Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. 4 StR 346/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1920

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
346/12

vom
25. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 25.
Oktober 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
Reiter

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

die Nebenklägerin

in Person

in der Haupt-verhandlung ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2012 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II.
2
a) der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenver-kehr schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen. Er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer [X.] von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der [X.] formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt lediglich zu einer
Änderung des Schuldspruchs
im Fall
II.
2
a) der Urteilsgründe.
Im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1
-
4
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Fall II. 2 a)
Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren seit Ende 2010 befreundet

.
Da der Angeklagte [X.] von heftiger Eifersucht und starken Verlustängsten geplagt wurde, verlief die Beziehung konfliktgeladen und wurde schließlich von der Nebenklägerin in der zweiten [X.] vorübergehend beendet.
In der Folgezeit ent-wickelte der Angeklagte immer heftigere Rachegelüste und fand zunehmend Gefallen an einem englischsprachigen Liedtext eines Rappers, der von der
Tötung einer Ex-Freundin handelte ([X.] S.
10, 14). Nachdem ihm eine Aussöh-nung aussichtslos erschien, sann der Angeklägerin

15). Zu diesem Zweck redete er immer wieder auf den Zeugen [X.]

ein, ihm dabei behilflich zu sein, die Nebenklägerin bei pas-
sender Gel

entlang einer Straße gehend

vor sein Auto zu stoßen, damit es wie ein Unfall
aussähe. Der Zeuge [X.]

, der
das wiederholte Ansinnen schließlich [X.] nahm, ging darauf jedoch nicht
ein. Im Verlauf des 29.
Juni 2011 tauschte sich der Angeklagte mehrmals mit dem Zeugen [X.]

über das [X.]-Chat-Forum ICQ
aus
und äußerte, dass er

n-.

solle
dies jedoch
niemandem erzählen.
Am
Abend desselben Tages traf der Angeklagte auf der Geburtstagsfeier einer Be-kannten erstmals nach der Trennung auf die Nebenklägerin. In den frühen [X.] des 30.
Juni 2011 entwickelte sich ein lautstarkes Wortgefecht, bei dem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wechselseitig anschrien. Dabei 2
3
4
-
5
-
äußerte der Angeklagte n-

17). Nachdem es den weiteren Partygästen gelungen war, den [X.] zu beruhigen, brachte ihn die Mutter der Gastgeberin nach [X.].
Am späten Abend des 30.
Juni 2011 fuhr er
sodann
zwischen
23.00 und 24.00
Uhr mit dem [X.] in Begleitung der [X.]

und F.

zu einer Diskothek in G.

und stellte das Fahrzeug

vorwärts
einparkend

im [X.] in der ersten oder zweiten Haltebucht ab, die rechts neben der kombinierten Ein-
und Ausfahrt liegt. Etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter den
Parkbuchten
verläuft ein ca. zehn Zentimeter breiter und ca. acht Zentimeter hoher Pflastersockel, der die Parkfläche von einem Fahrstreifen für einen [X.] abtrennt. Zur Straßenseite hin wird das Areal durch einen etwa zwei Meter breiten Grünstreifen begrenzt. Kurz nach Mitternacht traf der Angeklagte auf die Nebenklägerin, die die Diskothek in Begleitung des Zeugen [X.]

verließ. In unmittelbarer Nähe des geparkten
Fahrzeugs kam es zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Ange-klagten und der Nebenklägerin mit wechselseitigen Beschimpfungen und Belei-digungen. Schließlich
versetzte die Nebenklägerin dem
Angeklagten eine [X.] und beschloss wegzugehen. Der Angeklagte
setzte
sich ans Steuer [X.], in dem auch die [X.]

und F.

Platz nahmen. Er be-
obachtete, wie sich die Nebenklägerin in Richtung der [X.] wandte. Voller Wut und Verzweiflung entschloss er sich in diesem Augenblick, die
Nebenklägerin zu töten, was er gegenüber seinen Begleitern mit den Worten Ich fahr die J.

ch bring

. Demgemäß startete er

während die Nebenklägerin die ersten Schritte
in Richtung der [X.] machte

den Motor und fuhr sogleich an,
der Zeuge P.

dies erkannte, packte er den Angeklagten sofort mit den Worten
5
-
6
-

t

Arm, dass er ihn hierdurch am Weiterfahren hinderte. Nach einem starken
Ruckeln

vergleichbar einem Abwürgen des [X.] bei laufender Fahrt

stand das Fahrzeug
sogleich wieder still. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das [X.]

