewehrten Kontaktes nicht erfolgen. Die Betreuungsbehörde teilte am 28. Juni 2006 mit, dass die Betroffene ein [X.] abgelehnt habe. 4 Die Betroffene hat gegen den Beschluss vom 24. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hier-gegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen. 5 - 4 - Das [X.] möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, weil die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Anordnung, die Betrof-fene durch einen Sachverständigen zu begutachten, nicht anfechtbar seien. Das [X.] sieht sich an einer solchen Entschei[X.] allerdings durch den Beschluss des [X.] vom 11. Februar 2001 ([X.], 970) gehindert. Danach ist bereits die Entschei[X.], im Betreuungsver-fahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychi-schen Krankheit leidet, für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. 6 II. Die Vorlage ist zulässig. 7 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] gehört, dass das vorlegende [X.] von einer auf weitere Be-schwerde ergangenen Entschei[X.] eines anderen [X.]s abwei-chen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die [X.] muss für beide Entschei[X.]en erheblich sein (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse [X.] 82, 34, 36 = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Okto-ber 2000 - [X.] 69/00 - FamRZ 2001, 149). Das ist hier der Fall. 8 Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts erschöpft sich, wovon auch das vorlegende [X.] ausgeht, in der Anordnung, ein ner-venärztliches Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ein-zuholen. Die Betroffene wird durch diese Beweisanordnung aber noch nicht verpflichtet, die in dem Beschluss in Auftrag gegebene Begutachtung auch ge-gen ihren Willen zu dulden. Das ergibt sich aus dem unmissverständlichen 9 - 5 - Wortlaut des Beschlusses, der eine bloße Beweiserhebung anordnet und hierzu einen Sachverständigen auswählt und beauftragt, aber für die Betroffene [X.] Mitwirkungspflichten an der beschlossenen Begutachtung ausspricht. 10 Die Frage, ob ein solcher Beschluss des Vormundschaftsgerichts, durch den lediglich die Einholung eines Gutachtens angeordnet, aber keine Pflicht des Betroffenen zur Dul[X.] einer entsprechenden Untersuchung begründet wird, mit der Beschwerde anfechtbar ist, wird vom vorlegenden [X.] verneint, vom [X.] jedoch bejaht. Für die Entschei[X.] beider Ge-richte ist diese Frage erheblich: Sieht man mit dem vorlegenden [X.] die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts mangels einer Begrün[X.] von Dul[X.]spflichten als unstatthaft an, so hat das [X.] die [X.] zu Recht verworfen; die weitere Beschwerde ist dann als unbegründet [X.]. Folgt man dagegen der Auffassung des [X.], so ist die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entschei[X.] statthaft und die Ent-schei[X.] des [X.]s, das die Beschwerde als unstatthaft verworfen hat, aufzuheben. Offen bleiben kann in diesem Fall, ob auf die Beschwerde auch der Beschluss des Vormundschaftsgerichts mangels jeglicher aus der Akte er-sichtlicher Anhaltspunkte für eine etwaige Betreuungsbedürftigkeit der [X.] aufzuheben oder - wie vom vorlegenden [X.] erwogen - die Sache zur Feststellung etwaiger Anhaltspunkte an das [X.] zurückzu-verweisen ist. 11 Auch für die Entschei[X.] des [X.] war die Frage der [X.] der Beschwerde erheblich: Hätte das [X.] - wie zuvor das [X.] - die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Amtsge-richts für unstatthaft erachtet, hätte es die weitere Beschwerde ohne weitere 12 - 6 - Sachprüfung als unbegründet zurückweisen müssen. Das [X.] hat die Beschwerde jedoch für statthaft angesehen. Deshalb konnte es die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entschei[X.] - wie auch geschehen - nur dann zurückweisen, wenn sich aufgrund des bereits tatrichterlich festge-stellten Sachverhalts Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit der Betrof-fenen ergaben. Diese Voraussetzung hat das [X.] im von ihm zu entscheidenden Fall bejaht. Damit waren der Beschluss des Amtsgerichts über die Einholung eines Gutachtens rechtsfehlerfrei und die Beschwerde hiergegen nicht - wie vom [X.] erkannt - als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen. Die Entschei[X.] der Vorlagefrage war damit zwar nicht für den Ausspruch des [X.] (Unbegründetheit der weite-ren Beschwerde) von Bedeutung, wohl aber für den Umfang der Sachprüfung (Unstatthaftigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde), die zu diesem [X.] geführt hat. Dies genügt, um die Entschei[X.]serheblichkeit der [X.] auch für den vom [X.] entschiedenen Fall zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt. 13 III. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der [X.] anstelle des vorlegenden [X.]s über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das [X.] bleibt ohne Erfolg. 14 - 7 - 1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die Entschei[X.] des [X.]s ist zulässig (vgl. [X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 27 Rdn. 5). 