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PDF anzeigen[X.] 347/02vom25. September 2002in der [X.] des [X.] hat am 25. September 2002 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2002 im [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des [X.].Gründe:Zwischen [X.]und dem Angeklagten bestanden seit längeremSpannungen. Bei einer vom Angeklagten ("gehn wir raus") provozierten kör-perlichen Auseinandersetzung ("Schubserei") auf der [X.] stach er dem an-getrunkenen [X.] mit einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeitspäter starb [X.]an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf [X.] dieser Feststellungen verurteilte die [X.] den [X.] zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt [X.] erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO).- 3 -1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen undhatte den stark blutenden [X.]weggeführt. Der Angeklagte ging nach [X.] von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen wurde.Die [X.] hat dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt; [X.] habe sich "in keiner Weise um das Opfer gekümmert, sondern [X.] eigenen Belange im Auge gehabt".2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird demTäter der Eintritt des [X.] vorgeworfen und die Strafe dem für [X.] der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nichtzulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zuberücksichtigen, daß der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu [X.] versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; [X.] 1984, 358 f.; [X.], Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. [X.]. 394).3. Der aufgezeigte [X.] berührt die zum Strafausspruch ge-troffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, dasie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die- 4 -Urteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende Feststellungen,die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen,bleiben jedoch zulässig.[X.] Nack Wahl Die Herren [X.] und [X.] sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. [X.]
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25.09.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. 1 StR 347/02 (REWIS RS 2002, 1462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1462
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