Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. III ZB 67/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1658

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[X.] [X.]/09 vom 17. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegnerin, - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2009 - 5 [X.]/09 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli 2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Ent-scheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrück- 1 - 3 - lich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das [X.] als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2009 - 103 C 42/09 - [X.], Entscheidung vom 10.07.2009 - 5 [X.]/09 -

Meta

III ZB 67/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. III ZB 67/09 (REWIS RS 2009, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1658

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