Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2012, Az. 4 AZR 750/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 3440

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Gegenstand

Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung - Tarifgebundenheit - Abschluss eines Änderungsvertrags ohne Bezugnahmeklausel


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2010 - 3 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das Jahr 2007.

2

[X.]er Kläger, seit November 2008 Mitglied der [X.] ([X.]), ist seit 2001 im [X.] beschäftigt. Sein erster befristeter Arbeitsvertrag vom 18. April 2001 enthielt in § 2 eine Bezugnahme auf die „für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge, die von der [X.] ([X.]) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind“.

3

[X.]as [X.] war ein Eigenbetrieb der [X.], die Mitglied im [X.] ([X.]) war, einem Mitgliedsverband der [X.]. [X.]as Krankenhaus wurde im Jahr 2005 nach § 168 [X.] aus dem Vermögen der [X.] ausgegliedert und auf die [X.] gGmbH i.G., die nicht Mitglied im [X.] war, übertragen. Mit Schreiben vom 16. November 2005 wurden die Beschäftigten über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Rechtsträger zum 28. Oktober 2005 informiert. In einer von der [X.] und der [X.] gGmbH i.G. geschlossenen Personalüberleitungsvereinbarung vom 2. November 2005 ([X.]) ist [X.]. ausgeführt, dass der Übergang der Arbeitsverhältnisse der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eintreten soll und dass abweichend von § 613a BGB die bisherigen tarifvertraglichen Rechte und Pflichten nach dem Betriebsübergang jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum dynamisch weitergeführt werden. Für den Fall einer wirksamen Ablösung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen durch [X.]. [X.] waren besondere Regeln vereinbart worden. [X.]ie [X.] erwarb in der Folgezeit einen Mehrheitsanteil an der [X.], die im [X.] 2006 zunächst in die [X.] umbenannt wurde und seit 2012 unter dem jetzigen Namen firmiert.

4

[X.]ie [X.] schloss am 27. März 2007 mit den [X.] [X.] und [X.] den Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.]) ab. [X.]ieser am 1. Jan[X.]r 2007 in [X.] getretene und bis zum 31. [X.]ezember 2011 befristete Tarifvertrag sah [X.]. für die Arbeitnehmer der [X.] eine Sonderzahlung vor, deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses des Konzerns der [X.] im betreffenden Kalenderjahr, der [X.]auer der Betriebszugehörigkeit und zudem von der Zugehörigkeit entweder zu der Gewerkschaft [X.] oder der [X.] zu einem bestimmten Stichtag abhängig war. [X.]iesen Tarifvertrag hat der Senat mit Urteil vom 18. November 2009 (- 4 [X.] - [X.] 132, 268) im Verhältnis zu den abhängigen Unternehmen des Konzerns - wie der [X.] - als unwirksam angesehen, da er von der herrschenden Konzerngesellschaft nicht unter offengelegter Vertretung für die abhängigen Unternehmen geschlossen worden war. Am 2. März 2010 schlossen die [X.] und die Konzerngesellschaften - darunter die Beklagte - einerseits und die [X.] [X.] und [X.] andererseits erneut einen Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.]) mit Wirkung ab dem Jahre 2007 ab, dessen Regelungen weitgehend denen im [X.] entsprachen.

5

Am 1. Oktober 2007 schlossen die Parteien einen schriftlichen Änderungsvertrag, der keine Bezugnahmeklausel auf ein Tarifwerk enthält.

6

[X.]er Kläger erhielt bis 2006 die jährliche Sonderzahlung nach den Tarifwerken des öffentlichen [X.]ienstes. Mit der Abrechnung für [X.]ezember 2007 zahlte ihm die Beklagte für das Jahr 2007 ein „Weihnachtsgeld“ in Höhe von 533,55 Euro brutto sowie mit der Abrechnung für April 2008 eine weitere „Sonderzahlung“ in Höhe von 72,04 Euro brutto.

7

Nach erfolgloser Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Betrages hat der Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihm stehe für das Jahr 2007 entweder eine weitere Sonderzahlung nach § 20 [X.] in Höhe von 894,67 Euro brutto oder ansonsten ein Anspruch nach dem [X.] [X.] 2010 in restlicher Höhe von 908,31 Euro brutto zu. Aufgrund der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag von April 2001 sei auf das Arbeitsverhältnis der [X.] oder der [X.] in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Sollte die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den [X.] [X.] 2010 verweisen, stehe ihm hieraus der begehrte Anspruch zu. [X.]ie in diesem Tarifvertrag vereinbarte unterschiedliche Behandlung von [X.] und Unorganisierten sei unzulässig. Zudem ergebe sich sein Anspruch aus der [X.]. [X.]er Änderungsvertrag von Oktober 2007 stehe weder einer Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen [X.]ienstes noch des [X.] [X.] 2010 entgegen, selbst wenn dieser keine ausdrückliche Regelung über eine Sonderzahlung enthalte.

