Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 5 StR 578/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14243

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 578/14

vom
11. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

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2
-
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. März 2015, an der teilgenommen haben:
[X.]
Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt C.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt Ca.

als Nebenklägervertreter,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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3
-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2014 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem
Angeklagten
die Kosten sei-nes Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die notwendi-gen Auslagen des [X.] zu tragen.

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Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jah-ren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat
keinen Erfolg.
1. Soweit mit dem Rechtsmittel gerügt wird, das gegen den Dolmetscher gerichtete [X.] sei von der [X.] zu Unrecht zu-rückgewiesen worden, kann es nicht durchdringen. [X.] ist unzulässig er-hoben worden

344 Abs. 2 Satz
2 StPO). In der Revisionsbegründungsschrift
ist vorgetragen worden, im Verfahren über das
Ablehnungsgesuch sei der Dol-1
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metscher nicht
angehört worden. Aus der den
entsprechenden [X.] enthaltenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes, dass neben den Prozessbeteiligten auch der Dolmetscher Gelegenheit zur Stellung-
übersetzt hat. Dieser Verfahrensgang deckt sich mit der unwidersprochen
gebliebenen Stellungnahme der [X.] vom 21. Oktober 2014. Unter diesen Umständen ent-spricht das [X.] schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2005

1
StR 202/05, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). Im Übrigen wäre auch die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme zur Beurteilung des [X.] erforderlich gewesen, weil sich aus ihr
eine Deutung des Verhaltens
und der Äußerungen
des Dolmetschers hätte
ableiten lassen können, die die in Frage stehende Entscheidung
des [X.]s
hätte rechtfertigen können.
2. [X.] der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht zulässig erhoben worden. Die Revision hat nicht dargetan, aufgrund wel-cher Umstände das Gericht sich zu der Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
3.
Das Urteil hält schließlich sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

[X.] [X.]

[X.] Bellay

4
5

Meta

5 StR 578/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 5 StR 578/14 (REWIS RS 2015, 14243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14243

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