ohne Fahrtrichtungsänderung

S.
20). Nunmehr trat der Zeuge [X.]

an das stehende Fahrzeug heran und
verwickelte den Angeklagten in ein Gespräch. In der Zwischenzeit hatte die
Nebenklägerin über die [X.] bereits das Parkgelände verlassen und befand sich

für den Angeklagten nicht einsehbar

auf dem Bürgersteig. Durch die Büsche des [X.] erblickte sie das stehende Fahrzeug
und setzte ihren Weg fort. Auf der Rückfahrt machte der Angeklagte dem [X.]

wegen des Eingreifens beim Rückwärtsfahren Vorhaltungen und kündigte
(vorübergehend) die Freundschaft auf; außerdem stellte er Überlegungen an, die Nebenklägerin bei anderer Gelegenheit mit tödlichem Ausgang zu überfah-ren.
Im Verlauf
des 1.
Juli 2011 suchte er im [X.] nach Methoden, die
Nebenklägerin mittels Schreckschusspistole zu töten ([X.] S.
21).
Fall II. 2 b)
Am Nachmittag des 2.
Juli 2011 begegnete der Angeklagte der Neben-klägerin auf der Kirmes in K.

. Gegen 19.00
Uhr bat er sie um ein Vier-
Augen-Gespräch abseits des [X.]. Der Angeklagte hatte auf der Kirmes dem Alkohol zugesprochen, ohne dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von §
21 StGB herabgesetzt war. Es kam erneut zum Streit, wobei der Angeklagte die Nebenklägerin zunächst schubste und an den Händen packte. Gleichwohl gelang es ihr,
den Angeklagten zu ohrfeigen. Daraufhin griff dieser noch fester zu, weshalb die Nebenklägerin versuchte, ihm in den Schritt zu [X.].
Voller Zorn beschloss der Angeklagte nunmehr, die Nebenklägerin an Ort 6
7
-
7
-
und Stelle bis zum Tode zu würgen. Er brachte sie zu Fall, ergriff mit beiden Händen ihren Hals und drückte mit [X.] zu, so dass sie schließlich
das Bewusstsein verlor. Als der Angeklagte glaubte, der Todeseintritt stehe [X.] bevor, schoss ihm plötzlich der Gedanke durch den Kopf, dass die
Nebenklägerin neben seiner Mutter die wichtigste Frau in seinem Leben sei. Daraufhin konnte er die [X.] ab, die bald darauf wieder zu Bewusstsein kam ([X.] S.
22).
Fall II. 2 c)
Als die Nebenklägerin dem Angeklagten anlässlich einer weiteren [X.] am 13.
Juli 2011 eröffnete, mit dem Zeugen [X.]

eine intime Be-
ziehung eingegangen zu sein, ergriff der Angeklagte aus Wut und Eifersucht ein Küchenmesser mit einer ca. 20
Zentimeter langen Klinge und stürmte mit dem u-gen [X.]

, um diesen einzuschüchtern und davon zu jagen
([X.] S.
29).
II.
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1.
Die Verurteilung
wegen versuchten Totschlags (Fall
II.
2
a der Urteils-gründe) weist keinen Rechtsfehler auf.

8
9
10
11
-
8
-
a)
Das [X.] hat sich ohne Lücken, Denkfehler oder Widersprüche auf Grund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände von der Ernsthaftigkeit
der Tötungsabsicht des Angeklagten überzeugt. Es hat sich umfassend mit den Umständen des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt, seiner [X.] und sowie seinem Vor-
und Nachtatverhalten auseinandergesetzt
(vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, [X.], 1524, 1525
ff.).
Insbesondere die nachhaltige Einwirkung auf den Zeugen [X.]

vor
dem 29.

der Verlauf
der
ICQ-Chat-Protokolle vom 29.
Juni 2011, die Todesdrohungen auf der Geburtstagsparty am 30.
Juni 2011 und das Würgen der Geschädigten bis zur Bewusstlosigkeit am 2.
Juli 2011 rechtfertigen
die Annahme des [X.]s, dass der Ange-klagte am 1.
Juli 2011 in Tötungsabsicht handelte, als er [X.]. Das Gesamtverhalten des Angeklagten wurde von einem stets präsenten
, der Nebenklägerin nicht nur mit Worten zu drohen, sondern dies auch umzusetzen ([X.] S.
52).
b)
Das Handeln des Angeklagten hat auch bereits die Schwelle zum [X.] (§§
212 Abs.
1, 22, 23 Abs.
1 StGB) überschritten.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ver-wirklichung des Tatbestandes
unmittelbar ansetzt (§
22 StGB). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals
vorgelagert sind und in die [X.] unmittelbar einmünden, die mithin

aus der Sicht des [X.]

das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich 12
13
14
-
9
-
das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter

und objektiv zur tat-bestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass [X.] ohne Zwischen-akte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st.
Rspr., vgl. nur
[X.], Urteil vom 26.
August 1986

