Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. I ZR 152/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6069

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718UIZR152.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/17
Verkündet am:

12. Juli 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 652; EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a)
Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grund-sätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
b)
Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftrag-geber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem un-vorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.
c)
Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der [X.] haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß §
22 Nr.
2, §
23 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EStG nicht bewusst ist.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2018 -
I [X.]/17 -
[X.]

[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
Juli 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin des von ihr Anfang 2004 zum Preis von 170.000

.

, A.
O.

, in dem
sich
acht vermietete Wohnungen befanden (im Weiteren: Anwesen).
Mit schrift-lichem [X.] vom 15.
Mai 2013
beauftragte sie die Beklagte, eine
Immobilienmaklerin,
mit der Vermittlung des Anwesens. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit mit, es gebe zahlreiche In-teressenten für das Anwesen und es empfehle sich, dieses bald zu
veräußern, da andernfalls
die Gefahr bestehe, dass Interessenten abspringen könnten. Die Klägerin schloss mit der späteren Erwerberin des Anwesens, mit der sie seit Ende Mai 2013 in Verhandlungen gestanden
hatte, nach vorheriger Besichti-gung des Anwesens am 14.
Juni 2013 eine
von der Beklagten mitunterzeichne-te
privatschriftliche "Ankaufvereinbarung". Mit notariellem Kaufvertrag vom 8.
Juli 2013 verkaufte sie das Anwesen zu
einem Preis von 295.000

In §
14 1
-
3
-
des von der Beklagten vorbereiteten Kaufvertrags
wurde
festgestellt, dass der Notar keine steuerrechtliche Beratung durchgeführt hat.
Die zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin hatte gemäß Bescheid des Finanzamts
Krefeld vom 17.
März 2015
für das Jahr 2013 Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
in Höhe von insgesamt 47.856,62

nachzuzahlen.
Die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie vor Abschluss des [X.] am 8.
Juli 2013 darauf hinweisen müssen, dass ein innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb des Anwesens bei seiner Veräußerung erzielter
Gewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sei. Die Beklagte habe bei der [X.] einen Grundbuchauszug übergeben bekommen. Jedenfalls [X.] der Vorbereitung des Kaufvertrags habe sie Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin das Anwesen Anfang 2004 erworben habe.
Das [X.] hat die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene,
auf Zahlung von 47.856,52

