Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 450/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 613

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215BXIIZB450.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/13

vom

16. Dezember 2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 27, 47, 51 Abs. 1
a)
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach §
51 Abs.
1 [X.]
ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die [X.] einbezogenen Anrechts hat ab-finden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 1.
April 2015
XII
ZB
701/13

FamRZ 2015, 998).
b)
Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach §
27 [X.] kann das Familiengericht grundsätzlich die korres-pondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszu-gleichenden Anrechts des
durch das Erlöschen des Anrechts benachteilig-ten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach §
47 Abs.
6 [X.] zu berücksichti-gender
weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten [X.] für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.
[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Dezember 2015 durch den Vorsitzenden
Richter
Dose und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 23.
Juli 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert: 1.000

Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) sind geschiedene Ehegatten
und beziehen Alterseinkünf-te. Sie streiten über die
Abänderung
einer Entscheidung über den
Versorgungs-ausgleich, die nach dem vor dem 1.
September 2009 geltenden Recht ergan-gen ist.
Der Versorgungsausgleich
wurde im Scheidungsurteil vom 2.
September
1993 für die Ehezeit vom 1.
Mai
1956 bis zum 31.
März 1991 durchgeführt. Da-bei wurden
neben
auf beiden Seiten bestehenden gesetzlichen
Rentenanwart-schaften eine Beamtenversorgung des Ehemanns sowie eine Anwartschaft der Ehefrau bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse
einbezogen.
Auf Antrag des Ehemanns
vom 1.
Dezember 2011 hat das Amtsgericht die Entscheidung nach
§
51 [X.]
dahin abgeändert, dass es die gesetz-1
2
3
-
3
-
lichen Rentenanrechte jeweils intern geteilt und im Weg der externen Teilung zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemanns bezogen auf das Ende der Ehezeit ein Anrecht der Ehefrau von monatlich 622,90

Rentenversicherung [X.] begründet hat. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau auf Zusatzversorgung, das aufgrund einer an die Ehefrau 1995 geleisteten Ab-findung von 25.801,76
DM erloschen ist, hat es festgestellt, dass ein Ausgleich nicht stattfinde.
Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das [X.] das zu Lasten der Beamtenversorgung begründete Anrecht der Ehefrau auf monatlich 590,10

Ehefrau, die die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat im Rahmen der Abänderung nach §
51 Abs.
1 [X.] das Anrecht der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse als nicht mehr ausgleichsfähig angesehen, weil dieses nicht mehr vorhanden sei und weder geteilt noch fingiert werden könne. Auch ein schuldrechtlicher Ausgleich setze voraus, dass das Anrecht noch bestehe.
In Betracht komme letztlich nur eine Berücksichtigung im Rahmen von §
27 [X.], der auch im Abänderungsverfahren anwendbar sei. Die Ehe-frau habe ihr Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse aufgelöst, was zu einer Benachteiligung des Ehemanns führe. Dies müsse durch Kürzung der übertra-genen Anrechte des Ehemanns berücksichtigt
werden, weil es anderenfalls zu einer nicht vorgesehenen Abweichung von der Erstentscheidung käme, die auf dem einseitigen Verhalten der Ehefrau beruhte. Auf ein schuldhaftes Verhalten 4
5
6
-
4
-
oder eine Schädigungsabsicht komme es nicht an. Es genüge, dass der [X.] verletzt sei. Zwar reiche
es nach der Auffassung des Bun-desgerichtshofs
nicht aus, wenn
die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führe, dass der [X.] eine höhere Versorgung erhalte als der [X.]. Hier sei jedoch zu beachten, dass der [X.] durch die Abfindung eines Anrechts der [X.]n stär-ker belastet werde und dieses Anrecht ursprünglich auch rechtskräftig berück-sichtigt worden sei.
Daher sei die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geboten.
Das [X.] hat die Herabsetzung durchgeführt, indem es
den dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwert der [X.] um den korrespondierenden Kapitalwert der Zusatzversorgung vermindert hat, und ist zu
einem Ausgleichsbetrag von monatlich 590,10

