Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. XII ZB 701/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13082

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 701/13

vom

1. April 2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 27
Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbe-nes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und kann dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, kann in [X.] Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden.
[X.], Beschluss vom 1. April 2015 -
XII ZB 701/13 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
April 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Senats für Familiensachen des Oberlandgerichts Hamm vom 14.
November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
[X.]: 3.510

Gründe:
I.
Auf den am 9.
Juni 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 5.
Mai 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den [X.] geregelt. Während der Ehezeit (1.
Mai 2000 bis 31.
Mai 2012; §
3 Abs.
1 [X.]) hat die Ehefrau 7,3301 Entgeltpunkte in der ge-setzlichen Rentenversicherung mit einem [X.] von 3,6651 Entgelt-punkten und einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 23.307,90

r-worben, darüber hinaus zwei geringfügige Anrechte
aus einer Lebensversiche-rung und einer betrieblichen Altersversorgung. Der Ehemann hat [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichs-
wert von 3,0296 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert
von 19.266,49

erworben. Ursprünglich ebenfalls auf Rentenzahlung gerichtet war ein weiteres, auf seiner
Anstellung
als Gesellschafter-Geschäftsführer der 1
-
3
-
A.
GmbH beruhendes
Anrecht
bei der Beteiligten zu
5, einer
rückgedeckten Un-terstützungskasse für Selbstständige, mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 43.487,90

em [X.] von 21.743,95

n-gigen Scheidungsverfahrens hat der Ehemann für dieses Anrecht das ihm ein-geräumte Kapitalwahlrecht ausgeübt.
Den Zugewinnausgleich hatten die Ehegatten durch notariellen Ehever-trag vom 5.
September 2005 ausgeschlossen.
Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worbenen Anrechte jeweils intern hälftig geteilt und vom
Ausgleich der gering-fügigen Anrechte abgesehen (§
18 Abs.
2 [X.]). Das Anrecht des Ehe-manns bei der Beteiligten zu
5 hat das Familiengericht nicht ausgeglichen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr in den Versorgungsaus-gleich falle.
Gegen die Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich des
Anrechts
des Ehemanns bei der Beteiligten
zu
5 verfolgt und
hilfsweise beantragt hat, den Versorgungsausgleich insgesamt gemäß §
27 [X.] auszuschließen. Das [X.] hat die Be-schwerde mit dem [X.] zurückgewiesen, auf das [X.] den Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversiche-rung erworbenen Anrechts gemäß §
27 [X.] darauf beschränkt, im We-ge der internen Teilung lediglich 0,2459 Entgeltpunkte von ihrem Konto auf das Konto des Antragsgegners zu übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelas-sene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

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4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine in [X.], 754 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der Beteiligten zu
5 erworbene [X.] sei nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente ge-richtet und [X.] deswegen nicht dem Versorgungsausgleich. Es handle sich auch nicht um ein Anrecht im Sinne des [X.]es, da der Ehemann als Gesellschafter-Geschäftsführer der A.
GmbH, der mit einem [X.] Gesellschafter-Geschäftsführer die Beteiligungsmehrheit halte, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des [X.]es falle (§
17 Abs.
1 [X.]).
Auf den [X.] sei jedoch der Versorgungsausgleich ge-mäß §
27 [X.] einzuschränken. In gleichem Umfang, wie der Antrags-gegner seine eigene Altersversorgung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen habe, wäre es grob unbillig, wenn die [X.] ihrerseits ihre Altersversorgung zum Ausgleich bringen müsste. Die grobe [X.]keit folge aus der illoyalen Einwirkung des Ehemanns auf sein Versorgungsvermögen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts während des laufenden Scheidungsverfahrens. Nicht erforderlich sei ein wirtschaftliches Un-gleichgewicht im Sinne einer bereits uneingeschränkten Absicherung des illoyal Handelnden, während der andere Ehegatte auf das
Behalten seiner Anrechte
dringend angewiesen sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die Güter-trennung vereinbart sei. Auch sei es unangemessen, die Ehefrau im Rahmen eines möglichen Zugewinnausgleichsverfahrens auf
eine Ausübungskontrolle des Ehevertrages zu verweisen.