1
StR
351/86, [X.]R StGB §
22 Ansetzen
5; Beschluss vom 11.
Juni 2003

2
StR
83/03, [X.]R StGB §
22 Ansetzen
31; Beschluss vom 27.
September 2011

4
StR
454/11, [X.]R StGB §
176 Abs.
1 Versuch
1;
[X.], StGB, 59.
Aufl., §
22 Rn.
10 mwN). Nach diesem Maßstab hat der [X.], als er in Tötungsabsicht mit seinem Pkw rückwärts auf die Nebenklä-unmittelbar zur Verwirklichung seines Tötungsvorhabens angesetzt. Denn
zwi-schen ihm und der Nebenklägerin
befand sich kein Hindernis mehr, so dass er das Tatopfer nach seiner
Vorstellung
aus der Parkbucht heraus ohne weitere

c)
Das [X.] musste sich nicht zu der Prüfung gedrängt sehen, ob der Angeklagte vom
Versuch des Totschlags gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 StGB zurückgetreten ist. Hinsichtlich des Geschehens auf dem Parkplatz der Diskothek liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein [X.] Rücktritt von vorneherein ausscheidet (st.
Rspr., vgl. nur [X.]sbeschluss vom 22.
März 2012

4
StR
541/11, [X.], 239, 240).
Davon ist auch das [X.]
ersichtlich ausgegangen ([X.] S.
3, 20, 45
f.).
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach [X.] des [X.] vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies 15
16
-
10
-
erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. [X.] kommt es auf die Sicht des [X.] nach Abschluss der letzten Aus-führungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Er-folgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen
Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st.
Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 25.
November 2004

4
StR
326/04, [X.], 263, 264; Urteil vom 8.
Februar 2007

3
StR
470/06, [X.], 399;
Beschluss vom 7.
Februar 2008

5
StR
402/07; Beschluss vom 8.
Oktober 2008

4
StR
233/08, [X.], 628; Beschluss vom 22.
März 2012

4
StR
541/11, [X.], 239, 240).
Nach diesen Grundsätzen ist hier von einem Fehlschlagen des Versuchs aus-zugehen. Objektiv hat der festgestellte Geschehensablauf auf dem [X.] durch das Eingreifen des [X.]

, das den abrupten Stillstand des
Tatfahrzeugs zur Folge hatte und
nach dem Hinzutreten des Zeugen [X.]

dazu führte, dass
die Nebenklägerin
sich aus dem Sichtfeld des Angeklagten entfernen konnte, eine Zäsur erfahren. Durch das Eingreifen der [X.]

und [X.]

war der Angeklagte gehindert, der Nebenklägerin nachzusetzen
und den angestrebten [X.] ohne zeitliche Zäsur doch noch herbeizuführen.
2.
Die Feststellungen des [X.]s belegen nicht die für die Annah-me einer Tat nach §
315
b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 in Verbindung mit §
315 Abs.
3 Nr.
1
a StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeuten-dem Wert.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der [X.] nur wegen Versuchs (§
315
b Abs.
2 StGB)
verurteilt werden.

17
-
11
-
Durch das Eingreifen des [X.]

kam das vom Angeklagten geführ-
te Kraftfahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren abrupt wieder zum Stillstand, Richtung Ein-([X.] S.
20). Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angege-ben, die Nebenklägerin sei etwa zehn Meter entfernt gewesen, als er losgefah-ren sei
([X.] S.
35, 47). Entgegen der Auffassung des [X.]s ist somit der tatbestandliche Erfolg,
nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des §
315
b Abs.
1 StGB,
nicht eingetreten. Dass der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs bereits zu einer kritiBeinahe-geführt hat
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 23.
Februar 2010

4
StR
506/09, [X.], 572, 573,
und vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, BeckRS 2012, 07957 Tz.
12), ist durch die Feststellungen nicht belegt.
Ein [X.] Rücktritt vom Versuch liegt auch hier nicht vor.
Der [X.] kann den Schuldspruch von sich aus ändern. §
265 StPO steht dem nicht entgegen.
Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die gegen den Angeklagten verhängte [X.] wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt; der Erziehungsbedarf des Angeklagten besteht unabhängig von der rechtlichen Einordnung des
ohnehin bloßen Gefährdungsdelikts als versuchte oder vollendete Tat, zumal der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten durch den tat-einheitlich verwirklichten [X.] geprägt
ist.
18
19
20
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt
aus §§
74, 105 Abs.
1, 109 Abs.
2 Satz
1 JGG und §
473 Abs.
1 Satz
2 StPO.
Mutzbauer
Cierniak
[X.]

Quentin
Reiter
21

Meta

4 StR 346/12

25.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. 4 StR 346/12 (REWIS RS 2012, 1920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1920

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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