622,90

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das [X.]
hat
ausgehend von der Berechnung
des Amtsgerichts die Abänderung nach §
51
Abs.
1 [X.]
schon deshalb als eröffnet angesehen, weil der Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Ehe-manns wesentlich gesunken ist.
Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde keine [X.] und besteht auch sonst kein Anlass zur Beanstandung. Als Folge der nach der Übergangsregelung des §
51 Abs.
1
[X.] eröffneten Abände-rung
ist der Versorgungsausgleich
nach dem seit 1.
September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener
Anrechte vollständig
und ohne Bin-dung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ("Totalrevision"; vgl. Se-natsbeschluss vom 24.
Juni
2015

XII
ZB
495/12

FamRZ 2015, 1688 Rn.
23
mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrech-7
8
9
-
5
-
ten vgl.
allerdings [X.]sbeschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548
Rn.
14
ff.).
Zu Recht ist das [X.] ferner
davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversor-gungskasse (vgl. [X.]sbeschluss vom 24.
Juni
2015

XII
ZB
495/12

FamRZ 2015, 1688 Rn.
26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach §
51 [X.]
nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. [X.] vom 1.
April
2015

XII
ZB
701/13

FamRZ 2015, 998 Rn.
10
f. und vom 18.
April
2012

XII
ZB
325/11

FamRZ 2012, 1039 Rn.
11 mwN).
b) Die vom [X.] in Anwendung von §
27 [X.]
vor-genommene Kürzung des Ausgleichs der Beamtenversorgung des Ehemanns ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
aa) §
27 [X.]
findet im Abänderungsverfahren nach §
51 Abs.
1 [X.] Anwendung. Dies folgt bereits aus der sich aus §
52 Abs.
1 [X.], §
226 Abs.
3 FamFG ergebenden ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung
und stimmt damit überein, dass der Versorgungsausgleich hinsicht-lich der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte vollständig neu und ohne Bindung an die abzuändernde Entscheidung durchzuführen ist.
bb) Gemäß §
27 Satz
1 [X.] findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbe-schwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt
wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-sprechenden Weise ausgeübt worden ist ([X.]sbeschlüsse
vom
1.
April
2015 10
11
12
13
-
6
-

XII
ZB
701/13

FamRZ 2015, 998 Rn.
14
f.;
vom 11.
Dezember 2013

XII
ZB
253/13

FamRZ 2014, 461 Rn.
13 und vom 19.
September 2012

XII
ZB
649/11

[X.], 106 Rn.
16 mwN).
Aus Art.
6 Abs.
1 i.V.m. Art.
3 Abs.
2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berech-tigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rol-lenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreu-ung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirt-schaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewähl-ten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. [X.] FamRZ 1984, 653, 654 und [X.], 1173; [X.]sbeschluss vom 16.
Oktober
2013

XII
ZB
176/12

FamRZ 2014, 105 Rn.
24; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 9.
Mai 1990

XII
ZB
76/89

FamRZ 1990, 985, 986
f.).
In diesem Zusammenhang
hat die Härtefallklausel des §
27 [X.] die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung ei-ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen er-möglichen, in denen die schematische Durchführung des [X.] zur "Prämierung"
einer groben Verletzung der aus der ehelichen [X.] folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung
des §
27 [X.] hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des [X.]s zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirkli-chen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbs-14
15
-
7
-
tätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat auf-bauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen ([X.]sbeschluss vom 16.
Oktober
2013

XII
ZB
176/12

FamRZ 2014, 105 Rn.
25; [X.] [X.], 1173
f.).
Tragender Grundsatz des Versorgungsausgleichs ist dementsprechend die in §
1 Abs.
1 [X.] niedergelegte Halbteilung der ehezeitlich erwor-benen Versorgungsanrechte. Der [X.] hat
demzufolge die Anwendung des §
27
[X.] gebilligt, wenn ein Ehegatte ein ehezeitlich erworbenes An-recht durch Ausübung des ihm eingeräumten Kapitalwahlrechts dem [X.] entzogen hat und dieses auch nicht dem Zugewinnausgleich unterfiel. Der [X.] hat dabei eine Treuwidrigkeit nicht darin erblickt, dass der Ehegatte das Anrecht dem Versorgungsausgleich
entzogen hat, sondern darin, dass dieser gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will ([X.]sbeschluss vom 1.
April
2015