15 16 2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Amtsge-richts ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das [X.] hat die Be-schwerde der Betroffenen deshalb zu Recht als unstatthaft verworfen. Der angefochtene Beschluss beschränkt sich - wie dargelegt - darauf, ei-nen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen zu beauftragen. Zwar setzt eine solche Begutachtung eine Untersuchung der Betroffenen voraus; das bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffene bereits durch diesen Beschluss verpflichtet wird, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen. Zwar kann das Vormundschaftsgericht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreu-ungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, nicht nur - wie von § 68 b Abs. 1 [X.] vorgeschrieben - ein Sachverständigengutachten einholen. Es kann nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 [X.] vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen gegen dessen Willen sowie die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke dieser Untersuchung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Un-tersuchung verweigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist. Eine solche Anordnung liegt hier indes - schon nach dem Wortlaut des Beschlusses - nicht vor. 17 Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Zwischenverfügung, die nicht notwendig im [X.] ergehen muss und die lediglich dazu dient, eine Grundlage für die spätere Entschei[X.] über die Bestellung eines [X.] zu schaffen. Derartige, die endgültige Sachentschei[X.] lediglich [X.] - 8 - tende Maßnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 19 [X.], weil Rechte der Beteiligten durch sie in der Regel nicht berührt werden und der Fortgang des Verfahrens nicht durch Beschwerden gegen Zwischen-entschei[X.]en verzögert werden soll. [X.] Rechtsschutz erhält ein Beteiligter hier grundsätzlich durch die Möglichkeit, die Endentschei[X.] anzu-fechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch überprüfen zu lassen, ob die Beschaffung der Entschei[X.]sgrundlagen durch eine Zwischenentschei-[X.] rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und [X.] 1996, 58; [X.] FamRZ 1989, 542, 543). Zwar sieht die Recht-sprechung die Beschwerde nach § 19 [X.] auch gegen bloße [X.] dann für statthaft an, wenn die angefochtene Anordnung unmittelbar und in erheblichem Maße in die Rechte Beteiligter eingreift (vgl. etwa BayObLG [X.] 1998, 43 m.w.N.). Das ist hier jedoch (noch) nicht der Fall. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der sich auf die Bestellung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Betroffenen beschränkt, lässt sich auch nicht mit § 68 b Abs. 3 Satz 2 [X.] begründen. Zwar ist nach dieser Vor-schrift auch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts, einen Betroffenen zur Vorbereitung des Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit zu untersu-chen und erforderlichenfalls vorzuführen, unanfechtbar. Daraus lässt sich [X.] nicht - mit dem [X.] - der Schluss ziehen, dann müsse im [X.] eines effektiven Rechtsschutzes zumindest die der [X.] - unanfechtbaren - Untersuchungs- und Vorführungsanordnung vorausge-hende Verfügung des Gerichts, ein Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit einzuholen, mit der Beschwerde angreifbar sein (KG [X.], 970, 971; vgl. auch [X.], 311, 312). 19 Zum einen schließt § 68 b Abs. 3 Satz 2 [X.] die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den der Betroffene nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 [X.] zur [X.] - 9 - [X.] seiner Untersuchung verpflichtet und erforderlichenfalls seine Vorführung angeordnet wird, nicht ausnahmslos aus. Vielmehr hat der [X.] die Be-schwerde gegen eine solche Anordnung des Vormundschaftsgerichts dann für ausnahmsweise statthaft erklärt, wenn diese objektiv willkürlich, d.h. in so kras-sem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutz-zwecks von Art. 3 Abs. 1 (und - im entschiedenen Fall - auch des Art. 103 Abs. 1) [X.] nicht mehr vertretbar erscheint ([X.]sbeschluss [X.] 171, 326 = FamRZ 2007, 1002). Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters stelle eine solche Anordnung bereits für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar; zudem sei er zugleich Grundlage für die - nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit anzuordnende - Vorführung und die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel. Zum andern rechtfertigt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes keine Vorverlagerung der Beschwerdemöglichkeit auf gerichtliche Anordnungen, mit denen - wie hier - noch kein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden ist. Der [X.] verkennt dabei nicht die Probleme, die sich aus dem grundsätzli-chen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entschei[X.]en nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 [X.] ergeben können. Der Betroffene wird durch