Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 330/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1185

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[X.]/01vom26. September 2001in der [X.] des [X.] hat am 26. September 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2001 im [X.] mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet und bestimmt, daß 11 Jahre der Freiheitsstrafe vor der Un-terbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum [X.]Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die vom [X.] gegebene Begründung für die nach § 67 Abs. 2StGB getroffene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge trägt [X.] von 11 Jahren der Freiheitsstrafe vor der Maßregel [X.] 3 -1. Richtschnur fr die Frage des [X.]es der Strafe ist nach derstigen Rechtsprechung des [X.] das Rehabilitationsinter-esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des [X.] begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-haften Erfolg verspricht. Gerade bei lrer Strafdauer muû es darum gehen,den Angeklagten frzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im [X.] an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann. Eine Abweichungvon der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begr. Steht zubesorgen, [X.] der an die Maûregel anschlieûende Strafvollzug den [X.] wieder zunichte machen könnte, so mssen dafr rzeugende Grn-de vorliegen (vgl. Senat, [X.]. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 -m.w.[X.] Das [X.] hat zwar - mit am Einzelfall ausgerichteten [X.] - die Umkehrung der grundstzlich vorgeschriebenen Vollstreckungsrei-henfolge mit der Notwendigkeit der [X.] des Motivationsdrucks bei [X.] [X.] und auch noch eine mögliche Gefrdung des Thera-pieerfolgs durch anschlieûenden Strafvollzug angesprochen. Es hat [X.] hinreichend belegt, warum ein [X.] der Strafr den unge-wöhnlich langen Zeitraum von 11 Jahren erforderlich ist, um bessere [X.] den Angeklagten zu begr. Es tte hierzrer [X.] und der Mitteilung der entsprechenden Ankfungstatsachen bedurft.Konkret nachvollziehbare [X.] einen derart langwierigen vorausgehen-den Strafvollzug sind auch sonst nicht erkennbar. Sollte das [X.] derAuffassung gewesen sein, der lange [X.] sei deshalb notwendig,weil die Prognose offen ist, ob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnetwerden, so [X.] dies nicht ausreichen, um eine Abweichung von dem gesetz-- 4 -lichen Grundsatz zu rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,leichterer 10).Aber auch wenn man unterstellt, [X.] das [X.] - dem [X.] folgend - eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt vor dem Ablauf von 11 Jahren Strafvollzug nicht fr gerechtfertigt haltenkonnte, tte in diesem Fall die Prfung nahegelegen, ob fr die Anordnungder Unterbringung im maûgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das er-kennende Gericht rhaupt die erforderliche hinreichend konkrete Aussichteines Behandlungserfolges (vgl. hierzu [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 64Rdn. 10 f.) bestanden hat. Um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls auch in-soweit die gebotene Prfung zu ermlichen, hat der Senat den [X.] aufgehoben.[X.] [X.]Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 330/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 330/01 (REWIS RS 2001, 1185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1185

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