Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 1 StR 742/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.] vom 1. August 2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen geführt wurde, durch Beschluss vom 17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schreiben vom 19. September 2022 beantragte der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um „seine Verfahrensrügen“ anzubringen. Dies sei ihm bislang nicht möglich gewesen, weil er „seine komplette Akte“ erst am 14. September 2022 zur Verfügung gestellt bekommen habe. Von seinem Pflichtverteidiger sei ihm im Erkenntnisverfahren und während des Laufs der [X.] die Einsichtnahme in die Akte verweigert worden.

3

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten selbst ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte zusteht (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20 Rn. 3 ff.), ist sein Antrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 [X.]). Darüber hinaus hat der Verurteilte die versäumte Handlung, die Verfahrensrügen anzubringen, nicht innerhalb der [X.] nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Jäger     

  

Bellay     

  

Fischer

  

Wimmer     

  

Bär     

  

Meta

1 StR 742/08

15.12.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hof, 1. August 2008, Az: 33 Js 9192/07 1 Ks

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 1 StR 742/08 (REWIS RS 2022, 8742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 80/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 45/20 (Bundesgerichtshof)

Revisionsbegründung in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag des verteidigten Angeklagten bei Fristversäumung für eine eigene Revisionsbegründung wegen verspäteten …


5 StR 392/21 (Bundesgerichtshof)


2 StR 261/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 183/19 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Irrtum über den Lauf der Revisionsbegründungsfrist bei übersetzter Rechtsmittelbelehrung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 45/20

1 StR 240/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.