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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 83/12
vom
27.
März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls mit Waffen
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
1 [X.]
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.
Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernis-sen
des §
345 Abs.
2 [X.] und ist deshalb unzulässig im Sinne von §
349 Abs.
1 [X.]. Aus der Fassung der [X.] ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht -
wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur [X.], 309; Meyer-Goßner [X.] 54.
Aufl. §
345 Rn.
16 mwN)
-
die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklag-ten Bezug ("Herr G.
", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner [X.]", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
1
2
-
3
-
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel -
worauf der [X.] zu Recht hinweist
-
auch unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Ernemann
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
3
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 83/12 (REWIS RS 2012, 7704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7704
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