n-waltskosten in Höhe von 1.822,96

gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 1354). Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer aus dem Maklervertrag folgenden Aufklärungs-
oder Beratungspflicht verneint. Dazu hat es ausgeführt:
2
3
4
5
-
4
-
Die Beklagte habe die Klägerin nicht darüber aufklären müssen, dass ein Veräußerungsgewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich zu versteuern sei.
Die von ihr nach dem Maklervertrag zu erbringenden Leis-tungen bezögen sich ausschließlich auf Marktwerteinschätzungen, [X.] und die Inanspruchnahme ihrer Kundenkartei. Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte
auch steuerrechtlich beratend hätte tätig werden sollen, fän-den sich weder in dem Vertrag vom 15.
Mai 2013 noch in den von der [X.] verwendeten Werbeflyern. Die dort suggerierte umfassende Fachkenntnis der Beklagten werde von jedem Makler erwartet.
Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin als Auftraggeberin über die Steu-erpflichtigkeit eines innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsge-winns
aufzuklären, ergebe sich ferner
nicht aus allgemeinen Grundsätzen. Die Annahme einer generellen Pflicht des Maklers, über steuerrechtliche Aspekte einer erwogenen Transaktion aufzuklären, dehnte dessen Pflichten unzumutbar aus. Der Makler
sei
vorrangig Experte für die Bewertung und die Veräußerung sowie den Erwerb von Immobilien und die entsprechenden Markteinschätzun-gen, nicht dagegen für die dabei zu beachtenden steuerrechtlichen Gesichts-punkte.
Sein Kunde erwarte auch keine solche Aufklärung oder Prüfung.
Nichts Abweichendes
gelte für die Regelung über die zehnjährige Speku-lationsfrist bei Immobilien. Zwar seien die in diesem Zusammenhang zu [X.]den Umstände weniger komplex als bei anderen steuerrechtlichen Fragen. Für
die Einschätzung, inwieweit die Regelung einem Verkauf entgegenstehe, spielten aber ebenfalls nicht selten außerhalb des angestrebten Geschäftsab-schlusses liegende Fragen eine Rolle.
Eine Aufklärungspflicht ergebe sich weiterhin
nicht aus den konkreten Umständen des [X.]. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte
vom Ablauf der Spekulationsfrist bei dem Anwesen Anfang 2014 Kenntnis [X.] habe. Der
Makler
sei nicht verpflichtet, einen ihm vorliegenden Grund-6
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9
-
5
-
buchauszug auf Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflichtigkeit eines mög-lichen Veräußerungsgewinns durchzusehen. Er könne zudem
erwarten, dass der Eigentümer eines [X.] mit acht Wohnungen, der sich zu dessen
Veräußerung entschlossen habe,
sich zuvor Gedanken über die dabei zu beachtenden steuerrechtlichen
Aspekte gemacht und erforderlichenfalls qua-lifizierten Rat eingeholt habe.
Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin schließlich
nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie diese zu einem unvorteilhaften und übereilten Vertragsschluss verleitet habe. Die
bloße Erklärung, Interessenten
könnten
wieder abspringen, wenn die Klägerin ihr
Angebot nicht annehme, ha-be
keine unzulässige Verleitung zu einem Kaufvertragsabschluss dargestellt.
I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Maklervertrag beanspruchen. Die Beklagte war nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag

auch unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Umstände
nicht verpflichtet, die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrags
darauf hinzuweisen, dass diese einen durch die Veräußerung des Anwesens erzielten Gewinn nach §
22 Nr.
2, §
23 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1
EStG zu versteuern hatte, wenn sie das Anwesen innerhalb der letzten zehn Jahre vor seiner Veräußerung erworben hatte.
1.
Ein Makler steht
zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertre-ter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben bestimmte Aufklärungs-
und Beratungspflichten ergeben kön-nen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2000
III
ZR
43/99, [X.], 3642 [juris Rn.
6]; Beschluss vom 10.
November 2016
I
ZR
235/15, [X.], 48 Rn.
20, jeweils mwN).
Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet es, den Auftraggeber nicht nur über dasjenige aufzuklären, was unerlässlich ist, um 10
11
12
-
6
-
ihn vor Schaden zu bewahren, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1981
IVa
ZR
244/80, NJW 1981, 2685
f. [juris Rn. 9]; [X.], [X.], 3642 [juris Rn. 6]; [X.], Urteil vom 18.
Januar 2007