XII
ZB
701/13

FamRZ 2015, 998 Rn.
19
ff.).
Dem entspricht die Lage im vorliegenden Fall. Dass die Ehefrau die [X.] einer Abfindung gewählt hat und das Anrecht demzufolge erloschen ist, ist zwar für sich genommen nicht zuletzt deswegen unbedenklich, weil
über den Versorgungsausgleich
bereits rechtskräftig entschieden war und sie mit einer Abänderung der Entscheidung nicht rechnen musste. Infolge der durch die [X.] Übergangsregelung in §
51 [X.]
eröffneten Totalrevision hat sich die Lage aber dadurch verschoben, dass die Ehefrau
bei erneuter [X.] des Versorgungsausgleichs an den ehezeitlichen Anrechten des Ehe-manns unverändert hälftig teilhaben kann, während ihre Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung nicht mehr zum Ausgleich zur Verfügung steht.
Das Ober-landesgericht hat demnach in der schematischen Durchführung des [X.]s im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens 16
17
-
8
-
in zulässiger Weise eine unbillige Härte im Sinne
von §
27 Satz
1 [X.]
erblickt und den Ausgleich der Beamtenversorgung soweit gekürzt, als dies zur Halbteilung der beiderseitigen Anrechte (einschließlich des entfallenen Anrechts der Ehefrau) erforderlich ist.
cc) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das [X.] habe die Funktion des korrespondierenden [X.] verkannt und keine Feststel-lungen zur Vergleichbarkeit der Anrechte getroffen. Vielmehr seien nach §
47 Abs.
6 [X.]
bei einem Wertvergleich nach §
27 [X.]
auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen. Die Rüge ist unbegründet.
Nach §
47 Abs.
1 [X.]
ist der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach §
5 Abs.
3 [X.]
nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Sie dient dazu, verschiedenartige An-rechte vergleichbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
84; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
47
[X.]
Rn.
2). Für Anrechte im Sinne des §
44 Abs.
1
[X.], also insbesondere Beamtenversorgun-gen,
sind bei der Ermittlung des korrespondierenden [X.] die Berech-nungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend [X.] (§
47 Abs.
3 [X.]). Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist nach §
47 Abs.
4 Satz
2 [X.] als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des §
47 Abs.
5 [X.] zu ermitteln
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] 7.
Aufl. §
47 [X.]
Rn.
12 mwN).

Dass die Wertermittlung des [X.]s diesen Maßstäben nicht entspricht, wird von der Rechtsbeschwerde
nicht aufgezeigt. Zwar sind nach §
47 Abs.
6 [X.]
auch weitere Faktoren zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken
(zu den Faktoren vgl. [X.] Der Versorgungsaus-18
19
20
-
9
-
gleich 3.
Aufl. Rn.
195; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
47 Rn.
15),
und hat das [X.] insoweit keine gesonderten Fest-stellungen getroffen. Grundsätzlich darf das Familiengericht aber von dem nach den obenstehenden Maßstäben ermittelten korrespondierenden Kapitalwert ausgehen, der den unterschiedlichen Typen der Versorgungen jedenfalls im Wesentlichen bereits Rechnung trägt
(a.[X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
47 Rn.
15, nach dem abweichend von der gesetzlichen Regelung sämtliche An-rechte nach §
47 Abs.
5 [X.]
zu bewerten sein sollen). So wird sich ins-besondere die Dynamik der jeweiligen Versorgung in der Regel im korrespon-dierenden Kapitalwert widerspiegeln (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
195). Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts besteht dementsprechend nur, wenn im konkreten Fall

etwa wegen [X.] im Leistungsumfang, in der Dynamik oder der Insolvenzsicherung

Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten
abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.
-
10
-
Dass nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall zwischen der [X.] und der (ursprünglichen) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehefrau
insofern wesentliche Unterschiede bestehen, die das [X.] zu weiteren Feststellungen hätten
veranlassen müs-sen, ist von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt
worden. Das [X.] hat sich demnach
bei der nach §
27 [X.]
zu treffenden Billig-keitsentscheidung durch die Kürzung des externen Ausgleichs der Beamten-versorgung um einen Monatsbetrag von rund 33

u-stehenden tatrichterlichen Ermessens
gehalten.

Dose
Klinkhammer
Günter

Botur
Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
(G) 1 F 19/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
12 UF 1552/12 -

21

Meta

XII ZB 450/13

16.12.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 450/13 (REWIS RS 2015, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 613

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