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5
-
Saldiere man
das auszugleichende Anrecht der
Ehefrau in
der gesetzli-chen Rentenversicherung mit dem dem Ausgleich entzogenen Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu
5 nach Kapitalwerten, verbleibe eine Differenz im Wert von 0,2459 auszugleichenden Entgeltpunkten. Die Geringfügigkeitsre-gelung des §
18 Abs.
2 [X.] sei hierauf nicht anzuwenden, weil auch der Ehemann über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge, und die nach
§
18 Abs.
1 [X.] insoweit maßgebliche Differenz nicht ge-ringfügig sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nur die im Zeit-punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich [X.]nden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18.
April 2012

XII
ZB
325/11

FamRZ 2012, 1039 Rn.
11 mwN). Danach hat das [X.] zu Recht von einer Einbeziehung des bei der Beteiligten zu
5
bestehenden Anrechts abgesehen.
aa) Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Das bei der Beteiligten zu
5 bestehende Anrecht ist deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es nach Ausübung
des Kapitalwahlrechts nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines
Kapitalbetrages gerichtet ist. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetz-
geber nur für Anrechte im Sinne des [X.]es und des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
April 2012

XII
ZB
325/11

FamRZ 2012, 1039 Rn.
11 mwN); diese sind unabhängig von der
Leistungsform auszugleichen (§
2 Abs.
2 Nr.
3
[X.]).

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6
-
bb) Zutreffend ist das [X.] jedoch
davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Versorgungszusage nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte, die unter das [X.] fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf diejenigen
Arbeitnehmer beschränkt,
für die die Bestimmungen des [X.]es in erster Li-nie gelten (§
17 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Vielmehr sind
nach Satz
2 dieser [X.] die §§
1 bis 16 [X.] entsprechend auch für andere Personen
anzu-wenden, wenn ihnen Versorgungsleistungen
aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats
ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.] nach dem Grundcharakter des [X.]es als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschrän-kend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Per-sonen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des [X.]es heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen
Gesell-schafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der [X.] ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2013

XII
ZB
455/13

[X.], 731 Rn.
9 mwN). Das Vorlie-gen dieser Voraussetzung hat das [X.] rechtsfehlerfrei festge-stellt.
b) Ebenfalls frei von [X.] sind die Erwägungen, mit denen das [X.] die Voraussetzungen einer
Beschränkung des [X.] gemäß §
27 [X.] vorgenommen hat.

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-
7
-
aa) Gemäß §
27 [X.] findet ein Versorgungsausgleich aus-nahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist ([X.] vom 11.
Dezember 2013

XII
ZB
253/13

[X.], 461 Rn.
13 und vom 19.
September 2012

XII
ZB
649/11

FamRZ 2013, 106 Rn.
16 mwN).
Dem Leitgedanken
des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs.
1
[X.]) entspricht es, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 16.
Oktober 2013

XII
ZB
176/12

[X.], 105 Rn.
24).
In diesem
Zusammenhang
hat die Härtefallklausel des §
27 [X.] die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung ei-ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen er-möglichen, in denen die schematische Durchführung des [X.] zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen [X.] folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des §
27 [X.] 14
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16
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8
-
hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versor-gungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirkli-chen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16.
Oktober 2013

XII
ZB
176/12
[X.], 105 Rn.
25).
Dabei erfordert §
27 [X.] für einen Ausschluss oder eine
Herab-setzung des [X.] eine grobe [X.]keit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gege-benheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Rege-lung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträgli-cher Weise widersprechen.
bb) Unter den gegebenen Voraussetzungen durfte das Oberlandesge-richt davon ausgehen, dass ein voller Ausgleich der von der Ehefrau erworbe-nen Anrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbil-lig widerspräche.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Aus-übung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt
(vgl. auch [X.], 303; OLG Saarbrücken Beschluss vom 1.
Oktober 2012

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UF
68/12
juris Rn.
19; kritisch [X.] NZFam 2014, 343, 345). Haben die Ehegatten den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts allerdings aus-18
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-
gleichsfrei (vgl. zum früheren Recht bereits Senatsbeschluss vom 19.
März 2003

XII
ZB
42/99

FamRZ 2003, 923, 924).
Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um die Frage, ob die schema-tische Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei-der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu ge-währleisten, in unerträglicher Weise widerspricht. Hiervon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.
Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Er-werb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei [X.] Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Ent-zieht ein
Ehegatte
ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann,
[X.] sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an [X.] des anderen Ehegatten teilzuhaben
(vgl. auch §
37 Abs.
3
[X.] so-wie [X.] NZFam 2014, 343, 346 f.; kritisch Götsche [X.] 2014, 65, 68).
Denn das auf die hier vorliegende Weise dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht kann vom Ehemann auch noch nach Ausübung des Kapi-talwahlrechts

entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung

für die Al-tersvorsorge
eingesetzt werden. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstella-tion zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsaus-21
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-
gleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. [X.] und treuwidrig ist in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwar-tung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehe-gatten teilzuhaben.
In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der
Halbteilung eine Be-schränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs ge-bietet, ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung
erforderlich, dass der [X.] nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige [X.] stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist ([X.] NZFam 2014, 343, 348).
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2013 -
9 [X.]/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2013 -
II-14 [X.]/13 -

24

Meta

XII ZB 701/13

01.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. XII ZB 701/13 (REWIS RS 2015, 13082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

7 UF 32/19

Zitiert

XII ZB 701/13

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