eine solche Entschei-[X.] verpflichtet, eine Untersuchung seiner Betreuungsbedürftigkeit - und das heißt: die etwaige Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung - zu dulden und an ihr mitzuwirken. Die Beein-trächtigung, die in dieser ihm aufgegebenen Dul[X.]spflicht liegt, wird von § 68 b Abs. 3 Satz 2 [X.] als für den Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar angesehen. Eine Beschwerde wird dem Betroffenen verwehrt; er wird darauf verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutach-tens - verfügte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Aus-schluss der Anfechtbarkeit erscheint, wie der [X.] dargelegt hat ([X.] 171, 21 - 10 - 326 = FamRZ 2007, 1002, 1004), schon deshalb verfassungsrechtlich bedenk-lich, weil er dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden Entschei[X.] über die Einrichtung einer Betreu-ung gegen die ihm aufgegebene und mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht zur Dul[X.] der Untersuchung zu wenden; ein effektiver Grundrechtsschutz wird dadurch gefährdet. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entschei[X.]en statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleistet den Schutz durch den [X.], aber nicht vor dem [X.] ([X.] 76, 93, 98; 87, 48, 61 und 107, 395, 402); deshalb begründet die Verfassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entschei[X.] durch eine höhere Instanz. Fraglich ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich ge-gebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen höchstpersönlichen und den Betroffenen unter Umständen existentiell berührenden Bereich eingegriffen wird und eine auf die Fälle der Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachgerecht wäre. Die Frage kann hier dahinstehen. Auch wenn man sie verneint, so [X.] dies nur die Verfassungsmäßigkeit des § 68 b Abs. 3 Satz 2 [X.] in Zweifel ziehen. Dies könnte jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der vom Ge-setzgeber gewollte Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine in die Rechte des Betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche Maßnahme von Verfas-sungs wegen dadurch aufzufangen ist, dass eine - zudem nur in der Regel, aber keineswegs notwendig - vorangehende gerichtliche Maßnahme, die (noch) nicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, der obergerichtlichen Nachprüfung unterstellt wird. Mit einer solchen Folgerung würde nicht nur der Sinn des § 68 b Abs. 3 Satz 2 [X.] verkannt, sondern dessen auf die Anordnungen nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkte Regelung durch Ausweitung der Anfechtbarkeit 22 - 11 - über den Rahmen der Maßnahmen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus in ihr Gegenteil verkehrt. 23 Schließlich ist die Beschwerde auch nicht als außerordentliche Be-schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Wie der [X.] [X.] hat (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2007 - [X.] 92/06 - FamRZ 2007, 1315), ist auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für ein solches außerordentli-ches Rechtsmittel kein Raum; es widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der [X.]. Auch die vom [X.] in seiner Entschei[X.] vom 14. März 2007 ([X.] 171, 326 = FamRZ 2007, 1002) für Fälle der Willkür als statthaft erachtete Beschwerde eröffnet ein solches Rechtsmittel nicht. Die Beschwerdemöglichkeit ist hier vielmehr durch §§ 19, 20 [X.] eröffnet. Die [X.] dieses - an sich gegebenen - Rechtsmittels wird durch die Rege-lung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 [X.] ausgeschlossen; nur dieser Ausschluss [X.] nach der genannten [X.]sentschei[X.] - auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - gegebenenfalls seinerseits der Einschränkung. IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass - unbeschadet der Frage der [X.] einer Beschwerde - eine auf § 68 b Abs. 3 Satz 1 [X.] gestützte Anordnung gegen die Beklagte jedenfalls nur dann rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte für deren Betreuungsbedürftigkeit sprechen und, falls nicht Gefahr im Verzug besteht, der Betroffenen Gelegen-heit zu rechtlichem Gehör gegeben worden ist. Dies muss aus den Akten er-kennbar sein, und zwar auch (und gerade) dann, wenn sich solche Anhalts-punkte in einem zivilprozessualen Rechtstreit ergeben haben und der [X.] - [X.] mit dem Vormundschaftsrichter personengleich ist. An der Darlegung solcher Anhaltspunkte fehlt es, worauf das [X.] mit Recht hin-weist, im vorliegenden Fall völlig; sie erschließen sich auch nicht aus den Ak-ten. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 24.05.2006 - 6 XVII B 668 - [X.], Entschei[X.] vom 14.07.2006 - 25 T 121/06 - [X.], Entschei[X.] vom 09.11.2006 - 15 W 268/06 -

Meta

XII ZB 209/06

23.01.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. XII ZB 209/06 (REWIS RS 2008, 5974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5974

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