8

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 908,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2008 zu zahlen.

9

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf die begehrte höhere Sonderzahlung ergebe sich weder aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag von April 2001 noch aus dem Änderungsvertrag von Oktober 2007. [X.]er Letztere habe das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt und nehme nicht mehr Bezug auf die Tarifwerke des öffentlichen [X.]ienstes. Im Übrigen erfasse die Bezugnahmeklausel des ursprünglichen Arbeitsvertrages sämtliche für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge, weshalb für die Sonderzahlung der [X.] [X.] 2010 anzuwenden sei, der keine unzulässige [X.]ifferenzierungsklausel enthalte. [X.]a der Kläger im Jahr 2007 nicht Mitglied einer der [X.] gewesen sei, habe er keinen Anspruch auf die höhere Sonderzahlung.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. [X.]em Kläger steht eine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2007 nicht zu.

I. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG.

1. [X.]er Kläger kann seinen Anspruch nicht auf ein Tarifwerk des öffentlichen [X.]ienstes stützen. Es fehlt an einer beiderseitigen Tarifgebundenheit. Abgesehen davon, dass der Kläger erst seit November 2008 Mitglied der [X.] ist, ist die [X.] nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an diese Tarifvertragswerke gebunden.

2. [X.]em Kläger steht auch kein Anspruch aus dem [X.] [X.] 2010 zu. Im [X.] 2007 war er nicht tarifgebunden. [X.]er Ne[X.]bschluss im Jahre 2010 diente nur der rückwirkenden Inkraftsetzung des [X.] [X.] 2007 für die abhängigen Unternehmen des Konzerns wie die [X.]. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung der Tarifvertragsparteien führt, soweit abgelaufene Anspruchs- und Bezugszeiträume betroffen sind, eine erst nach deren Ablauf begründete normative Tarifgebundenheit nicht zu nachträglichen Ansprüchen (vgl. auch [X.] 22. November 2000 - 4 [X.] - [X.] § 3 [X.] Nr. 20 = [X.] § 3 Nr. 20).

3. Ein Anspruch des [X.] auf die begehrte Sonderzahlung folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. einem Tarifvertrag des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]er Gewerkschaftsbeitritt des [X.] erfolgte erst nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, weshalb nicht die beiderseitige normative Tarifgebundenheit als Voraussetzung des Eingreifens von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestand (vgl. im Einzelnen: [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 17 ff., [X.], 1895).

II. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifwerke des öffentlichen [X.]ienstes oder des [X.] [X.] 2010. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auf der Grundlage der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages vom 18. April 2001 ergeben hätte. [X.]ie Parteien haben die ursprüngliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung nicht in den Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 übernommen und damit vor dem für eine Sonderzahlung nach den Tarifvertragswerken des öffentlichen [X.]ienstes maßgebenden 1. [X.]ezember des [X.] 2007 eine abweichende vertragliche Regelung getroffen. [X.]as hat das [X.] verkannt. Entgegen dessen Auffassung hat der Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 die Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages vom 18. April 2001 nicht unberührt gelassen. Er enthält eine umfassende vertragliche Neuregelung ohne Bezugnahmeklausel. Somit verweist er weder auf die Tarifverträge des öffentlichen [X.]ienstes noch auf die bei der [X.]n geltenden Tarifverträge. [X.]as ergibt die Auslegung.

1. Nach dem Vortrag der Parteien und dem äußeren Erscheinungsbild (vgl. [X.] 14. [X.]ezember 2011 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] § 4 Nr. 22) ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Änderungsvertrag um einen Formularvertrag handelt. [X.]essen Bestimmungen sind nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, dh. nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (näher [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283; 16. [X.]ezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). [X.]er Senat als Revisionsgericht ist an einer Auslegung der Erklärung bereits deshalb nicht gehindert, weil das Berufungsgericht eine Auslegung des vom Kläger bereits mit der Klageschrift vorgelegten Änderungsvertrages vom 1. Oktober 2007, auf den sich die [X.] in den Vorinstanzen bezogen hat, unterlassen hat. Nach erfolgtem rechtlichen Hinweis konnte der Senat die Auslegung des Vertrages selbst vornehmen, weil diese nicht von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, sondern sich aus der Vertragsurkunde selbst ergibt (vgl. auch [X.] 27. Oktober 2004 - 10 [X.] - mwN, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28).