III
ZR
146/06, [X.] 2007, 711 Rn.
11; Beschluss vom 18.
April 2013

V
ZR
231/12, juris Rn.
16; [X.], [X.], 48 Rn.
20, jeweils mwN).
Wie weit diese Unterrichtungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab ([X.], [X.] 2007, 711 Rn.
11; [X.], 48 Rn.
20).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausge-gangen.
2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass ei-nen Makler unbeschadet des zu vorstehend II
1 Ausgeführten beim Fehlen ei-ner entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht trifft, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang rele-vanten Umstände aufzuklären
(vgl. [X.], [X.] 2002, 51
f.
[juris Rn.
9]; [X.], [X.], 506
[juris Rn.
12
f.]; MünchKomm.[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
652 Rn.
258; Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
652 Rn.
140; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
652 Rn.
14; [X.] [X.]/[X.], Stand 1.
Novem-ber 2017, §
654 Rn.
17; BeckOGK [X.]/[X.], Stand 1.
Juni 2018, §
652 Rn.
378.1; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
652 Rn.
149; [X.]/D.
Fischer, [X.], 15.
Aufl., §
652 Rn.
58 gegen Voraufl./O.
Werner §
652 Rn.
58; D.
Fischer, Maklerrecht, 4.
Aufl., [X.].
IX Rn.
14; [X.]., NJW 2015, 3278, 3283; aA [X.], [X.], 448,
449
[juris Rn.
24]; [X.]/[X.], [X.] [Juli 2015], §
652 Rn.
220; [X.]/[X.], Maklerrecht, 7.
Aufl., Rn.
338; jegli-che Nebenpflicht in dieser Hinsicht verneinend: [X.], [X.], 2000, S.
115; zu
der
Möglichkeit einer Verpflichtung des Maklers zur Erteilung steuerlicher Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen vgl.
13
-
7
-
OLG Köln, [X.] 2001, 25, 27
f.
[juris Rn.
45]).
Makler sind zwar gemäß §
4 Nr.
5 StBerG berechtigt, zu einschlägigen steuerlichen Fragen Auskünfte zu geben und zu beraten (vgl. [X.] in
Bonner Handbuch der Steuerberatung, 71.
Lief. August 2002, §
4 StBerG Rn.
B
69.8); sie sind
dazu aber gegenüber dem Auftraggeber nach dem Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet.
Abweichendes gilt allerdings ausnahmsweise etwa dann, wenn der Mak-ler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert. Erweckt er dadurch bei dem Auftraggeber ein berechtigtes Vertrauen, dass für ihn in dieser Hinsicht unvorteilhafte Vertragsgestaltungen vermieden werden, muss er sich an diesem Eindruck festhalten lassen (vgl. NK-[X.]/[X.] aaO §
652 Rn.
149; MünchKomm.[X.]/[X.] aaO §
652 Rn.
258, jeweils
mwN). Des [X.] können sich gewisse Beratungspflichten zu rechtlichen und steuerlichen Standardfragen
auf einem bestimmten Gebiet für den Makler im Einzelfall dar-aus ergeben, dass er sich -
beispielsweise in seiner Werbung
-
einer langjähri-gen Tätigkeit und Erfahrung auf diesem Gebiet berühmt (NK-[X.]/[X.] aaO §
652 Rn.
149; MünchKomm.[X.]/[X.] aaO §
652 Rn.
258 mwN). Außerdem muss der Makler den Auftraggeber dann,
wenn dieser hinsichtlich vertragsrele-vanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf, anraten, insoweit
fachmännischen Rat einzuholen (vgl. [X.], NJW 1981, 2685, 2686 [juris Rn.
11]; [X.], [X.], 506 [juris Rn.
14];
Soergel/[X.]
aaO §
652 Rn.
140; D.
Fischer, Maklerrecht aaO [X.].
IX Rn.
14).
Gesteigerte Beratungs-
und Aufklärungspflichten bestehen für den Makler schließlich dann, wenn er den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet (vgl. Münch-Komm.[X.]/[X.] aaO §
652 Rn.
258 in Verbindung mit 263 mwN).
3. Nach diesen Maßstäben ist die Verneinung der Verletzung von [X.], die sich für die Beklagte aus dem Vertrag vom 15.
Mai 2013 ergaben,
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14
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-
8
-
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht
den Eindruck erweckt, in steuerrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie stellen, über besondere Fachkunde oder Erfahrung zu verfügen. Die von der Klägerin zur Akte gereichten Werbeflyer enthielten nach der von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Würdi-gung des Berufungsgerichts überwiegend offensichtliche Werbeanpreisungen, die keine über die von jedem Makler erwarteten hinausgehenden Fachkennt-nisse
der Beklagten suggerierten. Die Revision greift weiterhin nicht die [X.] auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts an, diese allgemein gehaltenen Anpreisungen seien nicht geeignet, besonderes Vertrauen in Anspruch zu nehmen, und ließen nicht erkennen, dass sich die beworbene Kenntnis und Beratung der Beklagten auch auf steuerrechtliche As-pekte beziehen sollte.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte auch
nicht erkennbar, dass die Klägerin einer steuerrechtlichen Beratung über die sogenannte Spekulationsfrist bedarf.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, wegen der hohen Schadensträchtig-keit eines Verkaufs innerhalb der Spekulationsfrist sei zumindest ein leicht zu erteilender allgemeiner Hinweis auf deren Existenz erforderlich, wenn die vermakelte Immobilie vom Auftraggeber ersichtlich nicht eigengenutzt werde und die Zehnjahresfrist des §
23 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EStG daher einschlägig sein könne. Die drohende steuerliche Belastung eines vorzeitigen Verkaufs [X.] einen Umstand dar, der die mit dem vermittelten Geschäft verfolgten Zwecke zumal dann vereiteln, zumindest
aber nachhaltig gefährden könne, wenn der Auftraggeber dem Makler
gegenüber

