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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/12
vom
29. April 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29.
April 2014
durch den [X.] [X.], [X.],
die Richterin [X.], den Richter Stöhr
und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24.
März
2014
gegen den Senatsbe-schluss vom 11.
März
2014
wird auf Kosten des Beklagten
zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
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3
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen
des Beklagten
in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
[X.]
[X.]
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2006 -
2 O 53/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2012 -
I-26 [X.] -
3
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 430/12 (REWIS RS 2014, 6019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6019
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