2. Spätestens mit dem umfassenden Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 sind die vertraglichen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 18. April 2001 geändert und durch andere ersetzt worden. [X.]er Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 enthält lediglich für die [X.]auer der Kündigungsfrist (§ 7 - [X.]auer des Anstellungsvertrages), die sich nach § 27 Manteltarifvertrag [X.] vom 1. Jan[X.]r 2007 richten soll, eine einzige, partielle Verweisung auf Tarifverträge.

a) Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass die damaligen Vertragsparteien den befristeten Arbeitsvertrag von April 2001, dessen § 2 eine Verweisung auf die Tarifverträge der [X.] und des für den Bereich des Arbeitgebers zuständigen [X.] enthielt, zunächst über das Befristungsende hinaus weiterführen wollten. [X.]arauf deutet [X.]. die Benennung der späteren Vereinbarung als Änderungsvertrag und eine darin erfolgte Anerkennung einer durchgehenden Beschäftigungszeit seit dem 1. Mai 2001 hin.

b) Mit dem Änderungsvertrag von Oktober 2007 haben die Parteien aber nach dem Betriebsübergang eine neue, eigenständige und den bisherigen Arbeitsvertrag ersetzende Vereinbarung getroffen. Sie beinhaltet nicht nur eine unbefristete Tätigkeit des [X.] als Mitarbeiter der Pforte/Telefonie unter Anrechnung der Beschäftigungszeit seit dem 1. Mai 2001, sondern regelt [X.]. auch - ohne jegliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen - das [X.] (§ 1 Abs. 1), den Umfang und die Grenzen des [X.]irektionsrechts (§ 1 Abs. 1), ein Festgehalt und dessen Fälligkeit (§ 2 Abs. 1), die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2), die [X.]auer des Urlaubs (§ 3), die Vorgaben zur Geheimhaltung (§ 4), Nebentätigkeiten (§ 5), Arbeitsverhinderung (§ 6), ein Schriftformerfordernis (§ 8 Abs. 1) sowie eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Vertrag (§ 8 Abs. 2).

[X.]iese umfangreichen Regelungen verdeutlichen, dass die Parteien nicht nur den früheren, auf das Tarifvertragsrecht des öffentlichen [X.]ienstes von [X.] und [X.] verweisenden Arbeitsvertrag ergänzen, sondern ihn vielmehr ersetzen wollten. [X.]urch den vorbehaltlosen Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll (st. Rspr., vgl. [X.]. [X.] 14. November 2007 - 4 [X.] 945/06 - [X.] 2008, 358; 14. Febr[X.]r 2007 - 7 [X.] 95/06 - [X.]E 121, 247; jew. mwN).

III. Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aus dem Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007.

[X.]er Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 und namentlich die Entgeltregelungen sehen einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nicht vor.

IV. [X.]er Kläger hat auch keinen anteiligen Anspruch für die Monate Jan[X.]r bis September 2007 auf die begehrte Sonderzahlung für das Jahr 2007.

[X.]abei kann dahingestellt bleiben, zu welchem exakten [X.]atum der Betrieb des [X.] auf die [X.] gGmbH gem. § 613a BGB übergegangen ist und welche Tarifwerke des öffentlichen [X.]ienstes dann aufgrund der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bis einschließlich 30. September 2007 galten. Ein möglicher anteiliger Anspruch für das [X.] wäre nach keiner der - je nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Betriebsübergangs - eventuell in Frage kommenden Bestimmungen über Sonderzahlungen der Tarifvertragswerke des öffentlichen [X.]ienstes (§ 20 TVö[X.], § 20 TVÜ-[X.] iVm. TV Zuwendung [X.] vom 10. [X.]ezember 1990, TV Zuwendung [X.] vom 10. [X.]ezember 1990 oder iVm. § 20 TVö[X.]) gegeben. [X.]er Kläger stand zwar zum Stichtag am 1. [X.]ezember 2007 in einem Arbeitsverhältnis zur [X.]n. Es fehlt aber seit dem 1. Oktober 2007 an einer vereinbarten, vertraglichen Bezugnahme auf die Tarifvertragswerke des öffentlichen [X.]ienstes.

V. Soweit sich der Kläger zusätzlich auf die [X.] von November 2005 als Anspruchsgrundlage beruft, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese in Anbetracht des Änderungsvertrages der Parteien vom 1. Oktober 2007 an einer für das Bezugsjahr 2007 nicht mehr bestehenden Bindung oder Gebundenheit an die Tarifvertragswerke des öffentlichen [X.]ienstes etwas ändern könnte. In einer [X.] kann eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen ohne Zustimmung der davon erfassten Arbeitnehmer nicht vereinbart werden, da es sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten [X.]ritter handeln würde. [X.]as gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme, sondern auch - wie hier - bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Inbezugnahme von Tarifverträgen. [X.] werden kann lediglich die Berechtigung, eine Vereinbarung über die dynamische Anwendung der sich aus der [X.] ergebenden Tarifverträge vom Arbeitgeber zu verlangen (vgl. dazu [X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 [X.] 439/09 - Rn. 26 ff., [X.] BGB § 133 Nr. 60). Eine solche ist hier nicht vorgetragen worden oder ersichtlich.

VI. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 750/10

05.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Schwerin, 9. Januar 2009, Az: 66 Ca 328/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2012, Az. 4 AZR 750/10 (REWIS RS 2012, 3440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3440

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