Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZR 223/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6577

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 223/13

vom

3. April
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill,
Prof. Dr.
Gehrlein, [X.] und Grupp
und die Richterin Möhring

am
3. April
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 29. [X.] 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 107.881,71

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der [X.] zu
1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§
28e Abs.
3a Satz
1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht ge-geben. Insoweit handelt es sich um eine
einzelfallbezogene, nicht verallgemei-nerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.

2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art.
103 Abs.
1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien [X.] vom 15.
Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen.
1
2
3
-

3

-

Ausweislich des Tatbestandes hat das Berufungsgericht diese Abrede ausdrücklich berücksichtigt. Dass es daraus keine dem Kläger günstigen Rechtsfolgen hergeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art.
103 Abs.
1 GG nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

3. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ent-scheidungserheblich, weil es an einem substantiierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte
zu 2
einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat (§
133 Abs. 1 Satz
2 InsO).

Das Wissen um eine auch nur drohende
Zahlungsunfähigkeit kann nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand hergeleitet werden, dass die Bei-tragsforderung der [X.] zu 2 gegen die Schuldnerin im Zeitraum von [X.] 2006 bis Februar 2007 von 75.621,63

war. Die Beklagte zu 2 hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung [X.], deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige [X.] der Schuldnerin gestattete. Aufgrund des mit der Schuldnerin geführten Schriftverkehrs konnte die Beklagte zu 2 von Anfang an davon ausgehen, dass

4
5
6
-

4

-
die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus dem
fraglichen Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare
Zahlungsan-sprüche in Höhe der Beitragsforderung gegen die Beklagte zu
1 zustanden.

Vill
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
20 O 3/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2013 -
I-27 U 39/13 -

Meta

IX ZR 223/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZR 223/13 (REWIS RS 2014, 6577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6577

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