wie im Streitfall
geäußert
habe, dass das Objekt nicht unter Wert verkauft werden solle. Ein Makler, der
wie die Be-klagte
für sich in Anspruch nehme, eine qualifizierte Immobilienvermarktung aufgrund langjähriger Markterfahrung zu betreiben, müsse
die speziell die Ver-16
17
18
-
9
-
äußerung von Immobilien betreffenden steuerrechtlichen Regelungen kennen.
Für einen solchen Makler liege es
auf der Hand, dass Immobilieneigentümern die Besonderheit einer Zehnjahresfrist für die steuerliche Belastung des [X.] für nicht eigengenutzte Immobilien nicht geläufig sein müsse.
Die von der Revision insoweit angeführten Gesichtspunkte reichten zu-mindest
für sich gesehen nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten in dem Sinne anzunehmen, dass die Klägerin wegen
der Frage einer möglichen steuerlichen Belastung des bei dem in Aussicht genommenen Geschäft
zu er-zielenden [X.] fachmännischen Rat einholen sollte. Ein Mak-ler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er auf-grund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil dieser sich nicht der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht bewusst ist. Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich seinerzeit im Blick auf die steuerliche Beurteilung der geplanten Veräuße-rung des Anwesens ein für die Beklagte erkennbarer besonderer Beratungsbe-darf ergeben konnte.
bb) Die Revision rügt weiterhin ohne Erfolg, eine
Pflicht, die Klägerin auf fachmännischen Rat zu verweisen, sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass die Beklagte aufgrund der Einsichtnahme
in das Grundbuch habe erken-nen müssen, dass die Klägerin das Objekt innerhalb der [X.] habe.
Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Maklers, einen ihm vor-liegenden Grundbuchauszug auf Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflich-tigkeit
eines etwaigen Veräußerungsgewinns durchzusehen, demgegenüber
mit der Begründung verneint, einem Grundbuchauszug lasse sich
regelmäßig nicht entnehmen, welches Grundgeschäft der Auflassung zugrunde gelegen habe; in 19
20
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-
10
-
Betracht komme etwa auch ein Erwerb von Todes wegen
oder ein Tauschge-schäft.
Noch weniger ergebe sich aus dem Grundbuchauszug, zu welchem Preis der Eigentümer das Objekt erworben habe. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
Es kann offenbleiben, ob sich einem Grundbuchauszug keine hinrei-chenden Anhaltspunkte
für die Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgeschäfts entnehmen lassen, weil er regelmäßig keinen Aufschluss darüber gibt, ob der Erwerb des Grundstücks auf einer Anschaffung im Sinne von § 23 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1 EStG beruht und mit der Veräußerung steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG erzielt werden, oder ob ein hinreichender Anhalts-punkt schon dann vorliegt, wenn sich aus dem Grundbuchauszug ergibt, dass der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung des Grundstücks möglicherweise nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Ein Makler ist im Allgemei-nen -
und so auch hier -
schon deshalb nicht zu einer solchen Nachforschung verpflichtet, weil er seinem Auftraggeber grundsätzlich keine steuerrechtliche Beratung schuldet.
[X.]) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte habe bei dem in Aussicht genommenen Verkauf des Anwesens durch die Klägerin als [X.] nicht davon ausgehen können, diese sei bereits eingehend steuerlich bera-ten worden oder habe sonst ausreichende Kenntnisse von den steuerrechtli-chen Aspekten des geplanten [X.]. Bei Privatleuten, die ersicht-lich nur eine Immobilie besäßen, könne
