Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2021, Az. 6 StR 344/21

6. Strafsenat | REWIS RS 2021, 3100

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Nebenräume als Wohnungsbestandteil


Tenor

1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2021 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte in Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.099 Euro angeordnet ist.

2.Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch hält in Fall [X.] der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung). Nebenräume unterfallen dem [X.] dann, wenn sie durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, weil sie - wie etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses - mit der Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 [X.], [X.], 120; Beschlüsse vom [X.] 2017 - 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15; vom 24. März 2021 - 6 StR 46/21). Daran fehlt es hier. Denn die betroffene Garage war durch einen Zwischenraum vom Wohngebäude baulich und räumlich getrennt. Der Senat schließt aus, dass hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

3

Der Senat erkennt aus prozessökonomischen Gründen auf die in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB (aF) bestimmte Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Angesichts der Erwägungen des [X.]s zur Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 244 Abs. 3 StGB (aF) sowie des Seriencharakters der Tat kann er ausschließen, dass die Strafkammer eine Entkräftung der in der Vorschrift angeordneten Regelwirkung angenommen oder eine Geldstrafe verhängt hätte. Mit Blick auf die verbleibenden Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten und [X.] einem Jahr und zehn Monaten wird der [X.] hierdurch nicht tangiert.

4

2. Die Einziehungsentscheidung hält insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand, als die Strafkammer bei der Berechnung des [X.] in Fall [X.] der Urteilsgründe versehentlich einen Wert der [X.] von 400 Euro (statt 350 Euro) berücksichtigt hat. Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung entsprechend.

König     

        

Feilcke     

        

Tiemann

        

Fritsche     

        

von [X.]     

        

Meta

6 StR 344/21

24.08.2021

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schweinfurt, 19. März 2021, Az: 1 KLs 9 Js 2153/19

§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2021, Az. 6 StR 344/21 (REWIS RS 2021, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 474/22 (Bundesgerichtshof)

Vermögensabschöpfung: Einziehung eines Geldwäscheobjekts


4 StR 114/22 (Bundesgerichtshof)

Vermögensabschöpfung in Strafsachen: Erweiterte Einziehung von Surrogaten


3 StR 141/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 68/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 1/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Geldwäsche: Konkurrenzverhältnis bei aufeinanderfolgenden Geldwäschehandlungen; Revisionsbeschränkung auf die Einziehungsentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 378/11

5 StR 361/17

6 StR 46/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.