nicht erwartet werden, dass ihnen die insoweit bestehenden besonderen Risiken bewusst seien, die eine steuerrecht-liche Beratung erforderten.
Die Revision setzt bei diesen Ausführungen voraus, dass die Klägerin im Juli 2013 nur eine Immobilie besessen hat und dass dieser Umstand der [X.] seinerzeit zudem
bekannt war, ohne dass sie sich in dieser Hinsicht auf vom
Berufungsgericht getroffene Feststellungen zu stützen vermag. Außerdem 22
23
24
-
11
-
kann auch bei einer Privatperson nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie einer entsprechenden rechtlichen Belehrung bedarf.
Eine Haftung der Beklagten wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn sie aufgrund der be-sonderen Umstände des Einzelfalls vermuten musste, der Klägerin drohe ein steuerlicher Schaden, weil sie sich der Gefahr des Entstehens einer besonde-ren Steuerpflicht gemäß §
22 Nr.
2, §
23 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EStG nicht
be-wusst war (vgl. auch -
zur grundsätzlich ausgeschlossenen Haftung des Notars gemäß §
19 Abs.
1
BNotO in entsprechenden Fällen
-
[X.], Urteil vom 13.
Juni 1995 -
IX
ZR
203/94, NJW 1995, 2794 mwN [juris Rn.
9
f.]).
Solche besonderen Umstände lagen nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revi-sion nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen im Streitfall aus Sicht der Beklagten nicht vor;
vielmehr
wären sie von dieser
-
insbesondere durch eine
entsprechende gezielte Befragung der Klägerin
-
erst noch zu [X.] gewesen. Zu einer solchen Aufklärung des Sachverhalts war die Beklagte nach
dem
mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrag allerdings
nicht ver-pflichtet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenom-men werden, die Beklagte habe die Klägerin zu einem riskanten Vorgehen oder einem unvorteilhaften oder
überstürzten Vertragsschluss veranlasst.
Vergeblich rügt die Revision, die Beklagte habe, auch wenn sie die Klä-gerin durch den Hinweis, die Interessenten könnten wieder abspringen, mög-licherweise nicht übermäßig gedrängt habe, aufgrund der Nichtbeachtung der Spekulationsfrist den geschäftlichen Erfolg des Verkaufs für die Klägerin als ihre Auftraggeberin nachhaltig vereitelt, zumindest aber erheblich gemindert.
Die Beklagte hätte die Klägerin von
einem verfrühten Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist durch einen entsprechenden Hinweis abhalten, zumindest
aber auf dieses den geschäftlichen Erfolg nachhaltig beeinträchtigende Risiko hinweisen müssen.
25
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-
12
-
Die Revision weist damit selbst darauf hin, dass die Beklagte die Kläge-rin durch den Hinweis, Interessenten könnten bei einem längeren
Zuwarten von dem in Aussicht genommenen Erwerb des Anwesens Abstand nehmen, nicht zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet hat. Damit traf die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Beratungs-
und [X.].
II[X.] Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2016 -
5 O 387/15 -

[X.], Entscheidung vom 28.07.2017 -
I-7 [X.] -

27
28

Meta

I ZR 152/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. I ZR 152/17 (REWIS RS 2018, 6069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6069

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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